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Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.11.2024 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Handelsregister – Siegburg vom 20.09.2024 – 41 AR 786/24 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
2Die gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 374 Nr. 2 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gegen den Beschluss vom 20.09.2024 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.09.2024 - wurde durch die Beschwerde vom 09.11.2024 nicht gewahrt, da die Frist gemäß §§ 63 Abs. 1, 16 Abs. 1, 2 FamFG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG am 23.10.2024 abgelaufen ist. Daran ändert auch die nicht bewirkte Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligte zu 1) nichts, da die Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für jeden Beteiligten gesondert zu laufen beginnt und § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG auf den Beschwerdeführer, an den der Beschluss zugestellt werden konnte, daher keine Anwendung findet.
3Der Senat weist darüber hinaus darauf hin, dass die Beschwerde auch bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, da das Amtsgericht zu Recht gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG eine Frist zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses gesetzt hat. Ein solches liegt nämlich vor. Der Eintragung steht derzeit entgegen, dass der Name der GbR in der beantragten Form nicht eintragungsfähig ist, §§ 707 Abs. 2 Nr. 1 a), 707 a),707b Nr. 1 BGB.
4Für die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister sind nach § 707b Nr. 1 BGB die §§ 18, 21 – 24, 30, 37 HGB entsprechend anzuwenden. Danach entspricht die Auswahl des Namens einer einzutragenden GbR der Bildung der Firma einer Personenhandelsgesellschaft. Damit ist insbesondere der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einbezogen (§§ 18, 23 HGB). Ferner ist der Grundsatz der Ausschließlichkeit zu beachten, der durch den Ortsschutz im Rahmen des § 30 HGB verwirklicht wird. (BeckOGK/Krafka, 1.10.2024, BGB § 707b Rn. 5, beck-online). In jedem Fall muss die Bezeichnung nach § 18 HGB Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen und darf keine Angaben enthalten, die zur Irreführung über für die angesprochenen Verkehrskreise wesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind (Ebenroth/Boujong/Reuschle, 5. Aufl. 2024, HGB § 18 Rn. 18, 30). Für die erforderliche Unterscheidungskraft genügen allerdings reine Ortsbezeichnungen nicht (BeckOK HGB/Bömeke, 45. Ed. 1.1.2025, HGB § 18 Rn. 18). Die Sachfirma darf weder aus Gattungs-, Branchen-, oder Produktbezeichnungen, noch aus geographischen Angaben, jeweils in Alleinstellung bestehen, weil es dann, wenn schon nicht an der Kennzeichnungseignung, jedenfalls an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (NK-HGB/Lamsa, 4. Aufl. 2024, HGB § 18 Rn. 23). Geografische Bezeichnungen sind wegen Fehlens der abstrakten Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht eintragungsfähig, wenn die Firma allein mit ihnen gebildet wird (MüKoHGB/Heidinger, 5. Aufl. 2021, HGB § 18 Rn. 38).
5So liegt der Fall hier; die Bezeichnung der GbR allein als „M.-straße 0“ reicht demgegenüber nicht aus, es handelt sich um eine Ortsbezeichnung in Alleinstellung bzw. um eine „reine Ortsbezeichnung“, wie das Amtsgericht in der Zwischenverfügung zu Recht beanstandet hat. Gründe von der gefestigten Überzeugung des Firmenrechts hier abzuweichen, sind nicht erkennbar.
6Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber das Argument des Beschwerdeführers, die Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass der Name die Adresse der konkreten Immobilie bezeichne, deren Gegenstand die GbR sei (AGA 7), da eine ausreichende Unterscheidungskraft hier gerade durch einen - wie vom Amtsgericht vorgeschlagenen - Namenszusatz der Objektgesellschaft hergestellt werden würde. Die von dem Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.11.2024 (AGA 12) angeführten Beispiele sind auch nicht mit der hier vorliegenden Bezeichnung vergleichbar, da es sich bei den angeführten Beispielen gerade nicht um eine reine Ortsbezeichnung bzw. eine Ortsbezeichnung in Alleinstellung handelt.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.