Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In dem Rechtsstreit
ergeht folgender Hinweis:
Das vorliegende Verfahren betrifft eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Frachtgeschäft im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 g) ZPO. Die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden ist in diesen Sachen gem. § 28 a Abs. 1 JuZuVO NRW, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.
Soweit § 28 a Abs. 4 JuZuVO NRW vorsieht, dass es für Verfahren, die vor 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt, ist für das Berufungsverfahren auf die Anhängigkeit beim Berufungsgericht abzustellen und nicht auf die Anhängigkeit in erster Instanz. Zwar wird der Begriff der „Anhängigkeit“ im Zivilprozess grundsätzlich in Abgrenzung zur „Rechtshängigkeit“ bei Einreichung der Klage und somit erstinstanzlich verwendet. Aus der finalen Formulierung in § 28 a Abs. 1 JuZuVo „Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen ... werden ... dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen“ ergibt sich aber, dass die Zuständigkeitskonzentration ab Geltung der Verordnung eintreten soll und somit Berufungen ab dem 01.07.2025 beim Oberlandesgericht Köln einzulegen sind. Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der eine möglichst schnelle Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten bewirkt werden soll, würde nicht erreicht, wenn noch bei allen vor dem01.07.2025 in erster Instanz anhängigen Verfahren für die Berufung die bisher zuständigen Oberlandesgerichte angerufen werden sollten.
Da die Übergangsregelung des § 28a Abs. 4 JuZuVO NRW aber nicht eindeutig ist, kann - jedenfalls solange sich dazu keine Auffassung und Praxis verfestigt hat - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des Gebots der Klarheit des Rechtsmit-telzuges auch die fristgerechte Einlegung der Berufung bei dem nach § 119 GVG zuständigen Oberlandesgericht fristwahrend sein (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 17.7.2018, EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rz. 19 ff.).
Mit der JuZuVO NRW vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW 2024, S. 1144) wurden diverse Streitigkeiten auf Grundlage von § 13 a Abs. 1 S. 1 Fall 1 GVG bei bestimmten Gerichten konzentriert. Für Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte geschah dies erstmals durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW 2025, S. 507), was die Übersichtlichkeit der Zuständigkeitsregelung erschwert. Zudem geht es in § 28a JuZuVO NRW nicht nur um die Zuständigkeit für Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen in Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften, sondern in § 28 a Absatz 2 und 3 JuZuVO NRW werden auch bestimmte Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften dem Landgericht Aachen zugewiesen. Absatz 4 greift die Begrifflichkeiten der vorstehenden Absätze nicht auf, sondern spricht allgemein von der Anhängigkeit von „Verfahren“. Dies erschwert in der Gesamtschau das Verständnis der Vorschrift und der Übergangsbestimmung in Absatz 4 in einer Weise, die es im vorliegenden Fall, bei der die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund am 28.08.2025 innerhalb der bis zum 1.9.2025 laufenden Frist beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht wurde, rechtfertigt, diese als fristwahrend anzusehen.
7Insofern könnte das unzuständige Oberlandesgericht Hamm das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Köln verweisen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.12.1996, 7 U 123/96, NJW-RR 1997, 1351 zitiert nach beck-online).
Einer Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist bedarf es dann nicht.