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Oberlandesgericht Köln, 30 U 16/22

Datum:
17.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
30 U 16/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0317.30U16.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az. 12 O 34/21 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 41.346,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2022 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs G. J. N02 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) sich mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte zu 3) wird weiter verteilt, die Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € freizustellen

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 3) im Übrigen sowie hinsichtlich der Beklagten zu 2) (insgesamt) abgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 3) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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