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Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az. 12 O 34/21 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 41.346,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2022 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs G. J. N02 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) sich mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die Beklagte zu 3) wird weiter verteilt, die Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € freizustellen
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 3) im Übrigen sowie hinsichtlich der Beklagten zu 2) (insgesamt) abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 3) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen der angeblichen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem mit einem Dieselmotor ausgestatteten Wohnmobil.
4Sie erwarben am 13.09.2015 bei der Beklagten zu 1) das streitgegenständliche Wohnmobil des Typs G. J. N02 zu einem Kaufpreis von brutto 65.900,00 €. Die Übergabe des neuen Fahrzeuges (Laufleistung 0 km) an die Kläger erfolgte im Februar 2016, die Erstzulassung am 25.02.2016.
5Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs K. R. 2,3 L W., 109 kw, EU 5, mit der Bezeichnung N04 ausgestattet. Das Basisfahrzeug stellte die Beklagte zu 3) her, die Streithelferin zu 1) baute es in ein Wohnmobil um. Die Beklagte zu 3) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), einer Holdinggesellschaft der X.-Gruppe. Die Typengenehmigung für das Basisfahrzeug erteilte die italienische Typengenehmigungsbehörde (MIT) nach den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat eine Mehrstufen-Typengenehmigung erteilt, die sich auf den Wohnmobilaufbau bezieht. Herstellerin des verwendeten Motors ist die FPT Industrial S.p.A.
6Die Kläger haben die Beklagten in erster Instanz auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung in Anspruch genommen und die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Sie haben die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines sogenannten Timers, eines unzulässigen Thermofensters sowie einer Manipulation des On-Board-Diagnosesystems behauptet. Zudem haben sie die Ansicht vertreten, der mit der Beklagten zu 1) geschlossene Kaufvertrag sei nach § 134 BGB nichtig. Zur Schadensberechnung haben sie behauptet, Einbauten mit einem Wert von 4.878,73 € vorgenommen zu haben.
7Sie haben zuletzt beantragt,
81. die Beklagten zu verurteilen, an die Klagepartei 70.778,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells J. N02 des Herstellers G. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges;
92. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde;
103. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeuges in Verzug befinden;
114. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.196,34 € freizustellen.
12Mit seitens der Kläger angefochtenem Urteil vom 20.07.2022 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der einzelnen Feststellungen des Landgerichts sowie der Begründung der Entscheidung wird auf eben diese Bezug genommen.
13Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Hilfsweise begehren sie mit ihrem Antrag zu 6. die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung eines (Differenzschadens-)Betrages in Höhe von 9.885,00 € zu verurteilen. Sie behaupten, das (Basis-)Fahrzeug verfüge über einen Timer, der dafür sorge, dass die Abgasreinigung nach ca. 20 Minuten (genau: 1.180 Sekunden) ausgeschaltet werde. Sie nehmen insoweit Bezug auf eine Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 24.03.2023 (Bl. 453 der zweitinstanzlichen Akte, Anlage KB6). Sie meinen, die Beklagte zu 3) habe eine zeitabhängige Modulierung in anderen Verfahren zum gleichem Fahrzeug (N05, Baujahr 2016) eingeräumt. Die Kläger nehmen ferner Bezug auf ein in einem Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. (Bl. 1719 ff. der zweitinstanzlichen Akte, Anlage KB37). Die Kläger behaupten zudem, dass im (Basis-)Fahrzeug eine weitere Abschalteinrichtung verbaut sei. Mit dieser werde die Prüfsituation durch drei verschiedene Messparameter festgestellt, nämlich durch die Ansauglufttemperatur, die Kühlwassertemperatur und die Abgastemperatur. Bei gleicher Temperatur werde der Prüfstandmodus eingeschaltet.
14Auch im Nachfolgerbaumuster der Euro 6 Baureihe (das Baumuster N06) seien die vorgenannten prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen implementiert.
15Die Kläger beantragen,
16(1…)
172. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerpartei € 70.778,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells J. N02 des Herstellers G. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges;
183. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 2 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde;
194. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Verzug befinden;
205. die Beklagten zu verteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.196,34 jeweils getrennt und gesondert und in voller Höhe freizustellen
21sowie – hilfsweise, für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges (Berufungsantrag Ziffer 2 bis 4) gegenüber der Beklagten nicht verlangt werden kann–
226. die Beklagten zu 2) und zu 3) zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziff. 2, von 15 % des Kaufpreises, mithin € 9.885,00, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Streithelferin der Beklagten zu 2) beantragen,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Streithelferin der Beklagten zu 2) bestreiten die Verwendung prüfstandbezogener Abschalteinrichtungen. Sie verweisen auf ein in einem Verfahren vor dem Landgericht Kleve eingeholtes Gutachten (Bl. 1421 der zweitinstanzlichen Akte, Anlage S9). Sie meinen, in dem seitens der Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. werde eine zeitbasierte Deaktivierung nicht festgestellt und beziehen sich auf Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass die zeitbezogene Abgasreinigung notwendig sei, um den Motor vor Schäden zu schützen.
26Das Verfahren gegenüber der Beklagten zu 1) ist aufgrund Insolvenz unterbrochen (Bl. 1825 d.A.)
27II.
28Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet.
291.
30Eine Entscheidung zu den Beklagten zu 2) und 3) kann durch Teilurteil ergehen, § 525, § 301 ZPO, obwohl das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) aufgrund Insolvenz unterbrochen ist.
31Zwar darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Bei (einfacher) Streitgenossenschaft ist ein Teilurteil gegen einzelne Streitgenossen grundsätzlich nur zulässig, wenn es auf Gründen beruht, die allein einen Streitgenossen betreffen (Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 301 ZPO Rn. 12, 13). Es kann offenbleiben, ob diese Voraussetzung hinsichtlich der Entscheidung zu den Beklagten zu 2) und 3) erfüllt ist. Die vorgenannten Grundsätze gelten mit Rücksicht auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht, wenn – wie hier – über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist (BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736; Urt. v. 19.12.2002 – VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002). Anhaltspunkte dafür, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann, liegen nicht vor.
322.
33a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB haben. Die Beklagte zu 2) ist weder die Herstellerin des Motors noch des Basisfahrzeugs, sondern lediglich eine Holding-Gesellschaft. Sie haftet daher aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht. Eine Verantwortlichkeit der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen ist (weiterhin) nicht substantiiert dargetan. Deswegen haftet die Beklagten zu 2) den Klägern auch nicht auf Ersatz eines Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, der im Übrigen ohnehin aufgrund von gezogenen Nutzungsvorteilen sowie eines anzurechnenden Restwerts aufgezehrt wäre.
34b) Aus den vorgenannten Gründen haben auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsanträge sowie der auf Ersatz außergerichtlicher Kosten gerichtete Antrag keinen Erfolg.
353.
36a) Die Kläger haben allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 41.346,79 € gegen die Beklagte zu 3) aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB. Die Beklagte zu 3) hat die Kläger durch das wissentliche Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
37aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 13.07.2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urt. v. 13.07.2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715, Beschl. v. 19.01.2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschl. v. 9.03.2021 – VI ZR 889/20, MDR 2021, 483).
38bb) Wenn in einem Fahrzeug illegale Abschalteinrichtungen verbaut sind, ist der darin liegende Gesetzesverstoß allein nicht ausreichend, um einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen. Die Annahme der Sittenwidrigkeit setzt darüber hinaus jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte zu 3) handelnden Personen bei der Entwicklung oder dem Einsatz dieser Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, unzulässige Abschalteinrichtungen zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZR 126/21, juris; Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, BB 2021, 2497). Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen bloß unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die weitergehenden Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, ist dabei das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich auf dem Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden (BGH, Urt. v. 6.11.2023 – VIa ZR 535/21, MDR 2024, 40; Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZR 126/21, juris). Sofern die verwendete Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert oder nicht grenzwertkausal ist, kommt eine Haftung nach § 826, § 31 BGB nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann (BGH, Urt. v. 6.11.2023 – VIa ZR 535/21, MDR 2024, 40).
39cc) (1) In der Steuerung des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors wird eine Abschalteinrichtung verwendet, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert, indem die Abgasreinigung nach einem Zeitfenster von circa 20 Minuten (genau: 1.180 Sekunden) Motorbetrieb in deutlichem Umfang reduziert wird („Timer“-Funktion), so dass die maßgebenden Grenzwerte (erheblich) überschritten werden. Den hierzu erfolgten Klägervortrag hat der Senat mangels eines hinreichenden Bestreitens der Beklagten zu 3) als unstreitig zugrunde zu legen.
40(a) Die Kläger haben ein in einem Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing C. zum streitgegenständlichen Motor (109 kw, EU 5, 2,3 L K. R., N05) vorgelegt, nach welchem in der Steuerung des Motors ein Timer verbaut ist, der dazu führt, dass die Abgas-Reinigung nach einem Zeitfenster von ca. 20 Minuten (genau: 1.180 Sekunden) Motorbetrieb deutlich reduziert wird.
41(b) Die Beklagte zu 3) hat – worauf der Senat sie bereits mit Verfügung vom 15.11.2024 hingewiesen hat – nicht (hinreichend) bestritten, dass das seitens der Kläger vorgelegte Gutachten sich auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor N05 bezieht. Zugleich hat die Beklagte zu 3) die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. sowie das diesbezügliche Vorbringen der Kläger in der Sache nicht (hinreichend) bestritten. In welchem Umfang der Bestreitende seinen Vortrag substantiieren muss, hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorträgt (BGH, Beschl. v. 25.03.2014 – VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830). Je detaillierter das Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320). Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2020, GRUR-RS 2021, 39600 m.w.N.). Die Beklagte zu 3) hat die Verwendung des Timers – wenn überhaupt – allenfalls pauschal und damit unzureichend bestritten. Sie hat lediglich ausgeführt, dass die Funktion auch im Straßenverkehr aktiv sei und zudem auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen zum vermeintlichen Motorschutz Bezug genommen – hierzu nachfolgend (3) –, damit aber die Funktion selbst nicht in Abrede gestellt. Zugleich hat die Beklagte zu 3) ebenfalls nicht (hinreichend) bestritten, dass mit der durch den Timer veranlassten Reduzierung der Abgasreinigung die maßgebenden Grenzwerte deutlich überschritten werden (siehe hierzu den Schriftsatz der Kläger vom 11.09.2024, Seite 3, Bl. 1713f. der zweitinstanzlichen Akte, sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C.).
42(c) Der Senat hat daher seiner Entscheidung die Verwendung einer den Feststellungen des Sachverständigen entsprechenden grenzwertrelevanten Timer-Funktion in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugrunde zu legen, worauf der Senat die Beklagte zu 3) ebenfalls mit Verfügung vom 15.11.2024 hingewiesen und von der ursprünglich vorgesehenen Beweisaufnahme abgesehen hat.
43(2) Die Timer-Funktion stellt eine prüfstandbezogene Abschalteinrichtung dar, selbst wenn diese auch im Straßenverkehr aktiv ist. Die Timer-Funktion missbraucht erkennbar die vorgeschriebene Prüfdauer des NEFZ von (exakt) 1180 Sekunden (19 Minuten und 40 Sekunden) mit dem ausschließlichen Ziel einer Umgehung der Vorschriften zu den Abgasgrenzwerten. Die Timer-Funktion ist auf den Punkt genau so bedatet, dass die Abgasreinigung allein im Zeitrahmen des NEFZ erfolgt. Mit welchem anderen Zweck als einer prüfstandsbezogenen Verringerung der Abgasreinigung die Implementierung dieser Funktion in einem typischerweise gerade nicht für Kurzfahrten unter 20 Minuten genutzten Wohnmobil erfolgt sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht und ist seitens der Beklagten zu 3) auch nicht dargetan. Nach Auffassung des Senats ist schon damit die Prüfstandsbezogenheit der Abschalteinrichtung und deren objektive Sittenwidrigkeit zu bejahen (anders: OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2023 – 6 U 233/21, juris; Urt. v. 03.12.2024 – 14 U 99/23, juris; OLG Köln, Urt. v. 24.05.2024 – 19 U 88/22, juris), unabhängig davon, ob – wie die Kläger ebenfalls vorgetragen haben – anhand verschiedener Störfaktoren (Drehmoment und Geschwindigkeit) erkannt wird, dass der Prüfstandmodus verlassen wird und die Funktion im realen Betrieb nicht aktiviert ist (siehe auch BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – VIa ZR 190/23, juris). Jedenfalls rechtfertigt die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung nach den Umständen die Annahme eines heimlichen sowie manipulativen und damit sittenwidrigen Vorgehens.
44(3) Die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung erfüllt auch keinen der in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 derselben Verordnung abschließend aufgeführten Tatbestände, so dass sie auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) ist die Beklagte zu 3) nicht nachgekommen. Sowohl das Vorbringen der Beklagten zu 3) als auch die von der Beklagten zu 3) zitierten (pauschalen) Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. genügen nicht, um festzustellen, dass die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Im Übrigen hat der EuGH festgestellt, dass zwar der Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 715/2007 formell keine weiteren Voraussetzungen vorschreibt, gleichzeitig aber eine Abschalteinrichtung, die – wie hier – unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) VO Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen kann (EuGH, Urt. v. 14.07.2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605, und Urt. v. 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111; siehe auch zuletzt BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – VIa ZR 190/23, juris).
45(4) Im Lichte des Vorstehenden ist zugleich davon auszugehen, dass die für die Beklagte zu 3) handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, dass die italienische Genehmigungsbehörde bisher keinen Anlass gesehen hat, Maßnahmen zu ergreifen. Die Untätigkeit der italienischen Typgenehmigungsbehörde lässt nicht den Rückschluss zu, die Beklagte habe sie nicht über eine gegebenenfalls prüfstandsbezogene Funktionsweise eines im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Thermofensters oder eines darin implementierten Timers arglistig getäuscht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.12.2024 – VIa ZR 598/23, 2, juris), zumal nicht dargetan ist, dass der italienischen Typgenehmigungsbehörde die genaue Wirkungsweise der Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung maßgeblichen Einzelheiten und in ihrer konkreten Ausgestaltung bekannt gewesen ist.
46dd) Der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs steht die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Verjährung ist vor Erhebung der Klage nicht eingetreten.
47(1) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Anspruch aus §§ 826, 31 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urt. v. 11.09.2014 – III ZR 217/13, WM 2015, 445). Es genügt in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel-" bzw. „Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urt. v. 10.02.2022 – VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311; Urt. v. 21.12.2021 – VI ZR 212/20, juris). Darlegungs- und Beweisbelastet für die Kenntnis der Kläger als Voraussetzung des Beginns und Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB trägt die Beklagte zu 3).
48(2) Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte zu 3) nicht nachgekommen. Es ist schon zweifelhaft, ob ihr allgemeiner Hinweis, dass – wie die Beklagte zu 3) ausführt „zu Unrecht“ – über Fahrzeuge der FCA-Gruppe einschließlich des K. R. seit 2016 öffentlich berichtet wurde und die Hintergründe des Dieselskandals seit Sommer 2015 allgemein bekannt gewesen seien, genügt, um die Kenntnis der Kläger vom Dieselskandal im Allgemeinen zu belegen. Jedenfalls fehlt jedes Vorbringen dazu, dass die Kläger um die (vermeintliche) Betroffenheit ihres Fahrzeuges wussten.
49ee) (1) Der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils gerichtete Schadenersatzanspruch der Kläger umfasst neben dem Kaufpreis auch die Kosten für seitens der Kläger veranlassten Einbauten in Höhe von 4.878,73 € (Bl. 2156 der erstinstanzlichen Akte). Das Bestreiten der Beklagten zu 3) mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist unzureichend, soweit die Kläger die Kosten für die Einbauten belegt haben (Bl. 2160 ff. der erstinstanzlichen Akte).
50(2) Vom Schadensersatzanspruch der Kläger ist – wie von diesen dem Grunde nach selbst beantragt – ein Nutzungsvorteil in Höhe von 29.431,94 € abzuziehen.
51(a) Der Senat ermittelt den Nutzungsvorteil im Wege der Schätzung gemäß § 287 BGB bei Wohnmobilen dergestalt, dass sowohl die absolvierte Laufleistung als auch die mit der Nutzung einhergehenden Wohnvorteile berücksichtigt wird, denn zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Wohnmobils gehört nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen während der Standzeit. Anders als bei einem PKW gibt es deshalb bei Sonderfahrzeugen wie einem Wohnmobil keinen einheitlichen Berechnungsmaßstab. Wie bei einem PKW nur auf die Gesamtfahrleistung abzustellen erscheint ebenso wenig sachgerecht wie allein auf die voraussichtliche Gesamtlebensdauer eines solchen Fahrzeugs (so auch OLG Brandenburg, Urt. v. 09.04.2024, 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875).
52(b) Die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel ergebenden Nutzungsvorteile errechnet der Senat in der Form, dass der gezahlte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird. Hierbei setzt der Senat als Gesamtlaufleistung 250.000 km an. Dem liegt die Annahme eines Fahrverhaltens zugrunde, durch das die angenommene Gesamtlaufleistung die Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs angemessen abbildet. Hierbei hat der Senat in den Blick genommen, dass die Lebensdauer des (gesamten) Fahrzeugs maßgebend ist, da Fahrzeuge aus verschiedenen Bauteilen mit unterschiedlicher Lebensdauer bestehen und bei zunehmender Nutzung die Reparaturanfälligkeit steigt. Unter Beachtung des zuletzt mitgeteilten und von der Beklagten zu 3) nicht bestrittenen Kilometerstands von 67.752 km sowie der weiteren Daten (Kaufpreis von 65.900,00 € und Fahrleistung seit Inbesitznahme der Kläger: 67.752 km) errechnet sich insoweit ein Nutzungsvorteil in Höhe von 17.859,43 €.
53(c) Für die Wohnvorteile ist maßgeblicher Bezugspunkt der Berechnung die zu erwartende Lebensdauer des Fahrzeuges. Diese schätzt der Senat auf 15 Jahre. Mit Blick auf den Wohnwert des Fahrzeuges ist von Folgendem auszugehen: Die Kläger haben das Wohnmobil im Februar 2016 (neu) zu einem Kaufpreis von 65.900 € erworben. Die bisherige Nutzungsdauer beträgt 9 Jahre und 4 Monate (= 112 Monate). Damit ergibt sich ausgehend von 15 Jahren Nutzungsdauer (180 Monate) ein Nutzungsvorteil von 41.004,44 € (65.900 € : 180 x 112).
54(d) Bezieht man nun bei der Ermittlung der Nutzungsvorteile beide Faktoren (Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel und als Wohnraum) ein und bildet insoweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Mittelwert, ergibt sich ein solcher von 29.431,94 € (17.859,43 € € + 41.004,44 € / 2).
55ff) Über den zuerkannten Anspruch aus § 826, § 31 BGB hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil auf einen solchen ebenfalls Nutzungsvorteile und zudem der Restwert des Fahrzeugs anzurechnen wären.
56gg) Die Zinsentscheidung folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.
57b) Der Antrag auf Feststellung einer (weiteren) Schadensersatzpflicht ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, § 256 ZPO. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht setzt jedenfalls die Möglichkeit (weiterer) künftiger Schäden voraus (Foerste in: Musielak, ZPO, 21. Auflage 2024, § 256 ZPO Rn. 10 m.w.N.). Solche sind seitens der Kläger indes nicht hinreichend dargetan. Soweit die Kläger ursprünglich auf Steuernachforderungen und Schäden durch ein Vorgehen der Zulassungsbehörden sowie bei einem Verkauf Bezug genommen haben, können solche ersichtlich nicht (mehr) eintreten oder sind bereits vom zuerkannten Schadensersatzanspruch umfasst. Im Übrigen wäre eine Leistungsklage vorrangig.
58c) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hingegen ist begründet. Die Kläger haben spätestens mit ihrem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Zahlung Zug-um-Zug ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB abgegeben (BGH, Urt. v. 29.06.2021 – VI 130/20, WM 2021, 1560). Da der Antrag ausdrücklich den Abzug einer – in das Ermessen des Gerichts gestellten – Nutzungsentschädigung vorsieht, liegt hierin auch keine den Annahmeverzug ausschließende Zuvielforderung (BGH, Urt. v. 29.06.2021 – VI 130/20, WM 2021, 1560). Die Beklagten haben mit ihrem Berufungszurückweisungsantrag das Angebot abgelehnt und sind spätestens dadurch in Annahmeverzug entsprechend § 293 BGB geraten (BGH, Urt. v. 13.04.2021 – VI ZR 274/20, NJW 2021, 2361).
59c) Der auf den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Antrag hat Erfolg, allerdings nur nach einem Gegenstandswert in Höhe von bis 45.000,- € sowie in Höhe einer – für die Bewältigung von weder tatsächlich noch rechtlich sonderlich komplexen (und im Übrigen zugleich mit wenig Aufwand betriebenen) „Dieselfällen“ (auch) bei Wohnmobilen angemessenen – 1,3 fachen Geschäftsgebühr.
60III.
61Eine Kostenentscheidung im Teilurteil hat zu unterbleiben (Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 301 ZPO Rn. 21). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
62Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten. Zum einen ist eine Klarstellung durch den Bundesgerichtshof geboten, ob Prüfstandsbezogenheit und Sittenwidrigkeit stets zu verneinen sind, wenn eine Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb gleich funktioniert. Zum anderen weicht der Senat von den vorzitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln ab.