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Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 25.08.2025 gegen den am 21.08.2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln (35 VI 86/23) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren auf 1.232.300,00 € (abgerundet auf volle hundert Euro) festgesetzt. Es hat hierbei die von der Erblasserin aus dem Erbfall nach V. Y. in Höhe von 1/3 geerbten Rentenverpflichtungen mit - in der Höhe unstreitigen - 447.300,00 € in Abzug gebracht.
4Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde vom 25.08.2025. Sie ist der Ansicht, dass ein Vermächtnis bzw. eine Auflage, das/die aus einem vorherigen Erbfall resultiert, zwar eine Nachlassverbindlichkeit darstelle, die jedoch nicht zu den vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten zähle und somit nicht vom Nachlasswert abgezogen werden könne.
5Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit am 04.09.2025 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten zu 3) vom 25.08.2025 über die gemäß § 83 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig.
8In der Sache hat die Beschwerde, die sich gegen die Geschäftswertfestsetzung für das Erbscheinverfahren (35 VI 86/23) richtet, indes keinen Erfolg.
9Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche Dritter und Bestattungskosten (Erbfallschulden) hingegen nicht.
10Das Nachlassgericht hat den Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren gemäß § 79 GNotKG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 1.232.300,00 € (auf volle hundert Euro abgerundet) festgesetzt.
111.
12Im Gleichlauf mit dem Nachlassgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass es sich bei den Rentenverpflichtungen im hier zu beurteilenden „zweiten“ Erbfall um Nachlassverbindlichkeiten und nicht - wie beim „ersten“ Erbfall - um Erbfallschulden handelt. Der Erbeserbe rückt in die Position des Erben, wenn der Erblasser, der bereits Erbe nach dem „ersten“ Erbfall geworden ist, verstirbt. Bei diesem „ersten“ Erben ist die Auflage/das Vermächtnis des „ersten“ Erblassers jedoch zu einer Verbindlichkeit geworden, da dieser den „ersten“ Erben mit Vermächtnissen bzw. Auflagen beschwert hat. Diese Verbindlichkeiten sind im zweiten Erbfall daher vom hinterlassenen Nachlass, anders als beim Nachlass des „ersten“ Erblassers, in Abzug zu bringen. In diesem Fall sind die Vermächtnisse und Auflagen daher im „zweiten“ Erbfall wertmindernd zu berücksichtigen.
132.
14Hinsichtlich der vom Nachlassgericht versehentlich nicht berücksichtigten Nachlassforderung in Höhe von 10.000,00 € besteht mangels eines hieraus resultierenden Gebührensprungs bei den Tabellenwerten des § 34 Abs. 3 GNotKG kein Anlass zur Abänderung der Wertfestsetzung.
153.
16Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 83 Abs.
173 GNotKG).