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Oberlandesgericht Köln, 2 W 13/25

Datum:
21.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 13/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0221.2W13.25.00
 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten vom 27.12.2024 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – D. vom 19.11.2024 – DU N01-19 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung wie folgt ergänzt wird:

Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch belegt werden, dass ein Nachweis über die Zustimmung der Vermächtnisnehmerinnen zu den Grundschuldbestellungen oder über die Erfüllung der vereinbarten Zahlungen in Höhe von jeweils 275.633,81 € an die Vermächtnisnehmerinnen jeweils in der Form des § 29 GBO beigebracht wird.

Die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses wird bis zum 31.03.2025 verlängert.

 
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