Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Ein Beschluss, durch den im Ordnungsgeldverfahren nach § 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist.
Das Landgericht Bonn ist im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB als Beschwerdegericht das Gericht zweiter Instanz, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat.
Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts kann trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung.
Enthält eine Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aus.
Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf eine durch das Landgericht fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ab.
Ein Beschluss, durch den im Ordnungsgeldverfahren nach § 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist.
Das Landgericht Bonn ist im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB als Beschwerdegericht das Gericht zweiter Instanz, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat.
Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts kann trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung.
Enthält eine Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aus.
Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf eine durch das Landgericht fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ab.
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde vom 17.12.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.12.2024 (11 T 94/24) wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe:
2I.
3Wegen nicht fristgemäßer Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 setzte das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 12.10.2023 gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € fest. Die gegen diese Ordnungsgeldentscheidung erhobene Beschwerde vom 01.11.2023 wies das Landgericht Bonn durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X. mit Beschluss vom 18.07.2024 (11 T 94/24) als unbegründet zurück. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.
4Das sodann mit Schreiben vom 08.08.2024 von der Beschwerdeführerin gegen die Vorsitzende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 04.12.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass „die kursorische Begründung im Beschluss vom 18.07.2024 mit Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz nicht geeignet [sei], die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen“. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde statthaft ist.
5Mit ihrer „sofortigen Beschwerde“ vom 17.12.2024 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.12.2024. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das gesamte Ordnungsgeldverfahren rechtswidrig sei, sie nicht ausreichend rechtliches Gehör gefunden habe und die an den bisherigen Entscheidungen beteiligten Gerichtspersonen daher rechtswidrig gehandelt hätten, was die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige.
6II.
7Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ ist unzulässig, da sie in dem angefochtenen Beschluss vom 04.12.2024 nicht zugelassen worden ist.
81. Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung, handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach §§ 335, 335a HGB und damit um eine Angelegenheit, die mangels Spezialregelung im HGB im Übrigen allein nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu behandeln ist. Über § 6 FamFG gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend.
9Daraus folgt, dass ein Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist. Nach § 567 ZPO ist damit nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der ersten Instanz die sofortige Beschwerde statthaft. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts wie etwa z.B. eines Beschwerdegerichts kann nach allgemeiner Ansicht – trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG – entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein, wenn und soweit sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 17.11.2020, 28 Wx 12/20 m.w.N.)
10Bei dem hier angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung eines „Beschwerdegerichts“. Denn das Verfahren nach §§ 335, 335a HGB ist vom Gesetzgeber bewusst als Beschwerdeverfahren ausgestaltet worden. Das Landgericht wird ausdrücklich nur als Beschwerdegericht tätig, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. OLG Köln Beschluss vom 07.06.2016 , 28 Wx 15/16 m.w.N.). Demgemäß ist der Weg der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO – da eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung nicht vorliegt – hier nicht eröffnet.
112. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht alleine deshalb statthaft, weil der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei. Diese Rechtsmittelbelehrung ist rechtsirrtümlich erfolgt. Eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung kann aber ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft machen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der unterlegenen Partei(en) über die Möglichkeit von Rechtsmitteln (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 m.w.N.).
123. Daher kann die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters bzw. einer Richterin des Landgerichts Bonn in einem solchen Verfahren nach den allein maßgeblichen Bestimmungen der ZPO allein mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden und auch dies nur, wenn diese in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Enthält eine Beschwerdeentscheidung – wie vorliegend – keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie – gegebenenfalls auch rechtsirrig – keine Gedanken gemacht hat (BGH, NJW 2004, 779, BGH NJW 2003, 2910). Vorliegend ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt. Einen entsprechenden Ausspruch enthält der angefochtene Beschluss weder ausdrücklich noch in den Gründen.
134. Die sofortige Beschwerde kann auch nicht in einen Antrag auf eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Denn die Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, muss nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO „in dem Beschluss“, d.h. in der angefochtenen Entscheidung selbst - und somit nicht erst später getroffen worden sein (vgl. BGH NJW 2004, 779). Der Gesetzgeber hat auch bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Dr 14/4722, S. 69, 116; BGH NJW 2002, 1577). Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Entscheidung über die Zulassung, wenn diese im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat.
145. Soweit das Landgericht nach Einlegung der sofortigen Beschwerde entgegen § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO keine ausdrückliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen, sondern nur verfügt hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen, steht dies einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Das Abhilfeverfahren dient lediglich einer Entlastung des Beschwerdegerichts, es ist aber keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2010 – V ZB 13/10, BeckRS 2010, 16735 Rn. 11 m.w.N.). Zudem erschöpft sich die Beschwerdeschrift in den bereits mehrfach vorgebrachten Argumenten zur angeblichen Rechtswidrigkeit des gesamten Ordnungsgeldverfahrens.
156. Da die Rechtsbeschwerde mithin nicht statthaft ist, muss sie verworfen werden. Zuständig für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist trotz § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern der Senat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2016, 28 Wx 15/16).
167. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die vorliegende Entscheidung sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG im Hinblick auf die durch das Landgericht fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ab. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin hierdurch zur Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels veranlasst wurde. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenüber steht; das Bundesamt für Justiz und das Landgericht haben in dem Verfahren die Stellung der ersten und zweiten Instanz.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.