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Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27.11.2025 betreffend die Richterin am Amtsgericht W. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
2Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Amtsgericht W. ist unbegründet.
3Ohne Erfolg stützt der Antragsteller sein Befangenheitsgesuch darauf, dass Richterin am Amtsgericht W. nicht die gesetzliche Richterin gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 16 GVG ist. Richterin am Amtsgericht W. wurde an das Oberlandesgericht Köln abgeordnet und gemäß Präsidiumsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln Nr. 06/2025 vom 25.06.2025 mit Wirkung zum 01.09.2025 zum Mitglied des 26. Zivilsenats (Familiensenats) bestellt. Der Geschäftsverteilungsplan des 26. Zivilsenats wurde wegen des Richterwechsels mit Datum vom 29.08.2025 entsprechend geändert (§ 21g Abs. 2, 2. Halbsatz GVG).
4Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.