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I.
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 05.12.2024 werden die Verfahrenswerte für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Bergheim vom 19.11.2024 (61 F 126/24) wie folgt festgesetzt:
für die Ehesache: 25.900,00 €
für den Versorgungsausgleich: 6.360,00 €
insgesamt: 32.260,00 €
II.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Erhöhung des bislang für die Ehesache festgesetzten Verfahrenswerts von 15.900,00 € um 10.000,00 € auf 25.900,00 €.
3Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes ist es verfassungsrechtlich geboten, neben dem nach § 43 Abs. 2 FamGKG heranzuziehenden Nettoeinkommen der Eheleute auch ein etwa bei ihnen vorhandenes Immobilienvermögen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, FPR 2010, 358, 359; Senatsbeschluss vom 17.07.2017 - 25 WF 140/17, juris Rn. 14 m. w. N.).
4Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats der Wert des Vermögens lediglich mit einem Bruchteil von 5 % zu berücksichtigen und keine fiktiven Freibeträge für die Ehegatten und ggf. ihre Kinder abzuziehen (Senatsbeschluss, a. a. O. Rn. 15; ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2016 - 10 WF 71/15, FamRZ 2016, 1298, juris Rn. 16; OLG Jena, Beschluss vom 15.09.2017 - 4 WF 499/17, FamRZ 2018, 1174, juris Rn. 7). Denn die Berechtigung und die Notwendigkeit des Abzuges eines Freibetrages ergeben sich weder aus dem Sozialrecht (§ 90 Abs. 2 SGB XII) noch aus den Gesetzesmaterialien zu § 43 FamGKG sowie den jeweiligen Vorgängervorschriften. Nach Aufhebung des Vermögenssteuergesetzes besteht im Übrigen auch kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt mehr für die Heranziehung von § 6 VStG a. F. zur Bemessung fiktiver Freibeträge, zumal der für die Festsetzung des Verfahrenswerts anzusetzende Bruchteil des Vermögens lediglich den Maßstab für die Berechnung der Verfahrenskosten bildet (vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.).
5Nach dieser Maßgabe ist hier bei der Festsetzung des Verfahrenswerts für die Ehesache über das vom Amtsgericht gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG zutreffend für die Einkommensverhältnisse der Beteiligten eingesetzte kumulierte Nettoeinkommen der Ehegatten für einen Zeitraum von drei Monaten (= 5.300,00 € x 3 = 15.900,00 €) hinaus auch das beiderseitige Vermögen der Ehegatten mit einem Bruchteil von 10.000,00 € (= 200.000,00 € x 5%) berücksichtigen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Beschwerdeverfahren bestand das beiderseitige Vermögen bei Antragstellung im Wesentlichen aus einer Immobilie, deren Wert nach Abzug bestehender Belastungen nunmehr nachvollziehbar auf 200.000,00 € beziffert worden ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.