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Oberlandesgericht Köln, 24 W 55/25

Datum:
01.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 55/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:1201.24W55.25.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.10.2025 - 19 O 29/24 - abgeändert. Zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem landgerichtlichen Teil-Anerkenntnisurteils vom 01.10.2024,

dem Gläubiger durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 00.00.2023 verstorbenen O. H., geb. Q., sowie über die von der Erblasserin in der Zeit zwischen dem 00.00.2013 und dem 00.00.2023 vorgenommenen unentgeltlichen Zuwendungen an die Schuldnerin sowie an Dritte zu erteilen,

wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Rechtszüge.

 
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