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Oberlandesgericht Köln, 24 U 51/25

Datum:
18.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 51/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0918.24U51.25.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 377/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und Ziffer 6. des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:

6. Es wird festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, betreffend die Beklagte zu 2) allerdings mit Ausnahme der Verpflichtungen, die aus den Zahlungen des Klägers in Höhe von 3.862,53 € vom 01.01.2018 und in Höhe von 7.903,52 € vom 05.03.2019 resultieren. Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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