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Oberlandesgericht Köln, 22 W 36/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 36/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:1120.22W36.25.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 12.11.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.11.2025 - 23 O 292/25 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, die Kinder/Jugendlichen H. Q. (geb. 00.00.2014), P. Q. (geb. 00.00.2012) und S. Q., (geb. 00.00.2009) bis zum 31.01.2026 (Ende des 1. Schulhalbjahres) auf der Gesamtschule der Antragsgegnerin mit gymnasialer Oberstufe an o.g. Anschrift O., L.-straße, R. zu beschulen.

2.

Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung in Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin, angedroht.

3.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

6.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

 
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