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Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 12.11.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.11.2025 - 23 O 292/25 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, die Kinder/Jugendlichen H. Q. (geb. 00.00.2014), P. Q. (geb. 00.00.2012) und S. Q., (geb. 00.00.2009) bis zum 31.01.2026 (Ende des 1. Schulhalbjahres) auf der Gesamtschule der Antragsgegnerin mit gymnasialer Oberstufe an o.g. Anschrift O., L.-straße, R. zu beschulen.
2.
Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung in Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin, angedroht.
3.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
4.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
6.
Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Antragssteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin sinngemäß aufzugeben, unter Rücknahme der schulvertraglichen Kündigungserklärungen vom 22.10.2025 und 30.10.2025 den Kindern der Antragsteller, H. Q. (geb. 00.00.2014), P. Q. (geb. 00.00.2012) und S. Q., (geb. 00.00.2009) den Schulbesuch an der Gesamtschule der Antragsgegnerin wieder zu gestatten.
4Diesem Antrag liegt nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren gehaltenen Vortrag der Antragsteller folgender Sachverhalt zu Grunde:
5Die Kinder der Antragsteller besuchen seit März 2024 die Schule der Antragsgegnerin. Mit Schulverträgen jeweils vom 10.07.2025 wurden die bereits bestehenden Verträge um einzelne Klauseln ergänzt. In einer Nachricht an die Eltern hatte die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zuvor unter Ziffer 3 ausgeführt, die Probezeit aller Schülerinnen und Schüler, die „bereits länger als die Probezeit bei uns sind, entfällt mit Unterzeichnung der überarbeiteten Fassung des Schulvertrags. Sie ist ja bereits erfolgt“.
6Unter § 3 des Schulvertrags wird unter „Probezeit“ geregelt, dass der Schulvertrag in den ersten drei Monaten des Schulverhältnisses von Seiten des/der Erziehungsberechtigten jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen und von Seiten des Trägers mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden kann.
7Nach §14 des Vertrags endet der Schulvertrag nach Beendigung des Bildungsgangs an der jeweiligen Schule mit dem Ende der 4. Klasse, der 9. Klasse, der 10. Klasse oder der 13. Jahrgangsstufe, bei Einstellung des Schulbetriebs oder durch Kündigung.
8Unter § 15 haben die Parteien Folgendes vereinbart:
9„Dieser Schulvertrag ist nach Ablauf der Probezeit von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Halbjahres (31.01.) oder zum Ende des Schuljahres (31.07.) ordentlich kündbar.
10Das Recht beider Parteien, das Schulverhältnis gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass insbesondere folgende Tatbestände einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellen:
11• das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist nachhaltig gestört; • es liegen schwere Verstöße gegen die Schulordnung und/oder diesen Schulvertrag vor;
12• der/die Schüler*in oder der/die Erziehungsberechtigte/n schädigt/schädigen durch ihr Verhalten den Ruf der Schule in der Öffentlichkeit oder stört/stören die schulische Ordnung so schwerwiegend, dass eine Aufrechterhaltung des Schulvertrages für den Träger unzumutbar ist.
13Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.“
14Am 16.09.2025 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen einem Kind der Antragsteller mit einem anderen Mitschüler. In diesem Zusammenhang wurde H. Q. für vier Tage von der Schule suspendiert. Mit Schreiben vom 22.09.2025 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihren Sohn ab dem 25.09.2025 wieder zu beschulen (Anlage K3, Bl. 49ff. GA). Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.09.2025 mit, die streitige Maßnahme dürfte sich erledigt haben“. Nach hiesiger Kenntnis sei H. heute, d.h. am 25.09.2025 schon wieder ordnungsgemäß beschult worden (Anlage K4, Bl. 53ff.GA).
15Mit Schreiben vom 22.10.2025 kündigte die Antragsgegnerin den Schulvertrag betreffend die Kinder der Antragsteller „außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise ordentlich zum 31.01.2026 (Ende des 1. Schulhalbjahres), äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Schreiben wurde von „i.V. K. X.“ unterzeichnet (Anlage K2a, Bl. 45).
16Mit E-Mail vom 24.10.2025 baten die Antragsteller um einen Nachweis der Vollmacht. Sollte dieser nicht erfolgen, würden sie, die Antragsteller, die Kündigung als unwirksam betrachten.
17Mit Schreiben vom 30.10.2025 kündigte die Antragstellerin „aufgrund aktueller Vorfälle und Erkenntnisse“ die Schulverträge erneut „außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise ordentlich zum 31.01.2026 (Ende des 1. Schulhalbjahres), äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
18Mit Antrag vom gleichen Tag begehrten die Antragsteller eine einstweilige Verfügung dahingehend, dass ihre Kinder mindestens bis zum 31.01.2026 auf der Schule der Antragsgegnerin beschult werden.
19Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Antragsgegnerin habe gemäß § 3 des Schulvertrags das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt.
20Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit sofortigen Beschwerde.
21II.
22Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
231.
24Die Kündigung vom 22.10.2025 hat den Schulvertrag bereits deshalb nicht wirksam beendet, weil die Antragsgegnerin keine Vollmacht von Frau K. X. vorgelegt hat und die Antragsteller die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen haben, § 174 S. 1 BGB.
252.
26Entgegen der Auffassung der Kammer hat die Kündigung vom 30.10.2025 das Vertragsverhältnis nicht gemäß § 3 des Schulvertrags beendet. Die Kinder der Antragsteller besuchen seit 2024 die Schule der Antragsgegnerin. Weder vom Sinn und Zweck der Vorschrift („Probezeit“), noch nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien sollte bei erneuter Unterzeichnung des Vertrags eine weitere Probezeit in Gang gesetzt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Antragsgegnerin, so dass für „perplexe“ Erklärungen kein Anhaltspunkt ersichtlich ist.
273.
28Die Kündigungserklärung vom 30.10.2025 hat den jeweiligen Schulvertrag nicht fristlos gemäß § 15 Schulvertrag i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB beendet.
29Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, § 626 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Inhalt des Schreibens vom 30.10.2025 legt zwar nahe, dass es zu einem oder mehreren Vorfällen gekommen sein muss. Nach dem Vortrag der Antragsteller hat ihr Sohn H. jedoch nach der Suspendierung am 25.09.2025 die Schule ohne Beanstandungen für 2,5 Wochen besucht. Mit Blick darauf, dass ein anderer Kündigungsgrund nicht ersichtlich ist, muss nach dem Vorbringen der Antragsteller davon ausgegangen werden, dass die Kündigung auf dem Vorfall vom 16.09.2025 beruht. Dann aber erfolgte die Kündigung vom 30.10.2025 nicht mehr fristgerecht.
304.
31Die Kündigung vom 30.10.2025 hat die Schulverträge zum 31.01.2026 beendet.
32a)
33Die streitgegenständliche Kündigungserklärung entspricht jeglichen formellen Anforderungen, insbesondere ist sie von der vertretungsberechtigten Geschäftsführerin unterzeichnet worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Kündigung nicht unwirksam, weil eine falsche Anschrift im Schreiben angegeben wird. Die Antragsteller bestreiten nicht den Zugang der empfangsbedürftigen Erklärung. Da die Antragsgegnerin ausdrücklich alle drei Kinder der Antragsteller namentlich benennt, bestehen auch keine Zweifel daran, welche Schulverträge gekündigt werden sollten.
34b)
35Die Klausel ist nicht nach dem hier anwendbaren § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 -, BGHZ 175, 102-111).
36aa)
37Bei § 15 des Vertrages handelt es sich um eine von der Antragsgegnerin gestellte formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in den Vertrag einbezogen wurde. Dem steht auch nicht § 305c Abs. 1 BGB entgegen. Die Klausel ist - auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - nicht ungewöhnlich und so überraschend, dass mit ihr nicht hätte gerechnet zu werden brauchen.
38bb)
39Die ein ordentliches Kündigungsrecht der Antragsgegnerin begründende Vertragsklausel stellt nicht schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Antragsteller dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar scheint vorliegend mangels Anwendbarkeit der §§ 621, 627 BGB nur die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) den Regelungen des Dienstvertragsrechts zu entsprechen. Jedoch geht das Gesetz selbst davon aus, dass sich bei langfristigen Dienstverträgen der Dienstverpflichtete nach Ablauf von fünf Jahren vom Vertrag lösen kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen (§ 624 BGB). Auch darf bei der Bewertung der für selbständige Dienstverhältnisse jeglicher Art geltenden Normen der §§ 611 ff., §§ 620 ff. BGB die besondere Natur des Schulvertrages nicht unberücksichtigt bleiben, wonach gerade das Ende eines Schulhalbjahres, das mit der Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, eine deutliche Zäsur darstellt.
40cc)
41Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Schulvertrags durch den Schulträger zum Ende eines Schul(halb-)jahres stellt auch keinen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 -, BGHZ 175, 102-111, Rn. 13 - 17). Die Klausel im Schulvertrag, wonach eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Schulhalbjahres oder zum Ende des Schuljahres ausgesprochen werden kann, ist nicht nach § 307 BGB unwirksam, sondern eine zulässige, nicht überraschende allgemeine Geschäftsbedingung. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers, wonach das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei schriftlich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden kann, für wirksam erachtet (NJW 2008, 1064). Darin hat er die Auffassung vertreten, dass eine Kündigungsmöglichkeit auch ohne Angabe von Gründen keine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange des Schulträgers auf Kosten seiner Vertragspartner darstelle, weil zumindest gleichwertige Interessen des Schulträgers die Abweichung von der gesetzlichen Regelung im Dienstvertragsrecht rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Abwägung insbesondere das Interesse des Schülers berücksichtigt, den Schulvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungszieles fortsetzen zu können, weil ein Schulwechsel für einen jungen Menschen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, weil er sein persönliches Umfeld verliert und sich nicht selten auch auf neue Lehrmethoden und einen anderen Stand des bereits unterrichteten Lernstoffs einstellen muss. Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Schulträgers vor allen Dingen dessen Interesse an der effektiven Verwirklichung der Bildungsziele berücksichtigt. Wird deshalb in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Seiten die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ohne Angabe von Gründen eingeführt, entspricht dies der Interessenlage der Vertragsparteien und stellt insoweit die notwendige Vertragsparität her (vgl. hierzu auch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 24.08.2009, Az.: 3 U 86/09, dokumentiert bei juris, Rn. 16 und 18).
42dd)
43Die Kündigung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich von der Antragsgegnerin ausgesprochen worden. Dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nur bestimmte Belange des Schulträgers in die Abwägung eingestellt hat, besagt nicht, dass auch andere Gründe einen Schulträger zum Ausspruch einer Kündigung bewegen dürfen, ohne dass dieser sich dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung aussetzt. Insbesondere sind die Gründe, die auch einen wichtigen Grund zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung tragen würden - so wie sie hier beispielhaft in § 15 des Schulvertrages niedergelegt sind - geeignet, um zumindest eine ordentliche Kündigung zu tragen bzw. deren Willkürlichkeit zu beseitigen. Die am 30.10.2025 ausgesprochene Kündigung könnte gegen § 242 BGB zu verstoßen, wenn die Antragsgegnerin wegen des Vorfalls am 16.09.2025 die Schulverträge zu sämtlichen Kindern gekündigt hätte. Hierzu fehlt es aber zum einen an hinreichenden Vortrag der darlegungspflichten Antragsteller und zum anderen an einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung, dass auch kein anderer Vorfall die Antragsgegnerin zu einer Kündigung bewogen haben könnte. Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist H. für 2,5 Wochen ohne Beanstandungen zur Schule gegangen. Damit verbleibt aber ein Zeitraum bis zur Kündigung vom 30.10.2025. Es fehlt an Vortrag und einer eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller dazu, dass kein weiteres Verhalten auch ihrerseits das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört hat mit der Folge, dass sich die Kündigung der Antragsgegnerin als willkürlich erweist. Vor diesem Hintergrund ist nicht in diesem Verfahren zu klären, ob den Antragstellern ein über den 31.01.2026 hinausgehender Anspruch auf Beschulung der Kinder zusteht.
445.
45Gemäß §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO bedarf die einstweilige Verfügung keiner Vollstreckungsklausel.
466.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Hierbei war die im Tenor zum Ausdruck kommende zeitliche Beschränkung des Antrages, die diesen in Ausübung freien Ermessens (§ 938 ZPO) quantitativ nicht gemindert hat, außer Betracht zu lassen. Wenn überhaupt hätte in diesem Falle § 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung zu kommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.04.1973, 19 U 46/73)