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Oberlandesgericht Köln, 20 U 163/23

Datum:
06.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 163/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0306.20U163.23.00
 
Tenor:

I. Der Senat stellt in Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2025 (Bl. 174 f. GA) vorsorglich klar, dass es dem Verlust der Grundfähigkeit Knien/Bücken entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegensteht, wenn der Kläger sich an oder mit Hilfe von Gegenständen wie Tisch, Stuhl oder Liege noch selbständig aufrichten kann.

Die maßgebliche Klausel lautet:

„Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um mit den Fingern den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufzurichten.“

Diese Formulierung ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass die Grundfähigkeit verloren ist, wenn die versicherte Person sich nicht mehr ohne Hilfe, sei es einer anderen Person oder eines beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes – also insbesondere nicht mehr im freien Raum – aus einer knienden bzw. gebückten Position wieder selbst aufrichten kann. Die versicherte Person kann nach Ansicht des Senats auf Grundlage der vorstehenden Klausel nicht darauf verwiesen werden, dass es für den Erhalt der Grundfähigkeit Knien/Bücken noch genüge, wenn sie sich knien oder bücken und jedenfalls wieder aufrichten kann, wenn sie zuvor dafür Sorge getragen hat, dass ein Möbelstück oder sonstiges Hilfsmittel zur Verfügung steht, an dem sie sich hochziehen kann.

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 20.01.2025 und dem ergänzenden Hinweis unter I. dieses Beschlusses wie beantragt noch

bis zum 26.03.2025

Stellung zu nehmen.

 
 

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