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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.05.2023 – 26 O 553/20 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
2I.
3Das Verfahren ist mit den ursprünglichen Parteien fortzuführen. Die Voraussetzungen einer Unterbrechung nach § 240 ZPO sind nicht festzustellen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.11.2024 wird zunächst vollumfänglich verwiesen. Weder die Parteien noch der Insolvenzverwalter haben dem Senat zur Kenntnis gebracht, dass der Insolvenzverwalter eine Vollstreckbarkeitserklärung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach Maßgabe des § 850 Abs. 2 ZPO beantragt hätte.
4II.
5Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6Das Landgericht hat der Klage zu Recht überwiegend stattgegeben. Insbesondere hält die Beweiswürdigung den berufungsrechtlichen Angriffen der Beklagten stand.
7Ob § 2 Abs. 2 Buchstabe d) AVB GFV für den Verlust der Grundfähigkeit „Knien/Bücken“ kumulativ voraussetzt, dass der Kläger sich weder aus eigener Kraft bücken noch aus eigener Kraft hinknien kann, um mit den Fingern den Boden zu berühren und sich danach wiederaufzurichten, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. N. angenommen, dass der Kläger sich weder aus einer knienden noch aus einer hockenden Position wieder aus eigener Kraft aufrichten kann.
8Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe sich mit den Widersprüchen zwischen der Einschätzung des von ihr beauftragten Privatgutachters Dr. G. und der im Ergebnis entgegengesetzten Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. N. nicht oder jedenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt, greift nicht durch, auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nur sehr knapp ausgefallen sind.
9Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass das Landgericht der Bewertung des Sachverständigen Dr. N. „ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung“ im Sinne der beklagtenseits zitierten BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011 – IV ZR 190/08, juris Rn. 5) gefolgt wäre und der Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen unkritisch den Vorzug gegenüber der Beurteilung des Privatgutachters gegeben hätte. Der Sachverständige Dr. N. hat sich bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.07.2022 mit dem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten auseinandergesetzt. Er fasst den Inhalt auf S. 3 f. (Bl. 249 f. LGA) zusammen und gibt dabei auch die durch den Privatgutachter Dr. G. monierten Inkonsistenzen wieder. Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr. N. außerdem mündlich angehört und ihn sein Gutachten gerade im Hinblick auf die – mit der Berufung lediglich wiederholten – Einwendungen der Beklagten und zwar auch in Bezug auf die Diskrepanzen zu den Feststellungen und Bewertungen des Privatgutachters Dr. G. erläutern lassen.
10Ohne Weiteres plausibel ist, dass sich einzelne Untersuchungsbefunde, die mit einem erheblichen zeitlichen Abstand von zweieinhalb Jahren zwischen der Untersuchung durch den Privatgutachter Dr. G. am 05.11.2019 und der Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. N. am 11.05.2022 erhoben worden sind, nicht vollständig decken und der Grad der konkreten Beschwerden und Bewegungseinschränkungen auch je nach „Tagesform“ gewissen Schwankungen unterliegen kann, wie der Sachverständige einleuchtend erklärt hat.
11Der Sachverständige Dr. N. hat bei seiner Anhörung zudem nachvollziehbar dargestellt (vgl. Protokoll S. 4 ff., Bl. 342 R ff. LGA), dass und wie er die von ihm festgestellten Beschwerden und Bewegungseinschränkungen des Klägers objektivieren konnte. Er hat anschaulich aufgezeigt, wie er im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der objektiv verfügbaren – sei es durch bildgebende Diagnostik oder etwa unmittelbare körperliche Untersuchung zu erhebenden – Befunde als auch der Annahmen, die er letztlich nur durch Befragung und gezielte Beobachtung des Klägers treffen konnte, zu der Bewertung gelangt ist, dass der Kläger unter dem Verlust der Grundfähigkeit „Knien/Bücken“ leidet. Er hat keineswegs die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers und die von diesem demonstrierten Bewegungsbeeinträchtigungen unkritisch hingenommen. Es stand von Beginn des Prozesses an der beklagtenseits erhobene Vorwurf der Aggravation und Simulation im Raum. Der Sachverständige Dr. N. hat hierzu bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht eindeutig und nach Ansicht des Senats auch durchweg überzeugend Stellung genommen. Der Sachverständige hat die Untersuchung gemeinsam mit einem zweiten Behandler durchgeführt und den Kläger während des gesamten Termins einschließlich des An- und Auskleidens genau beobachtet. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung konnte er nahezu sicher ausschließen, dass der Kläger die Einschränkungen nur vorgetäuscht hat. Der Privatgutachter Dr. G. konnte seinerseits nicht verifizieren, dass dem Kläger ein Bücken oder Hinknien und ein anschließendes Aufrichten tatsächlich möglich wäre. Er hat dies vielmehr aufgrund der von ihm angeführten, vom dem Sachverständigen Dr. N. bei seiner Beurteilung aber ebenso gewürdigten Inkonsistenzen unterstellt. Dabei hat der Privatgutachter sich zwar auch auf seiner Ansicht nach fehlende objektive und eindeutige Befunde gestützt. Klare Hinweise für zielgerichtete Verdeutlichungstendenzen oder eine Simulation hat er umgekehrt aber ebenso wenig gefunden (vgl. Privatgutachten vom 18.11.2009 unter 3.1, Bl. 40 LGA, sowie unter Nr. 7.10, Bl. 52 LGA).
12Den sich bei der Lektüre des schriftlichen Gutachtens ergebenden (vermeintlichen) Widerspruch zwischen den Ausführungen auf Seite 19 und auf Seite 25 im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger sich noch selbständig hinhocken oder nur nach vorne beugen kann, wobei es „zu einer Art Hocke“ kommt, hat der Sachverständige Dr. N. bei seiner mündlichen Anhörung ebenfalls aufgelöst. Er hat verständlich erläutert, dass es dem Kläger nicht möglich ist, sich aus eigener Kraft soweit hinunterzubücken, dass er mit den Fingern den Boden berühren kann, und sich anschließend wieder aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel wiederaufzurichten.
13Der Senat sieht nach der mithin berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtwürdigung des Landgerichts kein Bedürfnis für eine weitergehende Beweiserhebung und erst recht nicht für die Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen nach § 412 ZPO.