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Eine E-Zigarette mit Display kann ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO sein.
I. Die Rechtsbeschwerde wird durch den Linksunterzeichner als Einzelrichter zugelassen.
II. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
G r ü n d e:
2I.
3Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den – erheblich vorgeahndeten – Betroffenen wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ zu der Geldbuße von 150,-- € verurteilt.
4Es hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
5„Am 22.03.2024 befuhr der Betroffene gegen 14:35 Uhr die A59 in Fahrtrichtung R. in Höhe von Kilometer N02 in L. mit einem PKW der Marke N., Typ Z. mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Hierbei benutzte er bewusst eine E-Zigarette mit einem Display, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte um die Stärke der E-Zigarette einzustellen, wobei er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendete.“
6Diese Feststellungen beruhen u. a. auf der Einlassung des Betroffenen, wonach er kein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, sondern eine E-Zigarette, die über ein Display zur Veränderung des Stärkegrades verfüge; er habe „auf dem Display getippt, um den Stärkegrad zu verändern“.
7Das Amtsgericht hat des Weiteren ein – nicht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenes – Lichtbild in Augenschein genommen, ausweislich dessen die E-Zigarette über ein Display verfügt, mit welchem verschiedene Dampf-Stärken und Einstellungen verändert werden können.
8Mit dem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene – unter näherer Darlegung – die Verletzung materiellen Rechts.
9II.
101.
11Es ist geboten, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. OWiG; die Frage, ob eine E-Zigarette mit Display und Einstellungsmöglichkeiten ein elektronisches Gerät darstellt, das im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO der Kommunikation, Information oder Organisation dient, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden.
12Die Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat beruht sodann auf § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG.
132.
14Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
15Ohne Rechtsfehler ist das Tatgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene zur Einstellung der Dampfstärke auf das Display der E-Zigarette getippt habe. Seine Entscheidung ist daher bereits deswegen richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte - elektronische – Gerät einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO („Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstellt und dessen Funktionalität in Anspruch genommen wurde (vgl. zur Ladestandsanzeige einer Powerbank OLG Koblenz DAR 2021, 221). Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich ist, kommt es nicht an (Hentschel/König-König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 23 StVO Rz. 31; Juris-PK-Straßenverkehrsrecht-Helle, Stand 21.08.2025, § 23 StVO Rz. 24).
16Wollte man dies anders sehen, handelte es sich bei dem von dem Betroffenen benutzen Gerät – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft – um ein solches, das (jedenfalls) Informationen bereithält, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweist, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird.
17Das Gerät „dient“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier - die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird. So ermöglicht etwa ein elektronischer Fahrzeugschlüssel (sog. Smartkey), der in erster Linie dem Öffnen und Verschließen des Fahrzeugs dient, das Ablesen von Informationen – etwa – über den Servicebedarf des Fahrzeugs und die Steuerung von Fahrzeugfunktionen (OLG Hamm DAR 2021, 700).
18Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts dasjenige Ablenkungspotential in sich birgt, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen hat: Anerkannt ist, dass ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO bei allen im Zusammenhang mit der fraglichen Funktion vorgenommenen Handhabungen zwischen Aufnahme und Ablegen des Geräts vorliegt (zusf. Hentschel/König-König a.a.O., § 23 StVO Rz. 32 m. N.). Das hier in Rede stehende Tippen auf das Display zur Veränderung des Stärkegrads der E-Zigarette stellt danach ein „Benutzen“ dar; es unterscheidet sich nicht wesentlich – etwa – von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.
193.
20Soweit der Betroffene - in der Sache zutreffend - rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei, fehlt es jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist.