Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Klägers vom 20.05.2025 gegen den Streitwertbeschluss in dem Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17.04.2025 (Az. 14 O 32/20) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.06.2025 (Az. 14 O 32/20) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die auf Herabsetzung des Streitwertes gerichtete Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg, weil der Streitwert vom Landgericht zutreffend festgesetzt worden ist.
3Bei einer Stufenklage ist der Wert gemäß §§ 40, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, zu bestimmen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2023, 5 W 43/23, juris Rn. 19). Da alle Anträge, auch der unbezifferte Leistungsantrag, bereits mit der Klageerhebung rechtshängig werden, muss die Wertberechnung nach § 40 GKG grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abstellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.012018, 8 W 3/18, juris Rn. 7 zur Feststellungsklage). Dabei findet eine Addition der einzelnen Stufen nicht statt, es ist vielmehr nur der höchste geltend gemachte Anspruch - das ist regelmäßig der Leistungsanspruch - maßgeblich, § 44 GKG (vgl. Greger in: Zöller, 35. Aufl. 2024, Kommentar zur ZPO § 254 ZPO Rn. 17; Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2025, GKG § 44 Rn. 2). Die Bestimmung des Werts der Leistungsstufe ist grundsätzlich anhand des Tatsachenvortrags des Klägers vorzunehmen, es ist also danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert macht (BGH, Beschlüsse vom 04.02.2015, III ZR 62/14, juris Rn. 2 und vom 19.09.2007, IV ZR 226/06, juris Rn. 5; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 44 Rn. 20; Nissen/Elzer MDR 2021, 1161 [1162] Rn. 9).
4Hier hat der Kläger bei Einreichung der Klage hinsichtlich der Leistungsstufe seiner Stufenklage einen unbezifferten Zahlungsantrag, hilfsweise einen Antrag auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs von 350.000,00 € angekündigt. In seinen Berechnungen hat der Kläger für die Vergangenheit zudem durchschnittliche Provisionserlöse von ca. 140.000,00 € jährlich angegeben und für die Zukunft über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Provisionsverlust von ca. 390.000,00 € vor Abzinsung geschätzt (S. 4 f. der Klageschrift vom 16.04.2020, Bl. 4 f der LG-Akte). Das Landgericht hat daher zutreffend die auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gerichtete Stufenklage unter Ziffer 1. der Klageschrift mit einem Wert von 350.000,00 € in Ansatz gebracht. Zusammen mit dem unter Ziffer 2. angekündigten Leistungsantrag auf Rückzahlung von (weiteren) 117.000,00 € ergibt sich der Streitwert für die Gerichtsgebühren in Höhe von 467.000,00 €. Für die Bemessung eines niedrigeren Streitwerts besteht kein Raum.
5Die spätere Reduzierung des Antrags hinsichtlich des Leistungsanspruchs wirkt sich auf die Bemessung der Gerichtsgebühren nicht aus. Beziffert der Kläger - wie hier - den Zahlungsantrag im weiteren Verlauf des Prozesses auf einen geringeren als den im Zeitpunkt der Einreichung der Klage erwarteten Betrag, ist für die Stufenklage nach § 40 GKG dennoch der bei Klageeinreichung erwartete Betrag maßgeblich (OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2006, 6 W 80/06, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2019, 2 WF 4/19, juris Rn. 29 zu §§ 34, 38 FamGKG; Schindler in: BeckOK-KostR, 49. Ed. 01.06.2025, GKG § 44 Rn. 7; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 44 Rn. 14; Nissen/Elzer MDR 2021, 1161 [1163] Rn. 13 ff.).
6Die im Verlauf des Verfahrens vorgenommene Teilklagerücknahme und die übereinstimmende Teilerledigungserklärung wirken sich zwar gegebenenfalls auf den Gegenstandswert zur Berechnung der Terminsgebühren nach RVG aus, führen aber nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts zur Berechnung der Gerichtsgebühren für das landgerichtliche Verfahren (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2022, 3 W 3/22, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.11.2022, 3 W 3/22, juris Rn. 24; Kurpat in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 44 Rn. 11 f.). Für letzteres wird nur eine einheitliche Gebühr für das gesamte Verfahren erhoben (Nr. 1210 oder Nr. 1211 GKG KV), die sich nach dem addierten Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände richtet, § 39 Abs. 1 GKG (vgl. Schindler in: BeckOK-KostR, 49. Ed. 01.06.2025, GKG § 44 Rn. 8; Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, 6. Aufl. 2025, GKG § 39 Rn. 2), hier also nach dem Streitwert von 467.000,00 €.
7Im Übrigen wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 26.06.2025 (Az. 14 O 32/20) Bezug genommen, die in weitergehendem Umfange zu ergänzen auch das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung bietet, zumal auf den Nichtabhilfebeschluss hin eine ergänzende Beschwerdebegründung nicht erfolgt ist.
8Die Kostenentscheidung folgt § 68 Abs. 3 GKG.