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Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in Abänderung des am 01.04.2025 verkündeten Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az.: 32 O 189/24 - Einzelrichter - verurteilt, an den Kläger 22.417,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.417,34 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, auf Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von insgesamt 22.417,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen (u.a. Online-Poker) in der Zeit vom 09.07.2014 bis zum 17.02.2018 in Anspruch. Der Kläger spielte überwiegend von Deutschland aus, teilweise aber auch während Auslandsaufenthalten in Frankreich und den Niederlanden.
4Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
6Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er habe selbst behauptet, dass er die Forderung abgetreten habe, dann jedoch nicht schlüssig dargelegt, zur Geltendmachung der Forderung berechtigt zu sein. Die erforderliche Ermächtigung des Rechteinhabers sei mithin nicht ausreichend dargetan. Der Kläger habe dazu lediglich pauschal vorgetragen, dass ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung (S.A.) und dem Kläger am 04.02.2024/14.02.2024 geschlossen worden sei. Das als Anlage K33 (Bl. 1234 ff. d. LG-Akte) vorgelegte Vertragswerk sei erkennbar unvollständig und lasse nicht einmal die Vertragsparteien erkennen. Darüber hinaus weise es erhebliche Freistellen aus, was ungewöhnlich für ein zusammenhängendes Vertragswerk sei.
7Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt.
8In der Sache vertritt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzliches Vorbringens, insbesondere die Ansicht, dass er in seinem Schriftsatz vom 05.03.2025 substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, aktivlegitimiert zu sein.
9Der Kläger beantragt,
10das am 28.03.2025 verkündete Urteil des Landgericht Köln, Az.: 32 O 189/24, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 22.417,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres des erstinstanzlichen Vorbringens.
14Sie wendet gegenüber der geltend gemachten Forderung insbesondere ein, dass die Unterschrift auf dem Prozessfinanzierungsvertrag nicht vom Kläger selbst stamme (Berufungserwiderung vom 08.09.2025, S. 4, Bl. 267 d.A.).
15Weiter moniert sie, die vorgelegte Verlustabrechnung sei nicht nachvollziehbar, der Kläger habe eine „doppelte Umrechnung“ von Euro (Einzahlungen) nach US-Dollar (zwischenzeitliche Umwandlung auf dem Spielerkonto) und wieder in Euro vorgenommen. Aus letzterer Umrechnung gingen gerade nicht die Beträge hervor, die der Kläger eingezahlt habe. Das Geld sei beim Kläger stets in Euro abgeflossen, weshalb der Kläger anhand seiner Kontoauszüge zu Einzahlungen hätte vortragen müssen, was nicht geschehen sei (Berufungserwiderung vom 08.09.2025, S. 7, Bl. 270 d.A.).
16Die Beklagte erläutert ihre Ansicht, die Spielverträge seien nicht als nach § 134 BGB nichtig zu bewerten (Berufungserwiderung vom 08.09.2025, S. 11, Bl. 274 d.A.).
17Die Beklagte macht geltend, bei Pokerspielen handle es sich um Geschicklichkeitsspiele, auch fehle es an einer Leistung i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Berufungserwiderung vom 08.09.2025, S. 14, Bl. 277 d.A.).
18Sie ist der Ansicht, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 könne nicht als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB bewertet werden (Berufungserwiderung vom 08.09.2025, S. 15, Bl. 278 d.A.) und erläutert ihre Ansichten zu den Fragen der Kausalität und eines Mitverschuldens (Berufungserwiderung vom 08.09.2025, S. 17, Bl. 280 d.A.).
19Die Beklagte erläutert weiter ihre Ansicht, die Spielteilnahmen aus dem Ausland führten zur Unschlüssigkeit der Klage insgesamt und sie erläutert ihre Ansichten zur Frage der Verjährung.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des Urteils des Landgerichts, weil die Klage zulässig und begründet ist.
23Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
24Sie ist begründet, weil die Klage zulässig und begründet ist.
251.
26Die Klage ist zulässig.
27a)
28Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).
29Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.
30Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).
31In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4).
32Das Vorliegen einer Prozessfinanzierung steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Selbst eine Forderungsabtretung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, EuWZ 2018, 197 Rn. 44, 48).
33b)
34Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt.
35Die Prozessführungsbefugnis setzt voraus, dass der Kläger berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen. Klagt ein Kläger eine Forderung ein, die nach seinem eigenen Vortrag einem Dritten zusteht, so muss er seine Prozessführungsbefugnis darlegen und notfalls beweisen (vgl. Althammer in: Zöller, 36. Auflage, 2026, vor § 50 ZPO, Rn. 16).
36Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2025 (Bl. 1144 ff. d. LG-Akte) eingeräumt hat, eine stille Zession erklärt zu haben. Haben die Beteiligten die Nichtaufdeckung der Abtretung vereinbart, handelt es sich um eine sogenannte stille Zession, die den Zedenten berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen (BGH, Urteil vom 06.06.2019, IX ZR 272/17, juris Rn. 26). Nach V. 1. der dem Finanzierungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anlage K33, Bl. 1234 ff. d. LG-Akte) wurden die streitgegenständlichen Ansprüche abgetreten. Gleichzeitig wurde der Kläger jedoch zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt. Zwar enthält V. 3. der Bedingungen dem Wortlaut nach eine Verpflichtung, „außergerichtlich und gerichtlich als Berechtigter der abgetretenen Ansprüche und Rechte aufzutreten und insoweit alle für die Zwecke dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen“. Der Erklärung ist jedoch neben der Verpflichtung auch gleichzeitig eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung zu entnehmen. Das ist ausreichend - zumal die Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen nicht ausdrücklich erklärt zu werden muss, sondern sie sich auch aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers ergeben kann (BGH, Urteil vom 22.12.1988, VII ZR 129/88, juris Rn. 8). Die Pflicht zur Geltendmachung kann durch den Kläger nur erfüllt werden, wenn der Prozessfinanzierer damit gleichzeitig auch eine Ermächtigung erteilen wollte, denn anderenfalls würde er von ihm etwas Unmögliches verlangen. Das ergibt sich auch aus der Regelung in Ziffer V. 3. S. 2 der Vertragsbedingungen, in der es heißt: „Solange die Abtretung nicht offengelegt ist, wird der Anspruchsinhaber die Forderung nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass er Zahlung zu Händen der Rechtsanwälte verlangt.“, woraus sich ebenfalls eine Einziehungsermächtigung des Klägers ergibt. Soweit dem Kläger eine Einziehung danach nur derart erlaubt ist, dass eine Zahlung an die Prozessbevollmächtigten begehrt wird, steht dies der Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, da es sich insoweit lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Prozessfinanzierer handelt.
37Zwar begrenzt V Nr. 4 der Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrages (Bl. 1244 d. LG-Akte) die Wirkung der erteilten Einziehungsermächtigung auf den Zeitraum bis zur Offenlegung. Eine Offenlegung im Sinne dieser Regelung ist jedoch nicht erfolgt, insbesondere nicht dadurch, dass der Kläger auf den diesbezüglichen Einwand der Gegenseite zum Nachweis von Prozessführungsbefugnis (und Aktivlegitimation) den Prozessfinanzierungsvertrag vorgelegt hat, zumal die Regelung in V Nr. 4 mit hinreichender Deutlichkeit herausstellt, dass unter einer Offenlegung im Sinne der Regelung eine Erklärung des Prozessfinanzierers im Falle des Drohens einer Vereitelung von dessen Ansprüchen - also im Sicherungsfalle - zu verstehen ist. Demgegenüber bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte für den Eintritt des Sicherungsfalles noch dafür, dass der Prozessfinanzierer eine Offenlegung in diesem Sinne erklärt hätte. Die Beklagte trägt diesbezüglich auch nichts vor. Der Kläger ist daher mangels Offenlegung nach wie vor berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen (vgl. hierzu: Senatsurteile vom 12.09.2025, Az. 19 U 43/25 und vom 04.05.2026, Az. 19 U 201/25, jeweils n.v.: OLG Stuttgart, Urteile vom 31.01.2025, 5 U 89/24, juris Rn. 35 f. und vom 28.04.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, juris Rn. 23).
38Die Bedenken des Landgerichts gegenüber dem Vortrag des Klägers zu der ihm erteilten Einziehungsermächtigung können jedenfalls auf Grundlage des Sachvortrages in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten werden, da der Kläger nunmehr den vollständigen Prozessfinanzierungsvertrag vorgelegt und zu den handelnden Personen, deren Unterschriften und deren Vertretungsberechtigung im Einzelnen vorgetragen hat (Anlage BK3, Bl. 167 d.A.). Die Beklagte ist dem nicht mehr in erheblicher Weise entgegengetreten. Insbesondere dringt sie mit ihrem Vortrag, sie bestreite, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Prozessfinanzierungsvertrag um die des Klägers handele (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 24.03.2025, Bl. 1290 d. LG-Akte) nicht durch, da der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 29.06.2026, Bl. 304 d.A.) nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend bestätigt hat, dass es sich bei der Unterschrift unter der Abtretungsvereinbarung um die seinige handele und er diese Vereinbarung so wie dokumentiert treffen wollte und durch Unterzeichnung auch getroffen hat.
392.
40Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange auch begründet.
41a)
42Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt.
43b)
44Die Aktivlegitimation beruht unbeschadet der Sicherungsabtretung an seinen Prozessfinanzierer auf der von diesem dem Kläger erteilten materiellrechtlich als wirksam zu erachteten Einziehungsermächtigung. Da die Regelung wie oben ausgeführt weiterhin als stille Zession zu bewerten ist und die Beklagte sich die dort enthaltenen schuldrechtlichen Verpflichtungen des Klägers nicht entgegenhalten lassen muss, kann die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger leisten und dieser auch Leistung an sich verlangen.
45c)
46Dem Kläger ist gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB auf Zahlung von 22.417,34 € entstanden.
47aa)
48Die Beklagte hat jeweils einen Vermögensvorteil durch die Gutschrift der Spieleinsätze durch Leistung des Klägers auf ihrem Konto erlangt.
49Die Annahme einer Leistung an die Beklagte wird durch die Besonderheiten ihres Online-Pokerspiel-Angebotes nicht in Frage gestellt. Die Beklagte vermag mit ihrem Einwand nicht durchzudringen, dass der Spielvertrag beim Online-Poker zwischen den Spielenden und nicht mit ihr als Anbieterin der Online-Plattform zustande kam.
50Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe durch die Einzahlungen des Klägers nichts erlangt, da dieser Spielverträge mit anderen Spielern geschlossen habe, sie die eingezahlten Beträge an den „Gewinner“ der Pokerspiele weiterleite und sie selbst lediglich eine Provision („Rake“) erhalte, kann dem nicht gefolgt werden.
51Die Zahlungen des Klägers sind gerade nicht an andere, ihm unbekannte Spieler, sondern unmittelbar an die Beklagte erfolgt. Ob diese anschließend Beträge weitergeleitet hat, mag im Rahmen der Prüfung einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB relevant sein; an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung ändert sich hierdurch jedoch nicht (vgl. Senatsurteile vom 31.10.2022, 19 U 51/22, Rn. 51, juris; Urteil vom 12.09.2025, 19 U 8/25 , Rn. 51, juris).
52Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei für die Bestimmung der Personen des Leistenden und des Empfängers aus objektivierter Empfängersicht auf den Zweck abzustellen ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteile vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris Rn. 34; vom 25.02.2016, IX ZR 146/15, juris Rn. 21; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen anzuwenden (BGH, Urteil vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris Rn. 34; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris Rn. 17).
53Vorliegend musste die Beklagte die Zahlungen des Klägers als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da der Kläger sie ohne jeden Bezug zu einem konkreten Spiel oder Eingrenzung des Kreises in Betracht kommender Mitspieler an sie erbrachte, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Spielen jedwelcher Art aus dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten zu erfüllen. Mangels jeglicher Bezogenheit der Einzahlungen auf ein konkretes Spiel konnten demgegenüber weder der Kläger noch andere Kunden der Beklagten die Einzahlungen anderer Spieler als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen.
54Die Tatsache, dass es im Nachgang der Einzahlungen zu Spielen kam, in deren Verlauf sich sukzessive konkretisierte, welche Beträge der Kläger aus dem Spielerkonto als Einsätze in einem konkreten Online-Poker-Spiel verwenden würde, führte zwar dazu, dass sukzessive absehbar wurde, in welcher Höhe der Beklagten ein sogenannter „Rake“ verbleiben und in welcher Höhe sie eine Zuwendung hieraus sowie aus den Einsätzen der weiteren Spieler an den noch nicht feststehenden Gewinner, möglicherweise aber auch an den Kläger selber, würde erbringen müssen. Dies rechtfertigt indes nicht die bereicherungsrechtliche Bewertung der Rolle der Beklagten als bloße Zahlstelle oder eines Anweisungsempfängers in sog. Anweisungskonstellationen.
55Für eine Anweisungskonstellation ist kennzeichnend, dass die Person des Anweisenden eine Anweisung an die Person des Angewiesenen erteilt, der sodann der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Empfänger zugleich eine eigene Leistung an den Anweisenden und eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger bewirkt (vgl. BGH, Urteile vom 16.07.1999, V ZR 56/98, juris Rn. 7 und vom 24.04.2001, VI ZR 36/00, juris Rn. 10). Demgegenüber geht die Position der Beklagten bei Entgegennahme und Verwaltung von Spielergeldern weit über die Rolle eines Anweisungsempfängers hinaus. Vorliegend waren sämtliche Einzahlungen an die Beklagte gerichtet und dienten dazu, die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch nehmen zu können, nämlich die Gelegenheit zur Teilnahme an einem oder mehreren der von ihr angebotenen Glücksspiele, wobei die Einzahlung auf das Spielerkonto keinen Bezug zu einem konkreten Spiel und/oder dem Vorhandensein von Mitspielern aufwies. Der Annahme einer im Zuge der Einzahlung erteilten Anweisung steht auch entgegen, dass das Guthaben auf dem Spielerkonto nicht nur für Pokerspiele (unterschiedlicher Art), sondern auch für Pokerturniere, andere Online-Glücksspiele (Online-Casino) und Online-Sportwetten verwendet werden konnte. Schließlich ist bezogen auf die Online-Pokerspiele zu berücksichtigen, dass anonym gespielt wurde, also nur der Beklagten die Identität der Spielteilnehmer bekannt war.
56Selbst wenn man entgegen vorstehender Darlegungen einen Anweisungsfall im vorstehend dargestellten Sinne annähme, führte dies indes nicht zur Ablehnung einer Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten, da die Behandlung von Anweisungsfällen unter dem Vorbehalt des Verbotes schematischer Lösungen steht und zur sachgerechten bereicherungsrechtlichen Abwicklung derartiger Vorgänge stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 25.09.1986, VII ZR 349/85, juris Rn. 9; vom 19.09.2014, V ZR 269/13, juris Rn. 22; vom 29.10.2020, IX ZR 212/19, juris Rn. 19). Die aufgezeigten Besonderheiten des mangelnden Bezuges der Einzahlung zum konkreten Spiel sowie zu den Personen der unbekannt bleibenden Mitspieler in Zusammenhang mit den weiteren dargestellten Umständen zwingen zu der Annahme, dass der Kläger mit seinen Einzahlungen Zuwendungen an die Beklagte hat vornehmen wollen und die Beklagte dies auch so verstehen konnte und musste.
57Schließlich wäre bei Anwendung der Grundsätze zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Anweisungsfällen auch zu beachten, dass diese nur zur Anwendung gelangen, wenn die Anweisungserklärung wirksam ist (BGH, Urteile vom 20.03.2001, XI ZR 157/00, juris Rn. 17; vom 05.11.2020, I ZR 193/19, juris Rn. 23). Daran würde es vorliegend fehlen. Die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Verträge (s. u.) würde auch eine etwaige in ihnen enthaltene Anweisung auf Auszahlung an den jeweiligen Gewinner erfassen.
58Die Annahme eines Vermögenszuflusses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die Gutschriften auf Treuhandkonten gebucht hat und auf diese Weise einer ihr durch das maltesische Recht auferlegten Rechtspflicht genügt haben mag. Die treuhänderische Bindung und die Beschränkungen des maltesischen Rechts ändern nichts daran, dass es sich um Buchungen auf Konten der Beklagten handelte, über die sie nach Entfallen der treuhänderischen Bindung würde frei verfügen können. Es wäre widersinnig, einen Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB daran scheitern lassen zu wollen, dass das Gutschriftskonto einer treuhänderischen Bindung zugunsten des zurückfordernden Spielers unterlegen haben mag. Soweit die Gewinnauszahlungsansprüche hätten gesichert werden sollen, ist überdies davon auszugehen, dass diese mittlerweile abgewickelt sind; jedenfalls trägt auch die Beklagte nicht vor, dass noch offene Gewinnansprüche bestünden oder geltend gemacht würden.
59Die Richtigkeit vorstehender Wertung wird durch die beklagtenseits in Bezug genommenen Wertungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Klageerwiderung vom 03.12.2024, S. 37, Bl. 188 d. LG-Akte) nicht in Frage gestellt.
60Die Bewertung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten aus steuerrechtlicher Perspektive besitzt für die zivilrechtliche Frage der Bewertung der Leistungsbeziehungen in Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung keine Aussagekraft, so dass es auf den Umstand, dass von der Beklagten lediglich auf die vereinnahmten „Rakes“ Umsatzsteuern zu zahlen sind, nicht ankommt.
61bb)
62Die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.; Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2026, § 762 BGB Rn. 102).
63Online-Poker wird in §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 4 GlüStV 2021 ausdrücklich erwähnt sowie in § 22b GlüStV 2021 reglementiert und ist unbeschadet dessen - auch im zeitlichen Geltungsbereich des GlüStV 2012 - als Glücksspiel im Sinne der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 93/10, juris Rn. 80 f.; OVG Münster, Beschluss vom 03.12.2009, 13 B 775/09, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2009, 11 ME 67/09, juris Rn. 8; Krehl/Börner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2023, Vorbemerkungen zu den §§ 284 ff. StGB Rn. 9c; Heckmann in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl., Kap. 8, Stand: 05.11.2025, juris Rn. 132).
64aaa)
65Die zustande gekommenen Spielverträge verstießen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Hiernach war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen des Klägers wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris; BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).
66Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris Rn. 105).
67Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).
68bbb)
69Zudem verstießen die zustande gekommenen Spielverträge auch gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012.
70Hiernach durften und dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war und ist verboten.
71Mangels Erlaubnis war das Online-Glücksspielangebot der Beklagten in den vorliegend in Rede stehenden Zeiträumen formell rechtswidrig.
72Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es dem in Köln in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger dennoch, in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang an von ihr veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen.
73ccc)
74Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
75Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
76Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
77ddd)
78Eine etwaig in einem anderen Land (hier Malta) erteilte Lizenz macht die von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
79eee)
80Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen des § 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richteten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote der GlüStV 2012/2021 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbotes als wirksam anzusehen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.07.2026, § 134 BGB Rn. 221).
81Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, juris Rn. 29).
82Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012/2021 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
83cc)
84Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 15.06.2026, § 762 BGB Rn. 126). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage, Stand: 01.03.2026, § 762 BGB Rn. 48).
85dd)
86Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28 und vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 sowie vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33).
87Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
88Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 817 BGB Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß der Klägerin ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.
89Der Kläger ist insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erklärt hat, sich während der Zeit seiner Spielteilnahmen über Fragen der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Angebotes oder über Fragen des Vorhandenseins einer eventuell erforderlichen Lizenz keine Gedanken gemacht zu haben (vgl. Protokoll, Bl. 303-305 d.A.). Davon, dass etwas rechtswidrig sein könnte, habe er das erste Mal im Januar 2024 erfahren. Er habe darüber im Freundes- und Bekanntenkreis gesprochen. Ein Freund habe ihn darauf aufmerksam gemacht, er habe sich dann mittels einer Internetsuche weiter informiert und schließlich seine ihn auch im Prozess vertretenden Rechtsanwälte konsultiert und beauftragt.
90Demgegenüber trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nicht Substantielles zu einer früheren Kenntniserlangung vor.
91Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt des § 4 GlüStV 2012 zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. Überdies war der Umstand, dass die Beklagte es Spielern aus Nordrhein-Westfalen nach Registrierung tatsächlich ermöglicht hat, ihre Online-Glücksspielangebote zu nutzen, dazu angetan, etwaige Bedenken gegen die Legalität ihres Angebots zu zerstreuen (Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 65).
92Auch aus Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es in die Verantwortung des Spielers legen sollen, die Rechtslage zu überprüfen, ergibt sich keine Obliegenheit des Spielers, die Legalität des Angebots der Beklagten zu überprüfen. Wollte man darin eine Verantwortungsverschiebung hinsichtlich eines von der Beklagten als Glücksspielanbieterin zu beachtenden Verbots sehen, wäre die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der anderen Partei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch lassen Hinweise auf etwaige Lizenzen ausländischer Behörden nicht den Schluss auf das Fehlen einer erforderlichen deutschen Lizenz zu.
93ee)
94Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Ince" (Urteil vom 04.02.2016, C-336/14). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22, juris, Rn. 29 und Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris, Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Online-Glücksspielanbieter und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen (vgl. Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 112/23, juris Rn. 102).
95ff)
96Auch § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da die Regelung schon im Ansatz nicht anwendbar ist. § 814 BGB gilt nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen i. S. d. § 812 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gemacht werden, die in Wirklichkeit nicht besteht (condictio indebiti; vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1986, II ZR 75/85, juris Rn. 25; Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026, § 812 BGB Rn. 19, § 814 BGB Rn. 1; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 814 BGB Rn.1-6). Schon tatbestandlich nicht anwendbar ist § 814 BGB dagegen in den Fällen, in denen durch die Leistung ein Rechtsgrund überhaupt erst geschaffen werden sollte (Leistung donandi causa, vgl. Wendehorst in: BeckOK BGB, 78. Edition, Stand: 01.05.2026, § 814 BGB Rn. 5, § 812 BGB Rn. 48). So aber liegt der Fall vorliegend.
97Da die Spielteilnahme nach der unstreitigen Gestaltung der Funktionsweise der Website der Beklagten so ablief, dass der Kläger jeweils zunächst Einsätze tätigen musste, um sodann an einem Spiel teilzunehmen, kann er die Spieleinsätze nicht in der Annahme an die Beklagte gezahlt haben, kraft zuvor abgeschlossener Spielverträge hierzu verpflichtet zu sein. Nur in diesem Fall wäre die Konstellation aber der von § 814 BGB erfassten condictio indebiti zuzuordnen. Vielmehr musste der Kläger auf Grundlage der Regelungen des mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages sowie der damit korrelierenden Gestaltung der Funktionen der Website der Beklagten (zutreffend) davon ausgehen, durch ihre Zahlungen eine Voraussetzung für Spielteilnahmen und damit einhergehende Einzelspielverträge zu schaffen, was als von § 814 BGB nicht erfasste Leistung donandi causa zu bewerten ist, die nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern der Schaffung eines Rechtsgrundes dienen sollte.
98gg)
99Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
100Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
101hh)
102Auch dass der Kläger sich während eines geringen Teils seiner Spielteilnahmen im Ausland (insbesondere in Frankreich und den Niederlanden) aufhielt, steht dem Anspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB nicht entgegen.
103aaa)
104Entscheidend und ausreichend ist das Vorliegen der zur Begründung der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts herangezogenen Umstände, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Kläger seinen Wohnsitz sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen, also in Deutschland (und außerhalb von Schleswig-Holstein) hatte und hat. Diese Wertung steht nicht in Widerspruch, sondern in Einklang damit, dass § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 inhaltsgleich mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 als Ort der Veranstaltung und Vermittlung des Glücksspiels denjenigen Ort definiert, an welchem dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird.
105Unter Berücksichtigung des Aspekts der regelmäßig universellen Verfügbarkeit von Internetseiten ist die Vorschrift des § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 zur Herstellung von Konkordanz zu den Wertungen der Art. 17, 18 EuGVVO und Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO in der Weise auszulegen, dass sie im Falle von Teilnahmen an Online-Glücksspiel aus dem Ausland der Annahme eines Verstoßes gegen § 4 GlüStV 2012/2021 in Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 812 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 GlüStV 2012/2021 jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Spieler seinen Wohnsitz sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich dort auch überwiegend aufhält, er sich unter Verwendung seiner deutschen Anschrift über die deutschsprachige Website eines Anbieters von Online-Glücksspiel bei diesem registriert hat (deutscher Account), und das Spielangebot schwerpunktmäßig aus dem Inland heraus zu nutzen beabsichtigt bzw. nutzt.
106bbb)
107Die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Anwendung der §§ 134, 823 Abs. 2 BGB, 4 GlüStV auf Sachverhalte, bei denen die Spielteilnahme aus dem Ausland heraus erfolgt ist, bislang mehrheitlich abgelehnt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2026, 14 U 952/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 28.10.2025, 37 U 2541/25 e, juris Rn. 20; für Einbeziehung von Spielteilnahmen aus dem Ausland dagegen: LG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2024, 27 O 137/23, juris Rn. 57; OLG Koblenz Beschluss vom 08.03.2024, 1 U 1269/23, n. v.).
108Dabei ist überwiegend mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 GlüStV argumentiert worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24, juris Rn. 37; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2025, 12 U 49/25 e, juris Rn. 77; OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2025, 4 U 144/25, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 92; OLG Jena, Urteil vom 12.01.2026, 3 U 135/25, juris Rn. 48; OLG München, Beschluss vom 15.09.2025, 8 U 2137/25 e, juris Rn. 14; ohne Begründung: OLG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2025, 13 U 20/25, juris Rn. 4).
109Teilweise ist dabei betont worden, es komme nicht auf den Abschluss des Rahmenvertrages, sondern das jeweils einzelne Spiel an (OLG Dresden, Urteil vom 19.12.2024, 10 U 436/24, juris Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2026, 25 U 35/25, juris Rn. 56). Teilweise wurde darauf abgestellt, es könnten keine unabhängig vom Aufenthaltsort anwendbare Eingriffsnormen i. S. d. Art. 9 Rom-I-VO angenommen werden (KG, Beschluss vom 09.07.2025, 7 U 10/25, juris Rn. 4).
110Schließlich ist auch damit argumentiert worden, den Ländern komme hinsichtlich der Auslandsspiele keine Gesetzgebungskompetenz zu, wobei der Charakter der Regelungsmaterie als Gefahrenabwehrrecht herausgestellt worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris, Rn. 20).
111ccc)
112Den Argumenten der vorstehend zitierten überwiegend vertretenen Meinung lassen sich bei näherer Überprüfung jedoch die Auslegungsgrundsätze, das Verhältnis zu höherrangigem Recht sowie die Gefahr der Begründung teleologisch nicht zu rechtfertigender Rechtsschutzlücken entgegenhalten, die den Senat im Ergebnis zu einer abweichenden Bewertung veranlassen.
113(1)
114Soweit zur Begründung eines eng verstandenen Territorialbezuges zur Bestimmung der Reichweite der Verbote des § 4 GlüStV 2012/2021 in Zusammenhang mit Ansprüchen aus Bereicherung oder Delikt maßgeblich
115- auf die gewählte Überschrift des Glücksspielvertrages („Glücksspielwesen in Deutschland“, vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23, juris Rn. 24; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2025, 4 U 145/24e, juris Rn. 22),
116auf § 2 Abs. 1 GlüStV 2012 (OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20)
oder auf Regelungen in den §§ 4e Abs. 4 Satz 3, 10a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012 (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025, 14 U 190/24, juris Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24, juris Rn. 60; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2024 5 U 59/24, juris Rn. 53)
oder in den §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 4b Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 abgestellt wird (OLG Stuttgart, Urteile vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 53 und vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 91),
vermögen diese Ansätze nicht zu überzeugen.
121Weder die Überschrift, noch die genannten Vorschriften regeln oder begrenzen den räumlichen Anwendungsbereich der Verbote der GlüStV 2012/2021 im Hinblick auf die aufgeworfene Fragestellung.
122§ 4e Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 (inhaltsgleich mit § 4d Abs. 4 S. 3 GlüStV 2021) regelt Möglichkeiten ordnungsbehördlichen Einschreitens für den Fall, dass „der Erlaubnisinhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages unerlaubte·Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt“, ohne in irgendeiner Weise zu definieren oder zu erläutern, inwieweit ein Veranstalten und Vermitteln im Geltungsbereich des Staatsvertrages anzunehmen ist, wenn der Spieler zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, der Spielakt aber aus dem Ausland heraus erfolgt ist.
123§ 10a Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 bestimmt, dass der Geltungsbereich der Konzession „auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt“ ist. Auch aus dieser Regelung lassen sich keine Antworten auf die Frage ableiten, unter welchen Voraussetzungen ein Veranstalten, Vermitteln oder eine Teilnahmeeröffnung in Deutschland und auf dieser Grundlage ein relevanter Verstoß gegen Verbote der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 angenommen werden kann.
124§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021 regelt, für welche Online-Glücksspielangebote eine Erlaubnis erteilt werden kann und enthält keinerlei Hinweise auf die (Un-)Anwendbarkeit des GlüStV auf Auslandskonstellationen. Soweit in § 4b Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 dem Antragsteller auferlegt wird, Sachverhalte aufzuklären und Beweismittel zu beschaffen, soweit ein Sachverhalt Bedeutung erlangt, „der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht“, wird der Geltungsbereich des Staatsvertrags erwähnt, aber gerade nicht näher definiert.
125Diese räumliche Beschränkung spräche aber, wie auch schon bei § 10a Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012, nur dann gegen die Anwendbarkeit des GlüStV, wenn die einzelnen Glücksspiele bei physischer Anwesenheit des Spielers bzw. seiner Internetverbindung im Ausland als i.S.d. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 im Ausland „veranstaltet“ oder „vermittelt“ anzusehen wären. Ob dies tatsächlich der Fall ist, findet aber mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 eine ausdrückliche Regelung, welche den Ort der ggf. nach § 4 GlüStV einem Verbot unterliegenden Veranstaltens oder Vermittelns eines Glücksspiels definiert, weshalb vorrangig auf diese Regelung abzustellen ist.
126(2)
127Soweit die unter (1) zitierten Entscheidungen zur Anwendung von § 3 Abs. 4 GlüStV ohne nähere Erläuterung denjenigen Ort als maßgeblich ansehen, an dem der Spielersich zu demjenigen Zeitpunkt befindet, wenn er auf ein konkretes Spiel bezogen einen Einsatz platziert, ist dieses Verständnis vom Wortlaut her nicht zwingend. Auch Systematik und Gesetzesziels sprechen nicht für ein solches Verständnis bezogen auf die zivilrechtliche Frage der Anwendung der Verbotsnormen des § 4 GlüStV in Zusammenhang mit §§ 812, 134 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB.
128§ 3 Abs. 4 GlüStV definiert nach seinem Wortlaut als Ort des Veranstaltens und Vermittelns den Ort der Eröffnung der Spielteilnahme, nimmt aber keine nähere Definition der Begriffe des Veranstaltens und Vermittelns vor. Diese Begrifflichkeiten sind aber vorab zu klären, da sich das Verständnis des Ortes der Teilnahmeeröffnung aus dem Bezug zum Veranstalten und Vermitteln erschließt. Damit soll klargestellt werden, dass es ein Indiz für ein einzelspielbezogenes Verständnis des Begriffs der Teilnahmeeröffnung darstellen würde, wenn auch das Veranstalten und Vermitteln i. S. d. GlüStV jeweils einzelspielbezogen zu verstehen wäre, umgekehrt aber ein weitere Sachverhalte umfassendes Verständnis der Eröffnung der Spielteilnahme in demjenigen Maße indiziert ist, als auch die Begriffe des Veranstaltens und Vermittelns nicht nur das Einzelspiel sondern auch ein hierfür geschaffenes rechtsgeschäftliches und/oder tatsächliches Umfeld erfassen.
129Letzteres ist zu bejahen, da der Begriff des „Veranstaltens“ neben der konkreten Spielteilnahme auch die Entgegennahme von Zahlungen und deren Platzierung auf ein Spiel sowie auch die zeitlich vorgelagerten Vorgänge der erstmaligen Registrierung einschließlich der Erfassung von Name, Kontaktdaten einschließlich Anschrift, der Erfassung und Vergabe von Zugangsdaten, der Erfassung von Zahlungsmethoden, der Einrichtung eines Spielkontos und des Austauschs von Willenserklärungen zum Abschluss eines Rahmenvertrages erfasst.
130Die in den vorzitierten obergerichtlichen Entscheidungen eingenommene Sichtweise, mit der im Ergebnis angenommen wird, die Veranstaltung eines Glücksspiels i. S. d. § 4 GlüStV beginne im Moment des Aufrufs des konkreten Spiels, ist dagegen abzulehnen.
131Gegen ein solches Verständnis sprechen Wortlaut und Systematik. So ist zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 lediglich das „Veranstalten“ und „Vermitteln“ benennt, wogegen die §§ 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 GlüStV 2012/2021 zur Bestimmung von Zielen und Anwendungsbereich des GlüStV zusätzlich die Handlungsform des „Durchführens“ bezeichnen, worunter die konkrete Realisierung eines zuvor veranstalteten oder vermittelten Glücksspiels verstanden wird (Hamacher in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, § 2 GlüStV Rn. 5; Dietlein in: Dietlein/Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Auflage 2022, § 2 GlüStV Rn. 4; Nolte in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 1. Auflage 2017, § 2 GlüStV Rn. 23; Dünchheim, Glücksspielrecht - Glücksspielstaatsvertrag, 1. Auflage 2021, § 2 GlüStV Rn. 9).
132Unter der „Veranstaltung“ wird dementsprechend das organisatorische Rahmengefüge verstanden, während die Durchführung dessen zeitlich nachgelagerte planmäßige Umsetzung beschreibt (Hamacher, Nolte, Dünchheim a. a. O.; Dietlein a.a.O. Rn. 5). Dies stimmt zudem mit der zu § 284 StGB (zuvor: § 286 StGB) entwickelten Definition des Veranstaltens überein, die dahin geht, denjenigen als Veranstalter zu bewerten, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (BGH, Urteile vom 28.05.1957, 1 StR 339/56, juris Rn. 11 und vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, juris Rn. 12; BayObLG, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29; OLG München, Urteil vom 26.09.2006, 5St RR 115/05, juris Rn. 15; Leimenstoll in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage 2017, § 284 StGB Rn. 19). Diese Definition ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum GlüStV einhellig übernommen worden (vgl. nur BayVGH, Beschlüsse vom 01.04.2011, 10 CS 10.589, juris Rn. 17 und vom 07.02.2012, 10 CS 11.1212, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, 11 ME 61/16, juris Rn. 36).
133Eine konkrete Nachfrage nach einem konkreten Glücksspiel oder gar eine Spielbeteiligung samt Abschluss eines Spielvertrags ist für die Veranstaltung des Glücksspiels dagegen nicht erforderlich (Dünchheim a.a.O. § 2 GlüStV Rn. 7; Dietlein a.a.O. § 2 GlüStV Rn. 4; zu § 284 StGB: BayObLG, Urteil vom 11.02.1993, 5St RR 170/92, juris Rn. 29).
134(3)
135Ausgehend von dieser begrifflichen Trennung zwischen „Veranstaltung“ und „Durchführung“ des Glücksspiels sind die Einzahlung ebenso wie die Platzierung eines Einsatzes aus dem Spielerkonto auf ein Spiel und der konkrete Akt des Spielens nicht mehr der vorgelagerten Planung, sondern der konkreten, planmäßigen „Durchführung“ des (Online-)Glücksspiels zuzuordnen.
136Da § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 aber nicht an das „Durchführen“ anknüpft, sondern ausdrücklich ausschließlich an das „Veranstalten“ (und „Vermitteln“), wäre es inkonsequent, für das zur Lokalisation als maßgeblich normierte Tatbestandsmerkmal der Eröffnung der Teilnahmemöglichkeit maßgeblich auf die Akte des Einzahlens, der Einsatzplatzierung oder des Spielens selbst abzustellen, die hiernach gerade nicht dem „Veranstalten“ sondern dem in § 3 Abs. 4 GlüStV 2012//2021 nicht genannten „Durchführen“ zuzuordnen sind.
137Vielmehr ist der vorstehend dargestellte planerisch-organisatorische Wesensgehalt des „Veranstaltens“ maßgeblich, so dass die Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme i. S. d. § 3 Abs. 4 GlüStV unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Teilnahme - bereits ab demjenigen Moment anzunehmen ist, ab dem der Spieler nach Zustandekommen des erforderlichen organisatorischen Rahmens an den Online-Glücksspielen des jeweiligen Spieleanbieters teilnehmen kann, auch wenn zur Realisierung der Teilnahme selbst weitere Zwischenakte - wie insbesondere eine Einzahlung - erforderlich sein mögen, damit es zu einer „Durchführung“ kommen kann.
138Unabhängig von der zivilrechtlichen Bedeutung des Zustandekommens eines (wenngleich womöglich nichtigen) Rahmenvertrages erscheint es naheliegend, für das Zustandekommen des erforderlichen organisatorischen Rahmens auf den vom GlüStV 2021 selbst in dessen § 6a als wesentlich und unerlässlich erachteten Akt der Einrichtung eines Spielkontos abzustellen, der nach § 6a Abs. 2 GlüStV 2021 eine Registrierung mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, und Wohnsitz einschließlich eines Verfahrens zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben (§ 6a Abs. 3, Abs. 4 GlüStV 2021) umfasst. Übereinstimmend hiermit setzte bereits § 4a Abs. 4 Nr. 3 lit. g GlüStV 2012 die Einrichtung und Existenz eines „Spielkontos“ zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern voraus und betont die Bedeutung des Registrierungsvorganges (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 GlüStV 2012). Soweit zu § 3 Abs. 4 GlüStV 2008 ohne nähere Erläuterung vertreten worden ist, bei Nutzung des Internets werde die Möglichkeit zur Spielteilnahme am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 93/10, juris Rn. 26), steht dies vorstehenden Ausführungen nicht entgegen, zumal keine Festlegung dahingehend erfolgt ist, hinsichtlich welchen Geschehens es auf den Ort des Internetzugangs ankommen solle und zudem mit dem Zusatz „oder“ durchaus auch das Abstellen auf den Wohnsitz als zutreffend dargestellt worden ist.
139Soweit lediglich auf den Ort abgestellt worden ist, an dem sich der Internetzugang des Spielers befinde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, Rn. 34), steht das den Wertungen des Senats ebenfalls nicht entgegen, zumal die Entscheidung sich mit der Frage, inwieweit es unbeschadet des Internetzugangs auf den Wohnort ankommen könnte, nicht befasst und ebenfalls keine Ausführungen zu der Frage erfolgen, auf welchen Teilakt des Veranstaltens es ankommen soll. Überdies ist zu berücksichtigen, dass 2008 internetfähige mobile Endgeräte wie insbesondere Smartphones gerade erst auf den Markt kamen und noch nicht flächendeckend verbreitet waren, so dass Online-Glücksspiel zu erheblichem Anteil vom PC erfolgt sein dürfte. Die Sichtweise, wonach der PC-Standort als physisch lokalisierbarer Eintrittsort ins Internet angesehen wurde, ist seither aber in Zusammenhang mit der Verbreitung von Smartphones und der Verfügbarkeit mobiler Datenzugänge weitgehend von einer von einzelnen Orten losgelösten globalen Verfügbarkeit von Internetangeboten abgelöst worden, weshalb das Abstellen auf den „Ort des Internetzugangs“ die gegenwärtige Lebensrealität nur unzureichend berücksichtigt.
140(4)
141Der Senat lässt dahinstehen, inwieweit unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Wertungen (wie z. B. aus den §§ 5, 7 OWiG) das Einschreiten einer nordrheinwestfälischen oder einer anderen bundesdeutschen Glücksspiel- oder einer anderen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde gegenüber einem Glücksspielbetreiber oder einem Spieler wegen solcher Glücksspielvorgänge, die der Spieler während eines Auslandsaufenthaltes veranlasst und/oder konsumiert hat, veranlasst oder als rechtmäßig zu bewerten gewesen wäre. Zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekten ist vielmehr deutlich zu trennen - die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB ist eine andere als diejenige, ob eine deutsche Behörde einschreiten darf (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 93; vgl. auch oben unter 2.c)bb)ccc)).
142Für die Frage, inwieweit eine Rechtsnorm ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB oder ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB darstellt, hat die Rechtsprechung eigene Parameter entwickelt, aus deren Bejahung oder Verneinung keine Wertung bezogen auf die Möglichkeit oder Opportunität öffentlich-rechtlichen Einschreitens ableitbar ist. Dementsprechend besitzt auch eine etwaige öffentlich-rechtliche Wertung zur Frage der Veranlassung behördlicher Maßnahmen keinerlei Aussagekraft für die Frage, inwieweit ein bestimmter Sachverhalt zivilrechtlich als Verstoß gegen ein Verbots- oder Schutzgesetz bewertbar ist und demgemäß auf dieser Grundlage einen Anspruch aus Bereicherung oder Delikt auszulösen vermag.
143Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung herleiten, da dieser einer unterschiedlichen Erfassung eines Lebenssachverhaltes im öffentlich-rechtlichen Regelungskontext gegenüber der Behandlung in Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegensteht (Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 76/23, juris Rn. 62-66). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet die rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Inhalte von Rechtssätzen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, juris, Rn. 58; vgl. hierzu auch Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 100, Rn. 85 ff.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Normgeber mit abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt, was insbesondere unterschiedliche Wertungen im Zivilrecht gegenüber dem öffentlichen Recht rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, 1 BvR 457/66, juris, Rn. 21 zu unterschiedlichen Wertungen im Steuer- und Handelsrecht). Mit diesem Gehalt ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffen worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.12.1999, 11 C 9/99, juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 24.10.2019, B 9 SB 1/18 R, juris, Rn. 27). Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.06.2006, II ZB 21/05, juris, Rn. 10; Urteil vom 06.12.2017, XII ZR 95/16, juris, Rn. 22, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht).
144(5)
145Soweit dahin argumentiert wird, mit einer Anwendung glücksspielrechtlicher Regelungen auf Sachverhalte, die sich im Ausland ereignet haben, werde gegen völkerrechtliche Prinzipien verstoßen (OGH Österreich, Urteil vom 11.12.2023, 7 Ob 155/23d, BeckRS 2023, 38794 Rn. 19 f.; LG Bonn, Urteil vom 02.11.2023, 20 O 11/23, juris Rn. 47), verkennt diese Bewertung das Verhältnis des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips zur Materie des internationalen Privatrechts.
146Das völkergewohnheitsrechtliche Territorialitätsprinzip gilt nur für die Durchsetzung von Hoheitsakten, nicht dagegen für die Rechtsanwendung (Lehmann in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 13 - Internationales Wirtschaftsrecht, 9. Auflage 2025, Teil 10 Rn. 125), d. h. es ist lediglich dazu bestimmt, zu verhindern, dass ein Staat auf dem Gebiet eines anderen ohne dessen Zustimmung Hoheitsgewalt ausübt (Isensee/Kirchhof in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2013, § 230 Gebiets- und Personalhoheit des Staates Rn. 10 f. m.w.N.; Kronke/Haubold in: Kronke/Melis/Kuhn, Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2017, Kapitel 1. Völker- und europarechtlicher Rahmen, Rn. 1; vgl. für eine Enteignung: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2006, 4 U 153/02, juris Rn. 94). Zu unterscheiden sind Geltungsbereich und Anwendungsbereich einer Rechtsnorm (Isensee/Kirchhof a.a.O.; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21.01.2026, IV ZR 40/25, juris Rn. 11, 27 f.). Während der Geltungsbereich der Rechtsnorm eines Staates, innerhalb dessen dieser Staat zur Durchsetzung der Norm Hoheitsbefugnisse ausüben kann, nie über das Territorium des Staates hinausgeht, wird der Anwendungsbereich einer Norm durch das Kollisionsrecht in den vorgenannten weiten, ihm vom Völkerrecht gelassenen Grenzen bestimmt (Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.). Völkerrechtlich wird die Befugnis eines Staates, Rechtsnormen zu setzen, welche im Ausland stattfindende Sachverhalte erfassen, nicht begrenzt - es existiert kein völkerrechtliches Verbot, Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts auch an ausländische Sachverhalte anzuknüpfen (BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017, EnVR 21/16, juris Rn. 46 und vom 13.11.2018, EnVR 30/17, juris Rn. 25; Hidien in: Kirchhof/ Kube/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar, 303. Lieferung, 2/2020, § 49 EStG, Rn. A 798; Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 30 SGB I [Stand: 02.10.2024] Rn. 18; Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Mai 2000, § 30 SGB 1, Rn. 1; Lehmann, Kronke/Haubold a.a.O.).
147Es begegnet daher keinen völkerrechtlichen Bedenken, wenn Art. 6 Rom-I-VO für die Bestimmung des anwendbaren Rechts (übereinstimmend mit den Art. 17, 18 EuGVVO für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit) lediglich die Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers (nach Art. 17 EuGVVO: Wohnsitz) verlangt und auf diese Weise auch Sachverhalte deutschem Sachrecht unterstellt, bei denen einzelne oder alle für die Anspruchsverwirklichung relevanten Handlungen des Verbrauchers außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgeführt worden sind.
148(6)
149Die Argumentation, der vom Senat befürworteten Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 stehe eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer entgegen, da diese nur zur Regelung von Sachverhalten innerhalb des jeweiligen Bundeslandes und nicht in die Kompetenzen anderer Bundesländer oder gar Staaten einzugreifen befugt seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 24 U 3358/24 e, juris Rn. 46), greift ebenfalls nicht durch. Die Argumentation geht insoweit ins Leere, als im Rahmen der Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der Teilnahmeeröffnung gerade nicht an einen im Ausland stattgefundenen Sachverhalt angeknüpft wird, sondern an die Eröffnung des Spielerkontos welches der Kläger vom Inland aus veranlasst hat, sowie das zitierte planerisch-organisatorische Rahmengefüge, das den Wesensgehalt des „Veranstaltens“ ausmacht. Allerdings sei eingeräumt und klargestellt, dass der Senat auch insoweit nicht als entscheidend erachtet, dass sich der Spieler bei Eröffnung des Spielerkontos im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern lediglich, ob er zu diesem Zeitpunkt in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
150Die Grundannahme, der Landesgesetzgeber überschreite seine Gesetzgebungskompetenz, wenn in Anwendung eines Landesgesetzes ein Sachverhalt herangezogen werde, der sich außerhalb des Bundeslandes ereignet hat oder hieraus eine Rechtsfolge hergeleitet wird, die zu regeln außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundeslandes liege, ist rechtlich nicht tragfähig.
151Ein Landesgesetzgeber überschreitet seine Gesetzgebungskompetenz, wenn er Regelungen für Sachverhalte trifft, die sich außerhalb seines Territoriums ereignet haben, nicht aber dann, wenn er lediglich an solche Sachverhalte anknüpft (vgl. zur Berücksichtigung von Studienzeiten in anderen Bundesländern in Zusammenhang mit Studiengebühren: BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, 6 C 8/00, juris Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2006, 20 K 5773/04, juris Rn. 26).
152Es ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn ein Gesetzgeber Regelungen erlässt, die Sachverhalte räumlich jenseits seines Hoheitsbereichs betreffen, sofern ein Anknüpfungspunkt innerhalb des Hoheitsgebietes vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1983, 2 BvR 475/78, juris Rn. 96; Urteil vom 01.12.1954, 2 BvG 1/54, juris Rn. 72; BFH, Urteil vom 17.05.2021, IX R 32/18, juris Rn. 21; FG Kiel, Urteil vom 05.06.2018, 5 K 17/16, juris Rn. 77). Die Grundsätze des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips (s. o.) gelten entsprechend (FG Kiel a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2011, 27 K 1005/09, juris Rn. 44; Isensee in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd.VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 33; Becker, ZfWG Beilage 2020, Nr. 02, S. 14, 17).
153Vorliegend steht nicht die Regelung eines außerhalb Deutschlands oder eines bestimmten Bundeslandes sich ereignenden Sachverhaltes in Rede, sondern die Heranziehung eines Gesamtsachverhaltes, der im Einzelfall Teilakte beinhalten kann, die im Ausland stattgefunden haben. Dies stellt keine Regelung eines Auslandssachverhaltes dar, sondern lediglich ein Anknüpfen an eine Gesamtmenge von Sachverhaltselementen, von denen einige im Ausland stattgefunden haben. Herangezogen werden nämlich neben der Schaffung eines organisatorischen Rahmens durch Einrichtung eines Spielerkontos auch die Vornahme weiterer Einzelakte wie die Vornahme von Einzahlungen, das Platzieren und der Konsum konkreter Spiele erfasst, von denen einige sich im Ausland ereignet haben. Weder wird der im Ausland stattgefundene Sachverhalt geregelt, noch wird er auch nur maßgeblich herangezogen, indem entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Zudem ist mit der Heranziehung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich des (Landes-) Gesetzes auch das Erfordernis des Vorhandenseins eines Anknüpfungspunktes im Hoheitsgebiet erfüllt.
154(7)
155Schließlich überzeugt auch die gegenläufige Argumentation nicht, aus der Heranziehung bestimmter Sachverhalte im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen aus § 812 BGB i.V.m. § 134 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB die Annahme herzuleiten, es werde verkannt, für welche Lebenssachverhalte ein Landesgesetz mit Rücksicht auf die Gesetzgebungskompetenz des betreffenden Landes als geltend anzuerkennen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 24 U 3358/24 e, juris Rn. 46).
156Zwar ist lediglich das Recht der Gefahrenabwehr (Polizei- und Ordnungsrecht) - abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Regelungen in Art. 73 Nr. 9a, 10 GG - Gegenstand der Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 GG, wogegen das Zivilrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist. Es wäre jedoch verfehlt, hieraus herleiten zu wollen, ein Verstoß gegen Regelungen des GlüStV 2012/2021 oder des Gesetzes über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW - OCG NRW, GV. NRW. 2022 S. 258) (OCG NRW) könne nur dann für die Annahme einer Verbots-(§ 134 BGB) oder Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) herangezogen werden, wenn die Behörden des Bundeslandes auch gefahrenabwehrrechtlich zum Einschreiten befugt seien, so dass das Bejahen eines zivilrechtlichen Anspruchs die Wertung einer auf die Behördenzuständigkeit bezogenen Gesetzgebungskompetenzüberschreitung impliziere. Eine solche Betrachtung würde nur unzureichend differenzieren zwischen der Frage der Befugnis von Behörden zu einem Tätigwerden außerhalb des Hoheitsgebietes (Geltungsbereich) und der Möglichkeit der Erfassung eines Sachverhaltes im Rahmen der Gesetzesanwendung (Anwendungsbereich, s. o. unter (5)) sowie zwischen zivilrechtlichen- und öffentlich-rechtlichen Bewertungen (s. o. unter (4)).
157Aus den etwaig öffentlich-rechtlich territorial beschränkten Befugnissen einer Behörde folgt gerade nicht, dass betreffend der insoweit in Rede stehenden Sachverhalte kein Nichtigkeitsverdikt nach § 134 BGB oder die Wertung einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB getroffen werden dürfte. Weder kann oder darf der Landesgesetzgeber bezogen auf seine Landesgesetze eine Regelung dahin treffen, inwieweit die Landesgesetze nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 812, 134, 823 Abs. 2 BGB bei der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche herangezogen werden dürfen, noch kann daraus, dass eine solche Heranziehung vorgenommen wird, eine Wertung dahingehend hergeleitet werden, der Landesgesetzgeber hätte quasi hypothetisch seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, wenn er eine auf die §§ 812, 134, 823 Abs. 2 BGB bezogene Wertung hätte treffen wollen.
158ddd)
159Die hier vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 wird Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die vorrangig darin zu sehen sind, Rechtsklarheit über das auf die jeweiligen Glücksspiele anwendbare Recht zu schaffen (Nolte a.a.O., § 3 GlüStV Rn. 45). Das wird dadurch gewährleistet, dass zwischen der Bestimmung des Anwendungsbereichs des GlüStV nach Maßgabe von dessen § 3 Abs. 4 und der international-privatrechtlichen Wertung nach Maßgabe der - höherrangigen - Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO Konkordanz hergestellt wird. Dies steht zudem in Übereinstimmung mit den weiteren Zielen des GlüStV und insbesondere dem Sinn und Zweck der vorliegend relevanten Verbotsnormen des § 4 GlüStV 2012/2021. Sinn und Zweck der Verbote ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Bezogen auf den zu schützenden Personenkreis ist es daher plausibel, auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder/und den Wohnsitz abzustellen. Ein Staat hat bei Schaffung verbraucherschützender Vorschriften regelmäßig weniger den sich bloß zufällig und flüchtig wegen Durchreise oder Urlaubs in seinem Territorium aufhältigen Personenkreis im Blick als denjenigen, der dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und für den er auf diese Weise ein Schutzniveau mit einer gewissen Nachhaltigkeit garantieren kann.
160Versteht man den Schutzzweck als auf diesen Personenkreis bezogen, ergeben auch Nebenziele Sinn wie die Vermeidung von Belastungen des Sozial- und Gesundheitssystems infolge ausufernden Konsums von Glücksspielen, da bei lediglich zufällig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhältigen Personen eher eine Belastung der Sozial- und Gesundheitssysteme ihrer Heimatländer droht als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland.
161eee)
162Die vom Senat vorgenommene Auslegung vermeidet überdies Wertungswidersprüche.
163So begrenzt § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen (Online-Casinospiel Gesetz NRW - OCG NRW, GV. NRW. 2022 S. 258) den Geltungsbereich einer Konzession auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, sieht dieses Erfordernis nach § 5 Abs. 2 aber bereits dann als gewahrt, wenn die Konzessionsinhaber Online-Casinospiele ausschließlich Personen anbieten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Ein Abstellen auf den aktuellen Aufenthaltsort des Spielers zum Zwecke der Bestimmung des Geltungsbereichs der Konzession normiert § 5 Abs. 3 OCG-NRW dagegen als Ausnahmeoption, die vom Konzessionsbewerber beantragt werden müsste. Da dementsprechend nach § 5 Abs. 2 OCG-NRW ein Auslandsspiel eines in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Spielers von einer für NRW erteilten Lizenz gedeckt ist, enthält dies die Wertung, dass § 5 Abs. 2 OCG-NRW auch Auslandsspiele erfasst und bei vorhandener Lizenz als rechtmäßig bewertet, so dass im Rahmen der zivilrechtlichen Anknüpfung über § 134 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB die Annahme einer Verbots- oder Schutzgesetzverletzung ausscheiden muss. Es wäre nun widersprüchlich, wollte man den umgekehrten Fall der nicht vorhandenen Lizenz rechtlich dahingehend behandeln, dass dieser von den Regelungen des OCG-NRW sowie des GlüStV schon nicht erfasst wird. Konsequent wäre es vielmehr, für die Komplementärsituation des Fehlens einer Lizenz eine Verbots-bzw. Schutzgesetzverletzung zu bejahen und so ebenso wie die Legalisation durch Konzession auch das Rechtswidrigkeitsverdikt wegen fehlender Konzession auf Auslandsspielteilnahmen zu erstrecken.
164Ein weiterer Widerspruch ergäbe sich, folgte man der bisher vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, in Zusammenhang mit der Regelung der Online-Casinospielsteuer nach § 19 OCG-NRW. Nach § 19 Abs. 1 OCG-NRW unterliegen Online-Casinospiele der Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltet werden, was § 19 Abs. 1 Satz 2 OCG-NRW dahin definiert, dass hierfür darauf abzustellen ist, ob der Spieler die „zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen“ im Geltungsbereich des Gesetzes vornimmt, ohne dies näher zu erläutern. Für den Fall der Spielteilnahme über ein Spielerkonto nach § 6a GlüStV 2021 regelt § 19 Abs. 3 OCG-NRW dann allerdings, dass die vorbezeichneten Handlungen als in demjenigen Bundesland vorgenommen gelten, welches die Konzession erteilt hat. Wird hiernach also bei in NRW lizenzierten Anbietern für die steuerliche Erfassung von Auslandsspielteilnahmen eine Teilnahme in NRW angenommen, ohne dass noch überprüft werden müsste, welches die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen sein sollten und wo sie vorgenommen wurden, steht damit eine Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 dahingehend, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist in Einklang, wogegen ein Verständnis dahin, dass jeweils auf den Aufenthaltsort des Spielers bei Vornahme des einzelnen Spiels abgestellt werden müsste, hiermit in Widerspruch stünde. Mit der nordrhein-westfälischen Regelung im Ergebnis weitgehend übereinstimmend definiert § 39a des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) zur Regelung der Steuerpflicht den Ort der Veranstaltung eines Online-Casinospiels dahin, dass es im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltet wird, wenn „der Spieler im Zeitpunkt der Vornahme der zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen seinen registrierten Wohnsitz“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es also ebenfalls nicht auf denjenigen Ort ankommen soll, an dem sich der Spieler aufhält, wenn er eine Einzahlung vornimmt, einen Einsatz vornimmt oder ein Spiel konsumiert.
165Auch das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz-SH) sieht eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort des Spielers nicht vor, indem es in § 3 Abs. 9 S. 4 Glücksspielgesetz-SH als Ort, an welchem dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme an einem Online-Glücksspiel eröffnet wird, denjenigen Ort definiert, wo der Spieler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
166Während sich also, soweit man der bislang vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgte, die aufgezeigten Wertungswidersprüche ergäben, drohen solche bei Einnahme des hier vertretenen Rechtsstandpunktes nicht, weil landesrechtliche Regelungen, wonach zur Bestimmung des Ortes der Teilnahmeeröffnung bei Online-Glücksspiel auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Spielers abzustellen sei, nicht getroffen worden sind (vgl. nur [Bayrisches] Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, AGGlüStV, vom 20.12.2007, GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I; Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021, HmbGlüStVAG vom 29. Juni 2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.08.2022, HmbGVBl. S. 453, 454; Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg, BbgGlüAG vom 23.06.2021, GVBl.I/21, [Nr. 22], zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 05.03.2024, GVBl.I/24, [Nr. 9], S.10; Glücksspielgesetz für das Land Sachsen-Anhalt, GlüG LSA, GVBl. LSA 2012,320, 7137.5, Thüringer Glücksspielgesetz; ThürGlüG Vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.07.2024, GVBl. S. 204, 209; Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino, ThürSpbkOCG, inder Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2025, GVBl. S. 191; Niedersächsisches Glücksspielgesetz, NGlüSpG, Gliederungs-Nr. 21013, vom 17.12.2007, Nds. GVBl. S. 756 - VORIS 21013, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2012).
167fff)
168Die vom Senat befürwortete Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 vermeidet schließlich und vor allem Rechtsschutzlücken, die ausgehend von den Regelungszwecken des GlüStV 2012/2021 sowie des höherrangigen Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO nicht logisch und nicht plausibel wären.
169Der Regelungszweck von Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO liegt darin, dem Verbraucher das Verbraucherschutzniveau des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu garantieren. Übereinstimmend mit dem Regelungszweck des GlüStV sollen diejenigen Personen, die im Geltungsbereich des GlüStV ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hierdurch geschützt werden.
170Diese Schutzzwecke würde vereitelt, wollte man dem Verbraucher für aus dem Ausland heraus initiierte Spiele den Schutz des GlüStV entziehen.
171Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die entstehenden Rechtsschutzlücken nicht durch die verbraucherschützenden Vorschriften desjenigen Staates, in dem sich der Spieler zur Zeit des Auslandsspieles befand, kompensiert werden könnten.
172Dies würde, soweit man der bislang vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgte, zu dem Ergebnis führen können, dass das Sachrecht zweier benachbarter Mitgliedsstaaten der EU (z. B. Deutschland und Österreich) zwar jeweils die Erstattung von Spielverlusten aus nicht lizenziertem Online-Glücksspiel vorsieht, ein Anspruch aber gleichwohl nicht erfolgreich würde geltend gemacht werden können, und zwar weder vor Gerichten des einen, noch vor denjenigen des anderen Staates, wenn der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen Staat hat, sich aber in dem anderen Staat aufhielt, als er Online-Glücksspiele konsumierte. Das Gericht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes (z. B. Deutschland) sähe sichzwar nach den Art. 17, 18 EuGVVO als zuständig an und würde in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO auch sein eigenes Sachrecht anwenden, müsste aber, wollte es der bislang vorherrschenden deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung folgen, die Klage wegen des Aufenthaltsortes bei Spielkonsum abweisen. Das Gericht des Staates des tatsächlichen Aufenthaltes bei Spielkonsum (z. B. Österreich) wiederum müsste sich in Anwendung der Art. 17, 18 EuGVVO bereits als unzuständig ansehen. Selbst wenn es sich fehlerhaft als zuständig ansähe, müsste es nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO deutsches Sachrecht anwenden und die Klage dann doch wieder unter Verweis auf den vermeintlich begrenzten Anwendungsbereich des GlüStV abweisen, wenn es der bislang vorherrschenden Rechtsprechung folgte.
173Für dieses wenig sachgerechte Ergebnis ist kein dieses rechtfertigender Grund ersichtlich.
174Dies entspricht auch der Sichtweise des Generalanwaltes, der zur Erläuterung seines mit „selbstverständlich“ attributierten Standpunktes die Gefahren einer Zersplitterung des anzuwendenden Rechts der Unvorhersehbarkeit der maßgeblichen Rechtsordnung aus Schädigersicht benennt, weshalb er es als angezeigt erachtet, davon auszugehen, dass die Spieleinsätze vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aus getätigt wurden und die Frage offenzulassen, an welchem Ort sich der Spieler bei Spielteilnahme aufgehalten hat (Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou vom 12.06.2025, C-77/24, Celex-Nr. 62024CC0077, juris Rn. 68 f.).
175ii)
176Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet und erfährt im Hinblick auf ein Genussmoment auf Seiten des Spielers keine Kürzung.
177Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 78. Edition, Stand: 01.06.2026, § 818 BGB Rn. 104). Diese ergeben sich nicht aus einem Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers.
178Es hat nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. Retzlaff, a.a.O., Rn. 41; BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41) - genau solche Luxusaufwendungen stehen vorliegend aber in Rede.
179d)
180Die Höhe der Ein- und Auszahlungen hat der Kläger schlüssig dargelegt, wogegen es dem Vortrag der Beklagten, mit dem sie diesem Klägervortrag entgegenzutreten sucht, der Endergebniserheblichkeit ermangelt.
181Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger zutreffend einen Betrag in € einfordert, da er gestützt auf § 812 BGB die Rückforderung nur in der Währung verlangen kann, in welcher er selbst geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1987, II ZR 280/86, juris Rn. 59).
182Soweit die Beklagte meint, die geltend gemachte Klageforderung nicht nachvollziehen zu können, da die Anlage K1 (Bl. 29-41 d. LG-Akte) eine Umrechnung von Euro in US-Dollar-Beträge enthalte, kann sie damit nicht durchdringen. Die Zahlungsaufstellung ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers auf Basis der von der Beklagten bereit gestellten Informationen erstellt worden, die das Spielerkonto unstreitig in der Währung US-Dollar führte.
183Soweit sie nun darauf abhebt, es seien keine Ein- und Auszahlungen in US-Dollar erfolgt, steht dies dem Umstand nicht entgegen, dass die Buchführung des Spielerkontos in der Währung US-Dollar erfolgte und auch die Auskunft über die getätigten Transaktionen an den Kläger US-Dollar-Angaben enthielt. Die Beklagte hat die erhaltenen Euro-Beträge zu einem von ihr nicht dargelegten Umrechnungskurs in US-$ umgerechnet auf dem Konto gutgeschrieben und bei Veranlassung von Auszahlungen diese wieder in Euro zurück umgerechnet.
184Die maßgeblichen Euro-Beträge können der Anlage K1 (Bl. 29 f. d. LG-Akte) entnommen werden, da der Kläger im Einzelnen die Beträge der Ein- und Auszahlungen aufführt und den jeweiligen Umrechnungskurs benennt, so dass sich die aufgelisteten Beträge nachvollziehbar ergeben. Die Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Dass sie die Angaben noch immer als unzureichend bewertet kann nicht als erhebliches Bestreiten der Richtigkeit der Angaben zu den tagesaktuellen Umrechnungskursen und der sich aus deren Anwendung ergebenden Euro-Beträge bewertet werden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Der Beklagten als Zahlungsempfängerin liegen die konkreten Einzahlungsbeträge vor. Soweit sie der Bezifferung des Klägers entgegentreten will, ist sie gehalten, die von diesem im Einzelnen aufgelisteten Beträge mit dem bei ihr vorhandenen Datenmaterial abzugleichen und im Einzelnen darzulegen, an welchen Stellen die Darstellungs- und Berechnungsweise des Klägers zu ihren Lasten zu Abweichungen geführt haben soll. Die vom Kläger vorgenommene Art und Weise der Darlegung der Ein- und Auszahlungen ist in Konstellationen der vorliegenden Art jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 12.09.2025, 19 U 8/25, juris Rn. 39 - 50).
185e)
186Der geltend gemachte Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 02.09.2024. Der (undatierte) Rückschein über die Auslandszustellung (Bl. 57 f. d. LG-Akte) lag dem Landgericht am 02.09.2024 vor, so dass von einer Zustellung der Klage an die Beklagte spätestens am 31.08.2024 (der 01.09.2024 war ein Sonntag) auszugehen ist, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.
187f)
188Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2022 zu laufen begonnen hat.
189Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ankommt, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13).
190Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits vor 2024 Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhalts (hier: Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen) hatte, was zu Lasten der Beklagten geht, da darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner ist (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 10. Auflage 2025, § 199 BGB, Rn. 46).
191Wie bereits ausgeführt (s. o. unter II.2.b) dd)) hat der Kläger unter Wahrung seiner sekundären Darlegungslast vorgetragen und persönlich angehört bestätigt, erstmals im Jahr 2024 von einer möglichen Illegalität des Angebots der Beklagten Kenntnis erlangt zu haben.
192Demgegenüber hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte.
1933.
194Zu einer Aussetzung des Verfahrens sieht der Senat keine Veranlassung.
195Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde durch Urteil vom 16.04.2026 abgeschlossen (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, juris), so dass diesbezüglich keine Aussetzung mehr in Betracht kommt. Auch der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; beim EuGH geführt unter C-898/24) gibt indes nach der Ansicht des Senats keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Stuttgart, Urteile vom 31.01.2025, 5 U 89/24, juris Rn. 127 ff. und vom 23.05.2025, 5 U 201/24, juris Rn. 127 ff.; OLG München, Urteil vom 16.04.2026, 14 U 2842/25e, juris Rn.98).
196Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
197Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
198Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; Vorlageverfahren beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, was hier nicht der Fall ist.
199Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 148 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen. Diese Erwägungen veranlassen den Senat auch zu der Wertung, in Bezug auf das vom Bundesgerichtshof zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2026, I ZR 216/25, juris) ebenfalls von einer Aussetzung abzusehen.
200Hierbei wurden die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. C-440/23, juris) sowie diejenigen des Generalanwaltes Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 und vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 (jeweils bei juris) berücksichtigt.
2014.
202Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.