Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Keine Treuwidrigkeit der Einziehungsermächtigung des Prozessfinanzierers, kein Verstoß gegen § 242 BGB.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts O. - Einzelrichterin - verkündet am 01.08.2024, Az. 1 O 407/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.733,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2023 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,78 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil - soweit es aufrechterhalten wurde - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.813,29 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Streitgegenständlich sind Glücksspielverluste für Online-Casinospiele in Höhe von 14.813,29 € aus dem Zeitraum vom 06.04.2017 bis 12.10.2022, in dem der Kläger das Angebot der Beklagten von seinen jeweiligen Wohnorten aus in V., O. und Y. nutzte.
4Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Ursprünglich hat der Kläger Glücksspielverluste für Online-Casinospiele in Höhe von 14.813,29 € aus dem Zeitraum vom 06.04.2017 bis 12.10.2022 geltend gemacht, seine Klage dann jedoch mit Schriftsatz vom 04.06.2024 (Bl. 437 d. LG-Akte) im Umfang von 80,00 € für solche Verluste zurückgenommen, die nach Lizenzerteilung an die Beklagte am 06.10.2022, mithin nach dem 05.10.2022 entstanden waren. Seinen Klageantrag hat der Kläger in der Hauptforderung auf Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von 14.733,29 € reduziert (vgl. auch Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2024, Bl. 652 d. LG-Akte), wobei das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils den ursprünglich angekündigten, aber nicht (mehr) gestellten Antrag des Klägers wiedergegeben hat.
6Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 14.813,29 € nebst Zinsen seit dem 09.11.2023 sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,78 € verurteilt.
7Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:
8Es sei international und örtlich zuständig. Dies folge aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handele. In der Rechtsfolge könne der Kläger den Gerichtsstand an seinem gegenwärtigen Wohnsitz O. wählen. Im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachten deliktischen Ansprüche sei zudem der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 sei sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Der Kläger habe seinen Wohnsitz jeweils in der Städteregion im Bezirk des Landgerichts Aachen gehabt. Hierbei handele es sich sowohl um den Ort der schädigenden Handlung - der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin -, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs.
9Der Kläger sei trotz Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an einen Prozessfinanzierer prozessführungsbefugt, da die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen. Das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers sei bei der vorliegenden Sicherungszession gegeben. Der Kläger sei zur aktiven Prozessführung ermächtigt worden. Wegen des eigenen Interesses des Klägers an der Prozessführung sei die Prozessstandschaft auch nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB.
10Der Kläger könne die Rückzahlung seiner Spieleinsätze gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 818 Abs. 2 BGB verlangen, da der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig gewesen sei. Die Anwendung deutschen Rechts folge aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Eine in den Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene abweichende Rechtswahl zugunsten des maltesischen Rechts sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
11Es bestehe kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erlangten Einzahlungen des Klägers, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe für den geltend gemachten Leistungszeitraum über keine Erlaubnis für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele verfügt. § 4 Abs. 4 GlüStV sei im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen.
12Als Rechtsfolge könne der Kläger gem. § 818 Abs. 1, 2 BGB Wertersatz in Höhe von 14.813,29 € verlangen. Die wechselseitigen Forderungen der Parteien seien dabei zu saldieren. Keine Berücksichtigung finde der Unterhaltungswert des Glücksspiels. Jedenfalls sei der Kläger diesbezüglich entreichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da sich dieser Unterhaltungswert direkt im Anschluss an das Spielen wieder verflüchtige.
13Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht nach den Vorschriften der §§ 242, 762 Abs. 1 S. 2, 817 S. 2, 814 BGB ausgeschlossen.
14Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Die Beklagte habe die Voraussetzungen der Einrede nicht darlegen und beweisen können. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er erst im Jahr 2022 von der möglichen Unwirksamkeit der mit der Beklagten geschlossenen Verträge erfahren habe, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem 31.12.2022 zu laufen begonnen habe.
15Zudem habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2023 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch die erfolglose Aufforderung zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages im anwaltlichen Schreiben vom 25.10.2023 unter Fristsetzung bis zum 08.11.2023 sei die Beklagte ab dem 09.11.2023 in Verzug gesetzt worden.
16Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 GlüStV, § 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,78 € (0,9 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG). Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB seien erfüllt, da die Beklagte zurechenbar und schuldhaft gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen habe, mithin ein Gesetz verletzt habe, das zumindest auch dem Schutz des Klägers diene.
17Schließlich sei eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht geboten, da das Interesse beider Parteien an einer Fortsetzung des Verfahrens überwiege.
18Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Klageabweisung verfolgt.
19Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die Folgen der Prozessfinanzierung außer Acht gelassen. Aufgrund der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche fehle es an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen. Zudem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert.
20Ausweislich der Anlagen K 3 und K 5 sei der Kläger zwar zur Geltendmachung der Klageforderung im eigenen Namen und zur Zahlung an sich ermächtigt worden. Aus der vorgelegten Bestätigung der Einzugsermächtigung sowie der fast vollständig geschwärzten Prozessfinanzierungsvereinbarung ergebe sich jedoch nicht, dass der Kläger ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung habe.
21Daneben seien die Prozessfinanzierungsvereinbarungen regelmäßig rechtsmissbräuchlich, was zur Unzulässigkeit der Klage führe. Die vereinbarte Gewinnbeteiligung der Prozessfinanzierer liege zwischen 30 und 49,5 %. Überdies enthielten die Finanzierungsverträge regelmäßig ausgeklügelte Kommunikationssysteme, die die Kläger systematisch von der Entscheidungsfindung im Prozess ausschließen würden. Jedenfalls sei aufgrund der Prozessfinanzierung die Anwendbarkeit deutschen Rechts fraglich.
22Das Landgericht habe die Spielvorgänge ab dem 01.07.2021 nicht geprüft, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei zu dieser Zeit nicht mehr in Kraft gewesen. Das Angebot der Beklagten richte sich seit Oktober 2020 nach den Vorgaben des Gesetzgebers für Online-Automatenspiele, wie diese im Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien angekündigt worden und auch Grundlage des GlüStV 2021 geworden seien.
23Zudem habe die Beklagte im Juni 2021 einen Antrag auf Konzessionserteilung gestellt, der im Oktober 2022 positiv beschieden worden sei, so dass eine Nichtigkeit des
24zulassungsreifen Angebots nicht erforderlich oder geboten sei.
25Eine den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gerecht werdende dynamische Eingriffsprüfung habe das Landgericht nicht vorgenommen. Das Internetverbot sei unionsrechtswidrig gewesen.
26Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht um ein Verbotsgesetz mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB handele; § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 diene nicht dem Schutz des Vermögens.
27Ferner sei der Anspruch gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Das Landgericht habe verkannt, dass es nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine rechtliche Bewertung der vorgetragenen Tatsachen gehe. Eine teleologische Reduktion von § 817 Satz 2 BGB sei zudem ausgeschlossen. Der Anspruch sei auch gemäß § 762 BGB, jedenfalls aber gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
28Die Klage sei der Höhe nach unschlüssig, da der Unterhaltungswert auf Seiten des Klägers als erlangtes Etwas zu berücksichtigen sei.
29Ferner seien die Ansprüche verjährt. Es komme allein auf die Kenntnis des Klägers an, dass öffentliches Glückspiel im Internet veranstaltet und vermittelt werde. Der Verjährungsbeginn sei auch nicht (ausnahmsweise) wegen einer unklaren und unsicheren Rechtslage zu verschieben. Eine Klageerhebung sei zumutbar gewesen, dass die Rechtslage kompliziert gewesen sei, ändere hieran nichts.
30Die Beklagte beantragt,
31das am 01.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen , Az.: 1 O 407/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.
32Der Kläger beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36II.
37Die Berufung ist zulässig und hat hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 80,00 € Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
38A.
39Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
40B.
41Die Berufung ist begründet, soweit das Landgericht die Beklagte bezüglich der Hauptforderung zur Zahlung eines über 14.733,29 € hinausgehenden Betrags verurteilt hat. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, da die Klage zulässig und in Höhe des vorgenannten Betrags begründet ist.
421.
43Die Klage ist zulässig.
44a.
45Die deutschen Gerichte sind zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).
46Auch richtet die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben. Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Gottwald, a.a.O., Rn. 5).
47Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 17 EuGVVO 1215/2012, Rn. 17; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).
48In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen, der neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit umfasst (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4).
49Die Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch die Forderungsabtretung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16; juris Rn. 44 ff.; EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-215/18, juris Rn. 56, 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32).
50b.
51Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Unbeschadet der Sicherungsabtretung an den Prozessfinanzierer ist der Kläger nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag, gestützt durch Vorlage eines Bestätigungsschreibens seines Prozessfinanzierers (vgl. Bl. 636 d. LG-A.), zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen sowie zum Verlangen der Zahlung an sich selbst durch den Prozessfinanzierer ermächtigt worden. Es handelt sich um einen Fall einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Althammer in: Zöller, 35. Auflage 2024, vor § 50 ZPO Rn. 46).
52Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Vorgehensweise auch nicht unzulässig.
53Die Klage verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfungsklage zwar gemäß § 10 UWG unzulässig. Der im materiellen Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht (BGH, Urteil vom 13.09.2018, I ZR 26/17, juris Rn. 37 m.w.N.). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass nicht ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein klagt, sondern der Spieler, mithin der Verbraucher selbst. Der Kläger verfolgt auch bei Unterstützung durch einen Prozessfinanzierer eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen, nämlich die Rückforderung von aus seiner Sicht rechtsgrundlos geleisteter Spieleinsätze. Insbesondere die Ungewissheit, ob die Forderung - auch auf Grundlage eines stattgebenden Urteils - gegen die im Ausland ansässige Beklagte mit Erfolg und ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen vollstreckt werden kann, begründet ein legitimes Interesse des Klägers daran, die Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu akzeptieren, um nicht das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko allein tragen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 44).
54Soweit die Beklagte andeutet, dass der Prozessfinanzierungsvertrag nach § 138 BGB nichtig sein könnte, übersieht sie, dass in diesem Fall alle Rechte ohnehin beim ursprünglichen Rechteinhaber, mithin dem Kläger, verblieben, so dass keinerlei Zweifel an der Prozessführungsbefugnis bestünden.
552.
56Die Klage ist mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von 80,00 € auch begründet.
57Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 bzw. 2021sowie § 284 StGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Verluste, die er durch die Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Casinospielen erlitten hat, in Höhe von 14.733,29 €.
58a.
59Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt.
60Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch nicht aus der in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Rechtswahl zugunsten des maltesischen Rechts. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts verwiesen.
61b.
62Der Kläger ist aktivlegitimiert. Seine Aktivlegitimation beruht unbeschadet der Sicherungsabtretung an seinen Prozessfinanzierer auf der von diesem dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigung (s.o. unter II.1.c).
63c.
64Der Kläger kann die Rückzahlung seiner Spielverluste gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen, da die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über Online-Glücksspiele gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig waren.
65aa.
66Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil in Höhe von 14.733,29 € durch die Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers auf ihrem Konto erlangt.
67bb.
68Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 verstießen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.).
69aaa.
70Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, der bis zum 30.06.2021 in Kraft war, war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten.
71Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 73 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30 ff.).
72Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 folgt nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
73Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16 juris Rn. 34 ff.).
74bbb.
75Zudem verstießen bzw. verstoßen sämtliche Spielverträge gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021.
76Hiernach durften und dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war und ist verboten. Auch eine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 1 GlüStV 2012, 4 Abs. 1 GlüStV 2021 ist nicht anzunehmen.
77Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum bis zum 05.10.2022 formell rechtswidrig. Unstreitig verfügte die Beklagte bis zu diesem Tag nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es dem Kläger an seinen jeweiligen Wohnorten in V., Y. und O. dennoch an den von der Beklagten veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen.
78ccc.
79Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgte, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
80Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem senatsbekannten Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
81Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
82ddd.
83Die in Malta erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
84eee.
85Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richteten bzw. richten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 und 2021 sind insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.01.2025, § 134 Rn. 221).
86Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs-und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
87cc.
88Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.01.2025, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
89dd.
90Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33).
91Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
92Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 817 BGB Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.
93Der Kläger ist insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt hat, dass er erst im Oktober 2022 über Social Media, namentlich die Plattform G., von der Illegalität des Glücksspiels erfahren habe. Da habe es diverse Finanz-Influencer gegeben, die damit geworben haben, dass das Glücksspiel verboten sei. Daraufhin habe er das Spielen eingestellt. Er habe (vorher) nicht den Eindruck bekommen, dass es illegal gewesen sei. Er habe die Anwendung für sein Smartphone ganz normal im App Store auf seinem iPhone heruntergeladen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass dies verboten gewesen sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auf die Rechtslage hindeuteten, habe er nicht wahrgenommen. Er habe auch keine Werbung wahrgenommen, der sich entnehmen ließ, dass sich das Angebot der Beklagten nur an Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein richte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2024, Bl. 653 f. d. LG-Akte)
94Konkrete Anhaltspunkte zu einer früheren Kenntniserlangung, die Zweifel an der Darstellung des Klägers wecken könnten, trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nicht vor.
95Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt der §§ 4 GlüStV 2012, 4 GlüStV 2021 zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese hatten, auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens, kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre.
96Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Höhe der Spieleinsätze sowie der Häufigkeit und Dauer der Teilnahme des Klägers an dem Angebot der Beklagten.
97Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen den Spieler verpflichten, sich hinsichtlich der Legalität des von der Beklagten angebotenen Glücksspiels zu informieren, ist dies wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam. Damit weicht der Verwender der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der Regelungen des § 4 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 ab, wonach das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet generell verboten ist bzw. das Veranstalten und das Vermitteln ohne die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes erforderliche Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) verboten ist. Der Hinweis auf eine maltesische Lizenz lässt daneben nicht den Rückschluss auf das Fehlen der erforderlichen nationalen Lizenz zu.
98ee.
99Da eine positive Kenntnis des Klägers von einem Nichtbestehen seiner Leistungspflicht - wie ausgeführt - nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch nicht § 814 BGB entgegen.
100ff.
101Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
102Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
103gg.
104Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet und erfährt im Hinblick auf ein Genussmoment auf Seiten des Spielers keine Kürzung.
105aaa.
106Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Auflage 2025, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, § 818 BGB Rn. 104 ff.). Diese ergeben sich nicht aus einem Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers.
107Es hat nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41; Retzlaff, a.a.O., Rn. 41) - genau solche Luxusaufwendungen stehen vorliegend aber in Rede.
108Auch die von der Beklagten in den Raum gestellte Gewinnchance ist hier nicht berücksichtigungsfähig, da eine solche aufgrund der Nichtigkeit der Verträge tatsächlich nicht bestand.
109bbb.
110Im Hinblick auf die Höhe des Rückforderungsanspruchs waren zunächst nach der teilweisen Klagerücknahme vom 04.06.2024 nur noch die vor Lizenzerteilung an die Beklagte bis zum 05.10.2022 seitens des Klägers erlittenen Spielverluste streitgegenständlich, so dass sich der ursprünglich geltend gemachte Betrag in Höhe von 14.813,29 € um 80,00 € reduzierte.
111Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers sind in dieser Höhe (80,00 €) Spielverluste im Zeitraum vom 06.10.2022 (nach Lizenzerteilung) bis zum ursprünglich geltend gemachten Zeitpunkt vom 12.10.2022 entstanden. Soweit das Landgericht die Beklagte dennoch auch zur Zahlung des ursprünglich geltend gemachten Betrags verurteilte und damit über den reduzierten Antrag des Klägers hinausging, liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel aufgrund eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 308 ZPO, Rn. 6 m.w.N.).
112Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch durch nachträgliche Genehmigung des Klägers geheilt. Diesbezüglich ist anerkannt, dass der Kläger, dem mehr zugesprochen wurde, als er im ersten Rechtszug beantragt hatte, sich durch den Zurückweisungsantrag in der Berufungsinstanz die Entscheidung der Vorinstanz zu eigen macht und damit seine Klage in der Berufungsinstanz erweitert (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 308 ZPO, Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger sich die Entscheidung des Landgerichts durch seinen vollumfänglichen Zurückweisungsantrag hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu eigen gemacht.
113Soweit der Kläger damit in der Berufungsinstanz - wieder - den ursprünglich eingeklagten Betrag in Höhe von 14.813,28 € geltend macht, ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 06.10.2022 bis 12.10.2022 im Umfang eines Betrags in Höhe von 80,00 € unbegründet, da die vorstehend erörterten Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs ab Lizenzerteilung an die Beklagte im Ermangelung eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nicht mehr vorlagen.
114d.
115Ein Anspruch des Klägers in derselben Höhe folgt (bis zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung an die Beklagte) zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 bzw. 2021 und § 284 StGB.
116aa.
117Bei den §§ 4 Abs. 1 GlüStV 2012, 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 284 StGB handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
118Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).
119Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 307/18, juris Rn. 12).
120Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Dadurch, dass die Norm ein Verbot der Veranstaltung von Glückspielen im Internet vorsieht, dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und dem Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.
121Nichts anderes gilt für die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021. Auch das Verbot von unerlaubtem Glücksspiel dient den in § 1 GlüStV 2012 bzw. § 1 GlüStV 2021 aufgeführten Zwecken der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften.
122Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter; denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung (vgl. Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 284 StGB, Rn. 5).Die Beklagte handelte auch zumindest mit bedingtem Vorsatz. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel im Internet veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 wären mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 178). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Als Taterfolg ist die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (vgl. Hollering in: BeckOK-StGB, 63. Edition, Stand: 01.11.2024, § 284 StGB, Rn. 26 m.w.N.).
123bb.
124Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Kläger ein Schaden in Höhe seines Verlustes entstanden. Hätte die Beklagte das Glücksspiel nicht rechtswidrig im Internet angeboten, hätte der Kläger die Einsätze nicht an sie gezahlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handele sich um freiwillige Vermögenshingaben, da der Kläger durch das illegale Spielangebot der Beklagten zu seinen Einsätzen herausgefordert worden ist (vgl. zum Aspekt der Herausforderung: BGH, Urteil vom 14.12.2021, VI ZR 676/20, juris Rn. 23). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags gem. § 134 BGB (s.o.) hätte der Spieler im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben.
125e.
126Der zuerkannte Zinsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Zahlungsaufforderung vom 25.10.2023 und Fristsetzung bis zum 08.11.2023 in Verzug gesetzt.
127f.
128Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,78 € €.
129Den Ersatz der dem Kläger entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes schuldet die Beklagte als Bestandteil des deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB, § 257 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 GlüStV 2012, 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 284 StGB. Dem Kläger ist infolge der Verletzung der Schutzgesetze durch die Beklagte ein weiterer Schaden in Gestalt der Belastung mit erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten entstanden.
130Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung vorbringt, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, seinen Prozessbevollmächtigten lediglich einen aufschiebend bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben, ist sie dem darauf unter Hinweis auf die Mandatsvereinbarung, deren Vorlage angeboten wird, erfolgenden Vortrag des Klägers nur einen solchen bedingten Auftrag erteilt zu haben, nicht mehr entgegengetreten. Das ergibt sich auch aus dem Aufforderungsschreiben vom 25.10.2023, in dem es heißt, dass man der Mandantschaft empfehlen werde, den Anspruch klageweise gelten zu machen, falls keine Zahlung erfolge (Anlage K1, Bl. 70 d. LG-Akte).
131Ein Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht ist nicht anzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass das in Rede stehende Mahnschreiben auf den 25.10.2024 datiert. Selbst wenn die Beklagte im Vorfeld des Erhalts dieses Schreibens Ansprüche konsequent zurückgewiesen haben mag und den Rechtsanwälten des Klägers dies bekannt gewesen sein sollte, erschien eine anwaltliche Mahnung nicht als von vorneherein aussichtslos. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die Anwälte des Klägers annehmen durften, dass die Beklagte anlässlich der zahlreichen bereits seit 2021 ergangenen landgerichtlichen Entscheidungen zulasten von Glücksspielbetreibern, die im Verlauf des Jahres 2022 von obergerichtlicher Rechtsprechung gestützt wurden, dies zum Anlass für ein Überdenken der etwaig bis dahin geübten Praxis konsequenter Zurückweisung nehmen würde.
132g.
133Die bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist hat erst mit dem Schluss des Jahres 2022 zu laufen begonnen.
134Der Kläger nahm - soweit hier relevant - das Angebot der Beklagten im Zeitraum vom 16.04.2017 bis 05.10.2022 wahr. Die Klage wurde im Jahr 2023 rechtshängig gemacht.
135Es ist zwar zutreffend, dass es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ankommt, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13). Es kann dabei aber nicht pauschal auf das Jahr der Einzahlung abgestellt werden.
136Entscheidend für die Richtigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Illegalität des Angebotes der Beklagten in dem in Rede stehenden Zeitraum ist nicht die hierdurch vermittelte Rechtsansicht der Rechtswidrigkeit der Glücksspielangebote, sondern die darin enthaltene Information über den Lebenssachverhalt der nicht vorhandenen Lizenz für das Land Nordrhein-Westfalen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner (vgl. nur Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 199 BGB, Rn. 46), hier also die Beklagte.
137Der Kläger hat, unter Wahrung seiner sekundären Darlegungslast, im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht bekundet, dass er erst im Oktober 2022 über Social-Media von der Illegalität des Online-Glücksspiels erfahren habe, worunter auch der Aspekt der fehlenden Erlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen fällt.
138Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Tatsachen vor, aus denen auf einen vor 2022 liegenden Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Der Verweis auf Medienberichterstattung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (s. o. zu § 817 BGB). Auch ein Hinweis auf eine maltesische Lizenz auf einer Website kann nicht für einen früheren Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen herangezogen werden. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer ausländischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich indes um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer ausländischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort des Klägers gültigen deutschen Lizenz getroffen werden könnte. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an.
139III.
140Das unter dem Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union gibt - ebenso wie der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris, beim EuGH geführt unter C-898/24) keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 154 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.).
141Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Europäische Gerichtshof die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
142Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
143Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris, beim EuGH geführt unter Az.: C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, was hier nicht der Fall ist.
144Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.
145IV.
146Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
147V.
148Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.