Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 18 W 5/25

Datum:
28.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 5/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0228.18W5.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 101/24
Schlagworte:
Gesellschafterliste, GmbH, Unterlassung, Handelsregister, einstweilige Verfügung, Ordnungsgeld, Zwangsgeld
Normen:
ZPO §§ 888; 890; 935; GmbHG §§ 16; 40
Leitsätze:

Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.01.2025, Az. 89 O 101/24, wird zurückgewiesen.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank