Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.01.2025, Az. 89 O 101/24, wird zurückgewiesen.
Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Das Landgericht hat der Schuldnerin mit Beschluss vom 06.11.2024 im Wege einer einstweiligen Verfügung u.a. die Einreichung einer Gesellschafterliste untersagt, die die beiden Gläubiger nicht mehr als ihre Gesellschafter ausweist. Insofern heißt es in den Ziffern 1/2 bzw. 3/4 des Beschlusses jeweils im Wesentlichen gleichlautend für beide Gläubiger:
41./3. Der Antragsgegnerin wird untersagt, zum Handelsregister eine Gesellschafterliste einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] nicht mehr als Gesellschafter der Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen] genannt ist, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 8. November 2024 ein wirksamer Beschluss über die Zwangseinziehung bzw. Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des [jeweiligen] Antragstellers […] an der Antragsgegnerin gefasst wurde.
52./4. Hilfsweise für den Fall, dass bereits eine im Sinne der Ziffer 1 [bzw. 3] geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, eine geänderte Gesellschafterliste zur Hinterlegung beim Handelsregister einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] wieder als Gesellschafter der Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen] genannt ist.
6Wegen der weiteren Einzelheiten der einstweiligen Verfügung, die für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androht, wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 06.11.2024 (Bl. 117ff. eA LG) Bezug genommen.
7Grundlage der einstweiligen Verfügung war die Antragsschrift vom 31.10.2024 (Bl. 2ff. eA LG) mit folgenden, jeweils für beide Gläubiger gleichlautenden Anträgen in den Ziffern 1/2 bzw. 3/4:
81./3. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, zum Handelsregisterantrag eine Gesellschafterliste einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] nicht mehr als Gesellschafter der Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen] genannt ist, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 8. November 2024 ein wirksamer Beschluss über die Zwangseinziehung bzw. Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des [jeweiligen] Antragstellers […] an der Antragsgegnerin gefasst wurde.
92./4. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziffer 1 [bzw. 3] deshalb abgelehnt wird, weil bereits eine im Sinne der Ziffer 1 [bzw. 3] geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist:
10Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine geänderte Gesellschafterliste zur Hinterlegung beim Handelsregister einzureichen, in der der [jeweilige] Antragsteller […] wieder als Gesellschafter der Antragsgegnerin [mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen] genannt ist.
11Die Schuldnerin hat unter Missachtung der Anordnungen in den Ziffern 1 und 3 der ihr zuvor am 07./08.11.2024 zugestellten einstweiligen Verfügung verbotswidrig eine dem Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste vom 15.11.2024 zum Handelsregister eingereicht, was in einem vorangegangenen Verfahren zur rechtskräftigen Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 20.000 € geführt hat (vgl. Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.12.2024, Az. 89 O 101/24, Bl. 32f. eA LG SH1; eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde im Verfahren OLG Köln, Az. 18 W 49/24, zurückgenommen).
12Im vorliegenden Verfahren haben die Gläubiger mit Schriftsatz vom 10.12.2024 (Bl. 2ff. eA LG SH2) zusätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes verlangt, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Schuldnerin zu erzwingen. Dies stützen sie zum einen auf den Hilfsausspruch in den Ziffern 2 bzw. 4 der einstweiligen Verfügung. Zum anderen ergebe sich eine entsprechende Handlungspflicht zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors in den Ziffern 1 bzw. 3 der einstweiligen Verfügung, was – wenn schon nicht die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO – zumindest die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO rechtfertige.
13Das Landgericht hat den Antrag der Gläubiger mit Beschluss vom 15.01.2025 (Bl. 57ff. eA LG SH2), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 16.01.2025 (Bl. 65 eA LG SH2) zugestellten Beschluss haben die Gläubiger mit am 24.01.2025 eingegangenem (Bl. 66ff. eA LG SH2) Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 12.02.2025 (Bl. 82ff. eA LG SH2), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.
14Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt.
15II.
16Das gemäß § 793 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Gläubiger hat in der Sache keinen Erfolg.
171. Für die von den Gläubigern in erster Linie begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehlt es bereits an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung, insbesondere stellen die Ziffern 2 und 4 des Tenors der einstweiligen Verfügung keine hinreichende Grundlage für eine derartige Vollstreckung dar.
18Eine „hilfsweise“ Titulierung, wie sie in dem landgerichtlichen Beschluss bei den Ziffern 2 und 4 formuliert wurde, gibt es nicht, weil das Gericht über einen echten Hilfsantrag überhaupt erst dann entscheiden darf, wenn feststeht, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Da mit den Ziffern 1 und 3 des Tenors jedoch bereits positiv über die Hauptanträge entschieden worden ist, kam eine hilfsweise Titulierung der Hilfsanträge von vornherein nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass auch die in der einstweiligen Verfügung insofern formulierte Bedingung „für den Fall, dass bereits eine […] geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist“ ersichtlich nicht erfüllt ist, da zum insofern spätestens in Betracht kommenden Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung tatsächlich noch keine geänderte Gesellschafterliste eingereicht worden war. Dass es für den Eintritt der Hilfsbedingung auf den Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung ankam, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus den den Ziffern 2 und 4 zugrunde liegenden Anträgen aus der (in der einstweiligen Verfügung ausdrücklich in Bezug genommenen) Antragsschrift, wonach die Anträge zu 2 und 4 allein für den Fall gestellt worden waren, dass die jeweils vorangehenden (Unterlassungs-) Anträge zu 1 und 3 „deshalb abgelehnt werden“, weil bereits eine im Sinne der Ziffern 1 bzw. 3 geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist. Eine solche Ablehnung der Anträge zu 1 und 3 ist jedoch gerade nicht erfolgt, so dass die von der Gläubigerin selbst formulierte Bedingung weder eingetreten ist noch irgendein Grund für die Gläubigerin besteht, diese von ihr selbst formulierte Bedingung für eingetreten zu erachten. Als rechtsverbindlichen Ausspruch dahin, dass neben der titulierten Unterlassungsverpflichtung (nach den Ziffern 1 und 3) zusätzlich auch – gleichsam als Reserve für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht nach Erlass der einstweiligen Verfügung und eine dadurch erforderlich werdende Korrektur beim Handelsregister – ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschaferliste als erforderlichenfalls zu erzwingende Leistung tituliert werden sollte, lässt sich der Ausspruch in den Ziffern 2 und 4 der einstweiligen Verfügung daher nicht verstehen.
192. Auch aus den in Ziffern 1 und 3 der einstweiligen Verfügung (unbedingt) titulierten Ansprüchen, die Einreichung einer Gesellschafterliste, die die Gläubiger nicht mehr als Gesellschafter der Schuldnerin ausweist, zu unterlassen, ergibt sich hier weder die (ggf. unmittelbar nach § 888 ZPO vollstreckbare, vgl. Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 890 ZPO Rn. 17, beck-online) Verpflichtung, eine unter Verstoß hiergegen eingereichte Gesellschafterliste wieder (positiv) zu korrigieren, noch stellt die Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar, der wenigstens die Verhängung eines (weiteren) Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO rechtfertigen könnte.
20Entscheidend für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel auch Handlungspflichten begründet, ist die Auslegung des Titels. Im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels ist zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen und sind erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe sowie gegebenenfalls die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Dagegen ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH NJW 2018, 1317 Rn. 18, beck-online).
21Ausgehend hiervon ergibt sich, dass das Landgericht mit den Ziffern 1 und 3 des Tenors der einstweiligen Verfügung allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste im Sinne des § 890 ZPO aussprechen wollte, nicht aber zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des § 888 ZPO. Dies folgt schon aus der gleichzeitigen Androhung von Ordnungsmaßnahmen, wie sie allein im Rahmen des § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehen ist, erschließt sich aber auch aus der – dem Antrag der Gläubiger entsprechenden – ausdrücklichen Differenzierung zwischen einem Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten Liste (in den Ziffern 1 und 3) und einem Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste zur Wiederherstellung des Zustands vor Einreichung der geänderten Liste (wie er im Tenor der einstweiligen Verfügung – nur für den Fall, dass eine geänderte Liste bereits eingereicht worden sein sollte – in den Ziffern 2 und 4 vorgesehen ist).
22Soweit die Gläubiger demgegenüber zu Recht darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung auch zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein kann und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, dem Unterlassungstitel zuwiderhandelt (vgl. BGH NJW 2018, 1317 Rn. 18, beck-online), betrifft diese Rechtsprechung nach dem Verständnis des Senates jedoch solche Fälle, in denen bestimmte Vorgänge bereits vor Erlass des Unterlassungstitels einen fortdauernden Zustand oder zumindest eine Kausalkette in Gang gesetzt haben, wegen derer ein bloßes Nichtstun zur Beachtung des Unterlassungsgebots nicht ausreicht und dieses Unterlassungsgebot deshalb dahin auszulegen ist, dass es auch die die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung des zuvor geschaffenen Störungszustands umfasst (vgl. BGH NJW 2018, 1317 Rn. 19, beck-online; BVerfG, Beschluss vom 08.05.1991, 2 BvR 1654/90; sowie allgemein die Bsp. in MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 9; vgl. aber auch Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 890 ZPO Rn. 16, wonach dann, wenn sich aus dem Unterlassungstitel die Handlungspflicht zur Beseitigung von Störungen ergebe, der Titel auch die Beseitigung solcher Störungen erfasse, die erst nach Titulierung der Unterlassungsverpflichtung eingetreten sind).
23Um eine solche Konstellation geht es hier jedoch gerade nicht; vielmehr betrifft der vorliegende Unterlassungstenor allein die Verhinderung einer ganz konkreten - zum Antragszeitpunkt und auch zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses noch nicht vorgenommenen – Handlung, bei der zur Beachtung des Unterlassungsgebots bloßes Nichtstun ausgereicht hätte und demgemäß kein Anlass bestand, bei der Auslegung des Unterlassungsgebots auch flankierende Handlungspflichten anzunehmen.
24Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit die Gläubiger grundsätzlich mit Recht darauf verweisen, dass der Bundesgerichtshof gerade für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste ausgeführt hat, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren bzw. vom Notar korrigieren zu lassen und eine Gesellschafterliste einzureichen, in der der eingezogene Geschäftsanteil enthalten ist, um den Zustand wiederherzustellen, der mit der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft gesichert werden sollte (BGH NJW 2019, 3155 Rn. 48, beck-online). Dass insofern ein sachlich-rechtlicher Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste besteht, steht außer Frage, hat jedoch – wie dargelegt – keine Relevanz für die Auslegung des Unterlassungstitels. Ist der titelwidrige Erfolg eingetreten, weil der Schuldner dem Verbot zuwiderhandelte, ist der Schuldner zwar in der Regel materiell-rechtlich verpflichtet, den störenden Zustand wieder zu beseitigen. Zur Vollstreckung dieser Pflicht benötigt der Gläubiger aber grundsätzlich einen weiteren Titel, weil der Unterlassungstitel solche Handlungen nicht umfasst (Stein/Bartels, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 890 Rn. 5).
25c) Insgesamt bleibt es daher dabei, dass der Verstoß gegen das (hier allein durch bloßes Nichtstun erfüllbare) Unterlassungsgebot nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch verbotswidrige Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste allein (wie geschehen) durch Verhängung eines Ordnungsgeldes sanktioniert werden kann, aber nicht zugleich eine zwangsweise Rückgängigmachung erlaubt. Insofern bedarf es auch hier eines (unbedingten) auf die Einreichung einer korrigierten Liste gerichteten Titels, dessen Erlangung den Gläubigern grundsätzlich offensteht (vgl. MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 66, beck-online).
263. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
274. Die Rechtsbeschwerde – die hier ungeachtet der Tatsache, dass dem vorliegenden Zwangs-/Ordnungsmittelverfahren eine einstweilige Verfügung zugrunde liegt, für die eine Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist, grundsätzlich statthaft ist (BGH, Beschluss vom 26.9.2023 – VI ZB 79/21, NJW 2024, 214 Rn. 12; Beschluss vom 18.4.2024 – I ZB 55/23, NJW-RR 2024, 871 Rn. 6, beck-online) – war gemäß § § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat nicht vollständig ausschließen kann, dass der Bundesgerichtshof ggf. abweichend von der hier vertretenen Ansicht auch einen auf das Unterlassen der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste gerichteten Titel als hinreichende Grundlage für die Vollstreckung einer Handlungspflicht auf Einreichung einer korrigierten Liste ansieht, wenn unter Verstoß gegen den Unterlassungstitel eine neue Gesellschafterliste eingereicht wurde. Ein solches Verständnis scheint jedenfalls vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 2.7.2019 – II ZR 406/17 (NJW 2019, 3155 Rn. 48, beck-online) nicht ausgeschlossen, wo es heißt, dass die Beachtung des gerichtlichen Verbots der Einreichung einer neuen Liste auch die Verpflichtung der Gesellschaft umfasse, den Notar von der Verbotsverfügung zu unterrichten, damit dieser nicht in Unkenntnis eine verbotswidrige Gesellschafterliste einreiche, und wenn dennoch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gesellschaft eine verbotswidrige Liste eingereicht und im Handelsregister aufgenommen werde, auch der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren bzw. vom Notar korrigieren zu lassen und eine Gesellschafterliste einzureichen, durch die der Zustand wiederhergestellt werde, der mit der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft gesichert werden sollte. Auch wenn der Senat diese Ausführungen als allein auf die materielle Rechtslage bezogen versteht, kann er nicht ausschließen, dass der Bundesgerichtshof stattdessen den Unterlassungstitel auch als hinreichende Grundlage einer Handlungsvollstreckung im Sinne einer Folgenbeseitigung bei verbotswidrig erfolgter Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste versteht.