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Oberlandesgericht Köln, 18 U 7/23

Datum:
26.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 7/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0626.18U7.23.00
 
Schlagworte:
ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung bei strukturändernden Maßnahmen, Holzmüller, Gelatine, Kapitalerhöhung bei Tochtergesellschaft, Verwirkung der Klagebefugnis
Leitsätze:

Bei strukturändernden Maßnahmen, die so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen, kann – ausnahmsweise und in engen Grenzen - eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bestehen (BGH, Urteil vom 25.02.1982, Az.: II ZR 174/80 – Holzmüller; BGH, Urteil vom 26.04.2004, Az.: II ZR 155/02 – Gelatine I; BGH, Urteil vom 26.04.2004, Az.: II ZR 154/02 – Gelatine II).

Im Falle der Kapitalerhöhung bei einer 100%igen Tochtergesellschaft ist diese maßgebliche strukturändernde Maßnahme die Kapitalerhöhungsmaßnahme als solche, mit der durch Änderung der Satzung der Tochtergesellschaft diese ermächtigt wird, neue Aktien auszugeben; nicht erst die Umsetzung dieser Kapitalerhöhungsmaßnahme durch Ausgabe neuer Aktien durch die Tochtergesellschaft.

Versäumen es die Aktionäre der Obergesellschaft die grundlegende strukturändernde Kapitalerhöhungsmaßnahme rechtzeitig, d.h. ohne unangemessene Verzögerung, anzugreifen, wird diese bestandskräftig; dies mit der Folge, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Obergesellschaft nicht verpflichtet sind, die Tochtergesellschaft von der Ausgabe neuer Aktien abzuhalten, selbst wenn die grundlegende Kapitalerhöhungsmaßnahme – mangels Beteiligung der Hauptversammlung der Obergesellschaft – rechtswidrig sein sollte.

 
Tenor:

I.        Auf die Berufungen der Streithelfer zu 1) bis 8) wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin - das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.12.2022 – 82 O 145/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              Die Klage wird abgewiesen.

II.      Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Streithilfe - trägt die Klägerin.

III.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.   Die Revision wird zugelassen.

V.     Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 600.000 € festgesetzt. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen:

ursprünglicher Klageantrag zu 3): 300.000 €

ursprünglicher Klageantrag zu 1): 100.000 €

ursprünglicher Klageantrag zu 2): 100.000 €

ursprünglicher Klageantrag zu 4): 100.000 €

 
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