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Oberlandesgericht Köln, 18 U 27/24

Datum:
27.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 27/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0327.18U27.24.00
 
Tenor:

1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2024 - 2 O 200/23 - werden zurückgewiesen

2. Von den Gerichtskosten im Berufungsrechtszug tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte jeweils 1/2.

Die dem Kläger zu 2) im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Die im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) zu 1/2. Im Übrigen tragen die Beklagte und der Kläger zu 1) ihre im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Kläger zu 1) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird, dies beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der beiden Klagen, zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR (Berufung des Klägers zu 1) = 25.000 EUR, Berufung der Beklagten = 25.000 EUR) festgesetzt.

 
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