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Oberlandesgericht Köln, 17 U 73/24

Datum:
29.10.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 73/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:1029.17U73.24.00
 
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. September 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 16 O 258/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Drittwiderbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Beklagte EUR 17.370,23 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 24. Februar 2024 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten über den vorstehenden Betrag hinaus sämtliche weiteren von der Beklagten getragene nach § 116 SGB X übergangsfähige Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 30.05.2017 zurückzuführen sind, bei dem die bei der Beklagten versicherte Frau P. K., geb. am 00.00.0000, schwer verletzt wurde.

  1. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerin 62,5% und die Drittwiderbeklagten 37,5%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten jeweils selbst.

  1. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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