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Oberlandesgericht Köln, 16 U 124/23

Datum:
19.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16.Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 124/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0219.16U124.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2023 (Az. 37 O 123/N01) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 28.576,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den ausgeurteilten Kostenvorschuss hinausgehende Aufwendungen zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund folgender Mängel der Heizungsanlage und Wasserleitungen im Wohnhaus in der W.-straße N01 in E. entstanden sind oder noch entstehen werden:

a) Dämmung der Kalt- und Warmwasserleitungen,

b) fehlender Heizkreis im Flur des 1. OG,

c) defekter Stellmotor des Heizkreises des Ankleidezimmers,

d) fehlender Wasserzähler im kleinen Bad im 1. OG,

e) fehlende Drückerplatte im kleinen Bad im 1. OG,

f) nicht funktionierender Heizkreis im kleinen Bad im 1. OG,

g) fehlende Absperrmöglichkeit der Wasserzähler im Bad des 1. OG,

h) Abwasserleitung im Kellergeschoss mit Gegengefälle,

i) Heizung im Gäste-WC nur im vorderen Bereich verlegt,

j) Gäste-WC ohne eigene Raumtemperaturregelung,

k) unzulässiges Füllventil für den Wasserkreislauf der Heizung,

l) unzureichende Kennzeichnung des Warmwasserventils in der Küche,

m) zu langer Vorlauf an den Entnahmestellen,

n) defekter Durchflussanzeiger der Einliegerwohnung,

o) vier Wärmemengenzähler im Vorlauf statt im Rücklauf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 %. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (Az. 14 OH 7/11) tragen der Kläger zu 49 % und der Beklagte zu 51 %.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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