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Oberlandesgericht Köln, 15 W 91/25

Datum:
22.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 91/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0922.15W91.25.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2025 - 28 O 246/25 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, in Bezug auf die Antragstellerin in identifizierender Weise über den Verdacht der Rechtsbeugung zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem unter der URL K. abrufbaren und als Anlage AS 1 vorgelegten Artikel:

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer gesetzlichen Vertreter, angedroht.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

 
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