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Oberlandesgericht Köln, 15 U 66/23

Datum:
13.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 66/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0213.15U66.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 23. Februar 2023 verkündete und durch Beschluss vom 5. April 2023 berichtigte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Z. - 1 O 289/22 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin an die Q., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer M. F., U.-straße N01, S. auf die Mietwagenrechnung Nr. N02 vom 17. Februar 2022 75.275,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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