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Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. November 2024 (11 O 261/24) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 9. Dezember 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird Folgendes angeordnet:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt,
identifizierend über den Verdacht zu berichten und/oder berichten zu lassen, die Verfügungsklägerin habe sich im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes an ein Ehepaar aus Q. (Verfahren vor dem Amtsgericht JW.) strafbar (gewerbsmäßiger Betrug, Dokumentenfälschung) gemacht,
identifizierend über den Verdacht zu berichten und/oder berichten zu lassen, die Verfügungsklägerin habe sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Pferdes O. (eingestelltes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft R.) strafbar (Betrug) gemacht,
sowie in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Zitat wurde entfernt“
„Zitat wurde entfernt“
„Zitat wurde entfernt“
„Zitat wurde entfernt“
„Zitat wurde entfernt“
jeweils wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Online-Bericht der J. Zeitung vom 00.00.0000 und dem Printbericht vom 00.00.0000 unter der Überschrift „Zitat wurde entfernt“.
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungsklägerin zu 30% und die Verfügungsbeklagte zu 70%.
Gründe:
2Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat im Hinblick auf ihre Anträge zu 1) bis 5) sowie 7) und 8) Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insoweit zulässig und begründet. Im Hinblick auf ihre Anträge zu 6) sowie 9) bis 12) ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig aber unbegründet.
31. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) mit der Maßgabe hinreichend bestimmt und zulässig, dass der Senat die Konkretisierung, welcher Pferdekauf Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht war, durch die Bezeichnung der Käufer statt durch die in dem Antrag zu 1) gewählte Bezeichnung des Pferdes mit dem Namen „Y.“, der in dem Artikel keine Erwähnung findet, vorgenommen hat (§ 938 Abs. 1 ZPO). Überdies hat der Senat – auch in Bezug auf den Antrag zu 2) – kleinere redaktionelle Glättungen und Konkretisierungen vorgenommen.
42. Der Verfügungsklägerin steht im Hinblick auf ihre Anträge zu 1) bis 5) sowie 7) und 8) der jeweils geltend gemachte Verfügungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB und entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
5a) Unter der Überschrift „„Zitat wurde entfernt““ berichtet die Verfügungsbeklagte online seit dem 00.00.0000 und in ihrer Printausgabe vom 00.00.0000 darüber, dass die als „D. E.“ bezeichnete Verfügungsklägerin „seit Jahren“ für viel Geld Pferde in ganz KN. verkaufe, die sich dann als schwer krank herausstellten (Anlage LHR 1). Die Justiz schaffe es nicht, ihr Einhalt zu gebieten. Die Verfügungsklägerin sei jüngst vom Amtsgericht JW. freigesprochen worden, weil ihr die Staatsanwaltschaft nicht habe nachweisen können, ein nur scheinbar gesundes, in Wahrheit krankes Pferd für 7.000 Euro verkauft zu haben. Dass die Verfügungsklägerin freigesprochen wurde, habe dabei primär daran gelegen, dass nur die Mitangeklagte B. F. im Kaufvertrag gestanden habe. Formaljuristisch betrachtet, habe die Verfügungsklägerin dieses Pferd nicht verkauft, die Wahrnehmung der beiden als Zeugen auftretenden Geschädigten sei „einerlei“ gewesen. B. F. sei untergetaucht und nicht zur Hauptverhandlung erschienen.
6Es gebe etliche weitere Pferdehalter, die sich von der Verfügungsklägerin und B. F. betrogen fühlten. Die Verfügungsklägerin sei zudem vielfach und einschlägig vorbestraft. Seit 1994 sei sie immer wieder wegen Betrugsstraftaten insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pferden verurteilt worden, zuletzt 2016 durch das Amtsgericht G. zu drei Jahren Haft. Im Anschluss seien dort in der jüngeren Vergangenheit erneut mindestens vier Ermittlungsverfahren gegen die Verfügungsklägerin oder gegen die Verfügungsklägerin und B. F. geführt worden oder würden noch geführt. Auch bei anderen Staatsanwaltschaften gebe es Ermittlungsverfahren. Die Verfügungsklägerin müsse sich schon bald erneut in einem Gerichtssaal verantworten. Die Berichterstattung schloss sich an eine frühere Berichterstattung vom 00.00.0000 im zeitlich unmittelbaren Anschluss an den Freispruch vor dem Amtsgericht JW. am 5. August 2024 an.
7b) Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist die Verfügungsklägerin in dem Bericht als Betroffene identifizierbar. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nur demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist, was voraussetzt, dass er identifizierbar zum Gegenstand der medialen Darstellung gemacht worden ist. Dies ist hier aber der Fall.
8Erforderlich ist insoweit nicht, dass ein erheblicher Teil der Leser oder gar die „Durchschnittsleser“ die betroffene Person sicher identifizieren können – außer Prominenten wäre sonst kaum jemand identifizierbar. Ausreichend ist, wenn aufgrund der in der Veröffentlichung mitgeteilten Umstände dem persönlichen oder beruflichen Umfeld des Betroffenen eine Identifizierung mühelos möglich ist (BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14 –, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – 15 U 157/17 –, juris, Rn. 26; BGH Urteil vom 17. Dezember 2024 – VI ZR 311/23 -, juris Rn. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. März 2024 – 6 U 37/23 e –, juris, Rn. 58 f.; vgl. auch Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 01.02.2025, § 823 Rn. 75). Der Senat hat insoweit in einer früheren Entscheidung ein passendes Buchstabenkürzel in Verbindung mit einem sicher eingrenzenden äußeren Umstand ausreichen gelassen: Etwa die einzig passende Zahnarztpraxis oder Partnerstellung in einer Kanzlei mit Namenskürzel (Beschluss vom 13. Juli 2023 – I-15 U 78/23 –, juris, Rn. 7).
9Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Berichterstattung nennt den Vornamen der Verfügungsklägerin und kürzt deren Nachnamen mit dessen erstem Buchstaben ab. Gleichzeitig werden weitere Angaben zu eingrenzenden äußeren Umständen gemacht, die eine Zuordnung ermöglichen: Es wird mitgeteilt, dass die betroffene Person in W. lebe und für den dortigen Reitverein bei Turnieren antrete. Insoweit ist die Verfügungsklägerin, auf die alle diese Umstände zutreffen, für ihr soziales (persönliches, sportliches und auch berufliches) Umfeld aufgrund der in der Berichterstattung mitgeteilten Informationen ohne Weiteres erkennbar – und zwar ohne, dass es hierfür ergänzender Recherchen bedurft hätte. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Verfügungsklägerin mittels ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Oktober 2024 (Anlage LHR 2) glaubhaft gemacht hat, dass sie nach Veröffentlichung der Artikel von mehreren Personen angesprochen wurde, die sie hierin erkannt haben.
10c) Der Anwendbarkeit der § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen (Art. 85 Abs. 2 DS-GVO, § 1 Abs. 1 MedienStV, § 23 Abs. 1 S. 4 MedienStV; vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 –, juris, Rn. 15 m.w.N.).
11d) Die mit dem Antrag zu 1) (= Tenor Ziffer I. 1.) angegriffenen Teile der Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das Recht der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
12aa) Mit dem Antrag wendet die Verfügungsklägerin sich gegen die identifizierende Berichterstattung der Verfügungsbeklagten über den Verdacht, sie habe sich im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes, der Gegenstand des gegen die Verfügungsklägerin vor dem Amtsgericht JW. geführten Strafverfahrens war, strafbar gemacht. Ein solcher Verdacht wird aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten mit der streitgegenständlichen Berichterstattung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes geweckt. In dem Bericht wird zwar mitgeteilt, dass die Verfügungsklägerin von den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft (gewerbsmäßiger Betrug, Dokumentenfälschung) durch das Amtsgericht freigesprochen wurde. Der Verdacht, dass sich die Verfügungsklägerin gleichwohl tatsächlich strafbar gemacht haben könnte, bleibt aber aufrechterhalten. Im Zusammenhang mit der Mitteilung des Freispruchs durch das Amtsgericht JW. werden dann Einzelheiten des verfahrensgegenständlichen Geschehens berichtet, nämlich, dass der Verkauf eines nur scheinbar gesunden, tatsächlich kranken Pferdes erfolgt sei und zu diesem Zwecke Dokumente gefälscht worden seien. In einem folgenden Absatz werden dann Teile der Aussage des geschädigten Ehepaares, u.a. zum erst später von ihnen festgestellten tatsächlichen Zustand des Pferdes wiedergegeben und die Anmerkung des Autors, dass die Verurteilung der Verfügungsklägerin lediglich am Nachweis des formaljuristischen Verkaufs gerade durch die Verfügungsklägerin gescheitert sei. Ferner wird berichtet – diese Passage der Berichterstattung greift die Verfügungsklägerin mit dem Antrag zu 5) gesondert an – die Würdigung der Verkäufereigenschaft durch das Gericht entspreche nicht der Wahrnehmung der geschädigten Zeugen von dem Geschehen. Mit diesen Teilen der Berichterstattung wird der Verdacht aufrechterhalten, die Verfügungsklägerin könnte die angeklagte Taten trotz des Freispruchs „doch“ begangen haben.
13bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Der Verdacht, strafbare Handlungen begangen zu haben, beeinträchtigt sie in erheblichem Maße in ihrer Ehre und sozialen Anerkennung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 262/21 -, juris, Rn. 17). Hieran vermag auch der in der Berichterstattung enthaltene Hinweis auf den Freispruch nichts zu ändern. Die Berichterstattung vermittelt gerade nicht, dass die Verfügungsklägerin die Tat nicht begangen habe, sondern entwertet den Freispruch nicht nur, indem darauf hingewiesen wird, die Entscheidung sei lediglich mangels Beweisen ergangen, sondern zieht im weiteren Verlauf der Berichterstattung (durch die mit dem Verfügungsantrag zu 5) angegriffenen Passagen) die Entscheidung des Amtsgerichts sogar in Zweifel, weil das Gericht unter abweichender Würdigung des Geschehens zu den Einlassungen der Zeugen über deren Wahrnehmung entschieden habe. Eine so erfolgende Berichterstattung setzt die Verfügungsklägerin in erheblicher Weise der Gefahr aus, dass trotz des berichteten Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 262/21 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15 –, juris, Rn. 16).
14cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin erweist sich als rechtswidrig.
15Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit zu entscheiden.
16(1.) Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15 –, juris, Rn. 23; BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20 –, juris, Rn. 19). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (stRspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 –, juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15 –, juris, Rn. 24).
17(2.) Auf Basis dieser Maßstäbe ist die Berichterstattung unzulässig.
18(a) Mit dem Freispruch ist rechtskräftig festgestellt, dass die Verfügungsklägerin die Tat nicht begangen hat. Damit überwiegt das Recht der Verfügungsklägerin mit dem Verdacht „in Ruhe gelassen zu werden“ das Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig (OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 1 U 18/02 – juris, Rn. 22; LG Berlin II, Urteil vom 20. Februar 2025 – 27 O 74/24 –, juris, Rn. 22; LG Berlin II, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 27 O 323/24 eV –, juris, Rn. 30; J. Lange/Hansen in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Stand: 07.01.2025, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 75; vgl. auch: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 –, juris, Rn. 27).
19(b) Soweit im Einzelfall ein überragendes öffentliches Informationsinteresse – etwa im Falle eines in Frage stehenden Fehlurteils oder einer öffentlich umstrittenen Rechtslage – es rechtfertigen kann, unter Aufrechterhaltung des Verdachts identifizierend über ein freisprechendes Urteil zu berichten, liegt eine solche Konstellation nicht vor. Letzterer Fall ist bereits nicht thematisiert. Ein Auseinanderfallen von „Recht und Gesetz“ wird in der Berichterstattung nicht aufgegriffen. Angesprochen wird, dass die Taten für das Gericht formaljuristisch nicht nachweisbar gewesen seien - im Kaufvertrag stehe nur B. F., die Wahrnehmung der Zeugen sei „einerlei“ gewesen. Selbst wenn dies als Indiz für ein Fehlurteil gewertet würde, hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht, dass und welche konkrete Wahrnehmung der Zeugen in Rede steht, dass sich hieraus Anhaltspunkte für ein eigenes oder ein gemeinsam mit B. F. begangenes vorsätzliches und betrügerisches Handeln der Verfügungsklägerin ergeben.
20Soweit ersichtlich, stützt sich der Bericht insoweit allein auf die Angaben der Zeugen M., die Käufer des Pferdes. Deren in der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht getätigten und im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts JW. vom 5.August 2024 enthaltenen Einlassungen widerlegen einen solchen Verdacht aber eher als sie ihn belegen. Die Zeugin M. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht JW. laut Protokoll geäußert: „Vertragspartner war die Frau S.“. Sie hat ferner ihre Verwunderung geäußert, auf ein Konto der Verfügungsklägerin zahlen zu sollen (wozu es keinen Anlass gegeben hätte, wenn sie diese (auch) als Vertragspartnerin wahrgenommen hätte). Die Aussage des weiteren durch das Amtsgericht vernommenen Zeugen M. ist weitgehend unergiebig, er war in die Vertragsverhandlungen nach seinen eigenen Angaben nicht unmittelbar involviert und hat im Wesentlichen auf die „Deklaration“ der Frau S. im Kaufvertrag verwiesen. Die Beiziehung der Strafakte des Amtsgerichts JW. (443 Ds 382/23) und die Verwertung des Sitzungsprotokolls durch den Senat war dabei nach § 273 Abs. 2 ZPO zulässig, da sich die Parteien ausdrücklich auf das entsprechende Verfahren bezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. März 2014 – 1 BvR 3541/13 –, juris, Rn. 22; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 273 ZPO Rn. 7a). Solchermaßen beigezogene Akten – hier die Akten des Amtsgerichts JW. – sind ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 294 ZPO Rn. 3). Ein Strafurteil nebst dem Protokoll der öffentlichen Sitzung zu den Einlassungen von Zeugen kann dabei im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 415 ZPO verwertet werden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993, - XII ZR 133/92 -, juris, Rn. 21; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13 –, juris, Rn. 26; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 418 Rn. 6; ders. Der Beweis im Zivilprozess, 2025, Kapitel 25, Rn. 92). Insbesondere wurde der Verwertung des den Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung in Ablichtung überlassenen Sitzungsprotokolls im Hinblick auf die Zeugenaussagen nicht widersprochen oder die Richtigkeit des Protokolls bestritten oder gar widerlegt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993, - XII ZR 133/92 -, juris, Rn. 21; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13 –, juris, Rn. 29, 33). Soweit die Würdigung nicht durch das Gericht selbst einvernommener Zeugen stets mit besonderer Vorsicht zu erfolgen hat, lag es hier so, dass es für den Senat nur darauf ankommt, was die Zeugen in der öffentlichen Sitzung geäußert haben (und nicht etwa auf den Wahrheitsgehalt der Aussage, die in besonderem Maße einen persönlichen Eindruck voraussetzt).
21Die Verfügungsbeklagte vermag auch nichts für sie Günstiges durch die eidesstattliche Versicherung ihres Journalisten, R. V., vom 5. November 2024 (Anlage 10) zu belegen. Diese verhält sich bereits nicht zum Inhalt der Aussagen der Zeugen M. und auch nicht zu weiteren Aspekten, die die Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts JW. in Zweifel ziehen könnten. Auch die eidesstattliche Versicherung vom 12. November 2024 (Anlage AG 11) bezieht sich nicht konkret auf den Verlauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht JW., auf den Inhalt der Zeugenaussagen, sondern im Wesentlichen auf Angaben von angeblich weiteren Geschädigten im Zusammenhang mit anderen Pferdeverkäufen.
22dd) Die für einen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird in Folge der Verletzungshandlung tatsächlich vermutet.
23e) Die mit dem Antrag zu 2) (= Tenor Ziffer I. 2.) angegriffenen Teile der Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen ebenfalls das Recht der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
24aa) Mit dem Antrag wendet die Verfügungsklägerin sich gegen die identifizierende Berichterstattung der Verfügungsbeklagten über den Verdacht, sie habe sich – trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft R. (Anlage AG 3) - im Hinblick auf den Verkauf des Pferdes O. strafbar gemacht. Ein solcher Verdacht wird aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten geweckt, indem von dem Ermittlungsverfahren berichtet und mitgeteilt wird, der „zuständige Staatsanwalt begründete die Einstellung allerdings nicht damit, dass der Tatverdacht sich nicht habe erhärten lassen. Sondern damit, dass aktuell wegen weiterer Straftaten gegen die Beschuldigten ermittelt werde. […] Der Vorwurf bestand, wieder einmal, in einem mutmaßlich betrügerischen Pferdeverkauf: Ende 2020 ging es um eine belgische Reitponystute namens O., die nicht halten sollte, was in die Hand versprochen worden war, deren Papiere gefälscht waren, deren Alter falsch angegeben worden war.“ Mit diesem Teil der Berichterstattung wird aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten in den Raum gestellt, die Verfügungsklägerin könnte die Taten, die Gegenstand des eingestellten Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Verkauf des Pferdes O. waren, trotz der Einstellung des Verfahrens „doch“ begangen haben.
25bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Die Berichterstattung schildert nicht nur die wahre Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ein gegen die Verfügungsklägerin ein Ermittlungsverfahren eingestellt hat, sondern auch den dem (eingestellten) Verfahren zugrundeliegenden Verdacht des „betrügerischen Pferdeverkaufs“. Dabei wird ausdrücklich klargestellt, dass die Einstellung nicht darauf beruhe, dass der Verdacht ausgeräumt worden sei, sondern weil wegen weiterer Straftaten gegen die Verfügungsklägerin ermittelt werde und die dem eingestellten Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorwürfe daneben nicht ins Gewicht fielen.
26cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin erweist sich auf Basis der oben geschilderten Maßstäbe, nach denen über ein Ermittlungsverfahren berichtet werden darf, als rechtswidrig. Erleichterungen der durch die Verfügungsbeklagte zu wahrenden Sorgfaltsanforderungen, wie sie bei einer Berichterstattung aus Vorgängen über öffentliche Gerichtsverhandlungen gelten können (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 –, juris, Rn. 32), kommen der Verfügungsbeklagten dabei nicht zugute. Die Einstellung des Verfahrens ist nicht in öffentlicher Verhandlung erfolgt.
27Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung über die Vorwürfe bereits außer Verhältnis zum Informationsinteresse steht. Jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte bereits den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, der für den Wahrheitsgehalt der Tatvorwürfe spricht, nicht glaubhaft gemacht. Kein Hinweis auf einen solchen Mindestbestand folgt zunächst aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dazu, ob ein Tatverdacht vorliegt, verhält sich die im Bericht eingeblendete Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 (Anlage AG 3) nicht. Hierzu folgt auch nichts aus der im Bericht erwähnten Rechtsgrundlage der Einstellung. Eine Einstellung nach § 154 StPO lässt keine Rückschlüsse auf das Bestehen eines Tatverdachts zu. Zwar ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – wenn die Ermittlungen keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben – grundsätzlich vorrangig vor einer Einstellung nach § 154 StPO. Eine Einstellung nach § 154 StPO setzt aber nicht die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen voraus, um einen Tatverdacht zu verifizieren oder falsifizieren (Mavany, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 154 Rn. 33).
28Einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für den berichteten Verdacht hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Journalisten V. vom 5. November 2024 (Anlage AG 10) ergibt sich hierzu nichts. Auch dessen eidesstattliche Versicherung vom 12. November 2024 (Anlage AG 11) bezieht sich nicht auf das konkrete Verfahren. Hier aufgezeigte Hinweise auf eine Vielzahl von Beschwerden weiterer angeblicher Geschädigter der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit anderen Verkäufen belegen nichts zu den Vorgängen im konkreten Fall Pferd „O.“.
29f) Die mit dem Antrag zu 3) (=Tenor Ziffer I. 3. a.) angegriffenen Teile der Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das Recht der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
30aa) Mit der angegriffenen Passage berichtet die Verfügungsbeklagte, seit Jahren verkaufe eine Reiterin aus dem Kreis Z. für viel Geld Pferde in ganz KN., die sich dann als schwer krank herausstellten.
31Das Verständnis dieser Ausführungen durch einen durchschnittlichen Rezipienten wird zunächst durch ihren unmittelbaren Zusammenhang mit der Überschrift der Berichterstattung („Zitat wurde entfernt“), der sie unmittelbar nachfolgt, geprägt. Danach wird die Passage so verstanden, dass die Verfügungsklägerin in Kenntnis einer schweren Erkrankung der Pferde diese als gesund und zu einem über dem tatsächlichen Marktwert liegenden Preis verkaufe. Dabei wird nicht lediglich ein Verdacht in den Raum gestellt, sondern ein Sachverhalt als feststehend behauptet. Es wird konkret berichtet, dass die Verfügungsklägerin im berichteten Sinne – betrügerischer Pferdeverkauf - agiere. In zeitlicher Hinsicht ist die Berichterstattung so zu verstehen, dass die berichtete Vorgehensweise einerseits seit mindestens einigen Jahren aber auch noch aktuell bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts („„Zitat wurde entfernt““) erfolgt. Letzteres ergibt sich auch aus der nachfolgenden (nicht angegriffenen) Äußerung in dem Bericht, die Justiz schaffe es nicht, der Verfügungsklägerin „Einhalt zu gebieten“. Dieser Sinngehalt schließt es aus, die Vorwürfe allein auf die unstreitigen Vorgänge zu beziehen, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts G. aus 2016 waren.
32bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Der Vorwurf, strafbare Handlungen begangen zu haben, beeinträchtigt sie in erheblichem Maße in ihrer Ehre und sozialen Anerkennung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 262/21 -, juris, Rn. 17).
33cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin erweist sich als rechtswidrig.
34(1.) (a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 262/21 -, juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 –, juris, Rn. 17).
35(b) Wie diese Abwägung ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, welcher Aussagegehalt der Berichterstattung zugeschrieben werden kann, insbesondere, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt (st. Rspr., BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16 -, juris, Rn. 38). Unwahre Tatsachenbehauptung müssen in der Regel nicht hingenommen werden.
36(c) Für die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist entscheidend, ob eine Äußerung nach ihrem Schwerpunkt durch Werturteile, d.h. Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens, geprägt ist oder dem Beweis zugänglich ist (Härting, in: Internetrecht, 2025, B. Persönlichkeitsrechte, Rn. B 74 ff.). Dabei kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13 –, juris, Rn. 18). Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, ist dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besondere Rechnung zu tragen. Hier kommt es darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Ein tatsächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2004 – 1 BvR 2566/95 –, juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14 –, juris, Rn. 28).
37(2.) Nach diesen Grundsätzen muss die Verfügungsklägerin die sich als (derzeit) prozessual unwahr erweisende Behauptung, sie verkaufe seit vielen Jahren und auch weiterhin in Kenntnis einer Erkrankung von Pferden diese über Wert als gesund nicht hinnehmen.
38Der ganz überwiegende Schwerpunkt der angegriffenen Passage der Berichterstattung liegt auf der Behauptung der jeweils dem Beweis zugänglichen Umstände – und damit von Tatsachen –, dass die Verfügungsklägerin seit vielen Jahren und weiterhin in Kenntnis einer Erkrankung der Pferde als gesund und zu einem über deren tatsächlichem Wert liegenden Preis verkaufe. Soweit für die Schwere der Erkrankung auch Elemente des Dafürhaltens prägend sind, ist dieser Aspekt für die berichteten Vorwürfe nicht entscheidend. Insbesondere verteidigt sich die Verfügungsklägerin nicht etwa mit dem Umstand, bei den Erkrankungen handele es sich um beim Pferdekauf üblicherweise hinzunehmende, vorübergehende Unpässlichkeiten der Pferde. Im Hinblick auf den Begriff des Verkaufs stehen keine rechtlichen Wertungen im Vordergrund. Insbesondere geht es hier nicht um die vor dem Amtsgericht JW. im Fokus der rechtlichen Bewertung stehende strittige Frage, wer Vertragspartei der Verkäufe sei. Ein Zusammenhang zu B. F. wird an dieser Stelle in der Berichterstattung nicht hergestellt.
39Hinreichende Belege, die den Schwerpunkt der insoweit angegriffenen Berichterstattung bildenden Tatsachenbehauptung (die Verfügungsklägerin verkauft seit vielen Jahren und weiterhin in Kenntnis einer Erkrankung der Pferde als gesund und zu einem über deren tatsächlichem Wert liegenden Preis) glaubhaft machen, hat die Verfügungsbeklagte nach der gebotenen freien Würdigung aller Umstände durch den Senat (vgl. Huber/Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 2024, § 294 Rn. 3; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2025, § 294 Rn. 25) nicht beigebracht.
40Für die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung trägt zwar grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (hier: Glaubhaftmachungslast). Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB geht diese allerdings bei Äußerungen, die – wie hier – geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, auf den Äußernden über (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 –, juris, Rn. 17; Söder in: BeckOK, InfoMedienR, 1.11.2024, BGB § 823 Rn. 339).
41Für die Glaubhaftmachung besteht dabei eine Abweichung vom Regelbeweismaß der „vollen“ Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache. Es genügt, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, d.h., dass etwas mehr für das Vorliegen der Tatsache spricht als gegen sie (Huber/Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 2024, § 294 Rn. 3; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2025, § 294 Rn. 24).
42Zwar erscheint die Behauptung der Verfügungsbeklagten angesichts der Vielzahl der von ihr recherchierten ähnlich lautenden Vorwürfe insbesondere auch mit Blick auf die Vorstrafen der Verfügungsklägerin keineswegs ausgeschlossen, möglicherweise als Verdacht sogar naheliegend. Die Verfügungsbeklagte hat sich aber entschieden, nicht über einen Verdacht zu berichten, sondern das Feststehen von Tatsachen zu behaupten.
43Die behauptete Tatsache – langjährige vorsätzliche, betrügerische Pferdeverkäufe bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung - lassen sich mit dem vorgenannten Beweismaß für den Zeitraum nach der im Jahr 2016 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung nicht feststellen. Insbesondere wurde die Verfügungsklägerin im einzig nach 2016 entschiedenen Fall im August 2024 – wie bereits ausgeführt – vom Amtsgericht JW. gerade freigesprochen. Weitere in dem Bericht angesprochene Ermittlungs-und/oder Strafverfahren wurden eingestellt oder sind noch nicht abgeschlossen.
44Eidesstattlich durch den Journalisten der Verfügungsbeklagten, R. V., versichert ist allein Folgendes:
45„Ich habe mich bei FV. angemeldet und die Forenschreiber kontaktiert. Dazu gehören die beiden im Beitrag geschilderten Fälle der C. AZ. und KT.A.. Darüber hinaus konnte ich zu den nicht namentlich genannten Frau G. aus VX., Frau B. aus QL., Frau G. aus VX., Eheleute G. aus HR. und Herrn K. aus AV. Kontakt aufnehmen. Die Reiter erklärten unabhängig voneinander, dass sie sich betrogen fühlten, und wirkten auf mich glaubwürdig.“
46Aus den ergänzend zu der eidesstattlichen Versicherung vorgelegten Ausdrucken des Inhalts des dort in Bezug genommenen Teils des im „Forum FV.“ veröffentlichten Chatverlaufs (Anlage AG 12) ergibt sich lediglich – soweit die Verfügungsklägerin betroffen ist –, dass sich nach den Angaben der Nutzer des Forums im Zeitraum ab 2022 einige Pferde nach Ablieferung als krank herausstellten und bei den Verkäufen überlassene Unterlagen nicht zu den beim Verkauf behaupteten Eigenschaften der Pferde gepasst haben. Weitere Details (z.B. Ablauf der Vertragsverhandlungen und der Vertragsdurchführung, mit wem) fehlen ganz weitgehend und wurden weder im Bericht der Verfügungsbeklagten noch später im hiesigen Verfahren mitgeteilt. Insoweit ist der Beweiswert gering. Dieser steigt zwar dadurch, dass der Journalist der Verfügungsbeklagten, R. V., Kontakt zu den Verfassern der Beiträge des Forums aufgenommen hat. Insoweit bleibt der Beweiswert seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. November 2024 (Anlage AG 11) allerdings ebenfalls gering, weil sich die Versicherung nicht auf eigene Wahrnehmungen bezieht, sondern auf die Schilderungen Dritter. Es handelt sich insoweit im Wesentlichen nur um die pauschale Wiedergabe der Angaben der von ihm befragten Personen zu deren persönlichen Eindrücken und Einschätzungen, eine Darstellung des konkreten Ablaufs der jeweils stattgefundenen Vertragsverhandlungen, Vertragsinhalte erfolgt auch hier nicht. Die Wertung des Journalisten, R. V., zur Glaubwürdigkeit der von ihm kontaktierten Personen ist einer eidesstattlichen Versicherung nicht zugänglich, sondern allenfalls der Umstand, dass er sie so getroffen hat.
47g) Die mit dem Antrag zu 4) (= Tenor Ziffer I. 3. b.) angegriffenen Teile der Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das Recht der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
48aa) In dem Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte „die Redaktion habe acht Personen ausfindig gemacht, die Pferde bei den beiden Frauen gekauft haben und die auch darüber sprechen wollten“. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten wird diese Passage dahin verstanden, dass in acht Fällen jeweils ein Pferdekauf gemeinsam bei der Verfügungsklägerin und B. F. erfolgt ist (und nicht bei nur einer der beiden Frauen). Zudem wird ein Kontext zu Betrugsstraftaten hergestellt. In dem Absatz der Berichterstattung in dem die Äußerung enthalten ist, wird etwa darauf hingewiesen, dass es etliche weitere Pferdehalter gebe, die sich von der Verfügungsklägerin und B. F. „betrogen“ fühlten. Der Fall vor dem Amtsgericht JW. wird insoweit als „Spitze eines sehr großen Eisberges“ bezeichnet. Insoweit wird der Verdacht eines betrügerischen Handelns auch der Verfügungsklägerin in den Raum gestellt.
49bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Neben dem gegen die Verfügungsklägerin persönlich erhobenen Verdacht betrügerischen Handelns werden auch B. F. in dem Bericht erhebliche Vorwürfe gemacht, betrügerisch Pferde zu verkaufen und deshalb gegenwärtig sogar „untergetaucht“ zu sei. Es wird von dem durchschnittlichen Publikum als ehrenrührig angesehen, mit einer solchen Person gemeinsame Geschäfte – insbesondere beim Handel mit Pferden – zu machen.
50cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin erweist sich als rechtswidrig. Im Hinblick auf den Gesamtkontext der Berichterstattung, deren „Aufhänger“ das Verfahren vor dem Amtsgericht JW. bildet, in dessen Rahmen gerade die Frage entscheidend wurde, ob die Verfügungsklägerin gemeinsam mit B. F. auf Verkäuferinnenseite gestanden hat oder ob letztere allein gehandelt hat, wird für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar, dass es sich bei der Frage der Zusammenarbeit zwischen B. F. und der Verfügungsbeklagten, insbesondere, ob die Verfügungsklägerin (auch) Vertragspartei wurde, um eine komplexe juristische Wertung und damit um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 12/23 –, juris, Rn 23; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, juris Rn. 15). Zwar werden mit dem Begriff eines Vertragsschlusses tatsächliche Vorstellungen über die entsprechenden Abläufe verbunden. Solche werden allerdings nicht im Einzelnen berichtet, sondern lediglich der Vertragsschluss als solcher in den Raum gestellt. Insoweit gebietet es der Schutz der Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten die hierfür geltenden Standards zu Anwendung zu bringen und die Glaubhaftmachung entsprechende Anknüpfungstatsachen genügen zu lassen (vgl. zur Notwendigkeit einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage: EGMR, Urteil vom 20. September 2018 – 70693/11 –, juris, Rn. 34; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – 18 W 1933/14 –, juris, Rn. 35). Da die Verfügungsbeklagte sich die angeblichen Einlassungen der acht Personen zu eigen macht, muss sich die Glaubhaftmachung allerdings auf Anküpfungstatsachen beziehen, die für den Kauf bei den beiden Frauen sprechen (und nicht lediglich darauf, dass sich acht Personen bei dem Journalisten der Verfügungsbeklagten, R. V., gemeldet und behauptet haben, sie hätten bei der Verfügungsklägerin und B. F. Frauen gekauft). Hierzu ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen (Anlage AG 10 und Anlage AG 11) allerdings nichts. Auch in den vorgelegten Screenshots des von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen Forums von FV. sind lediglich vier Fälle („ZA.“, „PK.“, „JH.“, „LY.“) beschrieben, die überhaupt einen Kauf gemeinsam bei der Verfügungsklägerin und B. F. in den Raum stellen. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem mit der angegriffenen Äußerung geweckten Verdacht des betrügerischen Handelns gegenüber den acht angeblich ausfindig gemachten Personen auch an einem Mindestbestand an Beweistatsachen.
51h) Die mit dem Antrag zu 5) (= Tenor Ziffer I. 3. c.) angegriffenen Teile der Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das Recht der Verfügungsklägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
52aa) In dem Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte, die Tatsache, dass D. E. freigesprochen worden sei, habe primär daran gelegen, dass nur B. F. im Kaufvertrag stehe. Formaljuristisch betrachtet habe D. E. dieses Pferd nicht verkauft, „die Wahrnehmung der beiden Zeugen war da einerlei.“
53Die Berichterstattung versteht der durchschnittliche Rezipient in dem Sinne, dass die Annahme des Gerichts, dass der Vertragsschluss allein mit B. F. getätigt wurde, aus Sicht des Journalisten der Verfügungsbeklagten, R. V., nicht mit der Wahrnehmung der Zeugen übereinstimme („…war da [beim Urteil] einerlei“). Damit steht für den durchschnittlichen Rezipienten im Raum, dass die Zeugen ausgesagt haben, dass die Verfügungsklägerin – anders als durch das Gericht gewürdigt – doch Verkäuferin sei und damit ein tragender Aspekt des Urteils von den Zeugen anders geschildert worden sei, als durch das Gericht gewürdigt. Damit wird ein Verdacht erhoben, das die Verfügungsklägerin „doch“ in den Verkauf des Pferdes verstrickt gewesen sein könnte.
54bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Der Verdacht, strafbare Handlungen begangen zu haben, beeinträchtigt sie in erheblichem Maße in ihrer Ehre und sozialen Anerkennung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 262/21 -, juris, Rn. 17). Wie unter Ziffer I. 1. dargelegt ändern hieran der Hinweis auf den Freispruch nichts.
55cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin erweist sich als rechtswidrig. Dies bereits deshalb, weil unzulässig der Verdacht geäußert wird, die Verfügungsklägerin könnte die Taten, wegen derer sie vor dem Amtsgericht JW. freigesprochen wurde, doch begangen haben (vgl. oben Ziffer I. 1.). Zudem ist die Mitteilung zu der angeblichen Einlassung der Zeugen auch unabhängig davon, ob der beschriebene Verdacht geweckt wird, unzulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Mitteilung des angeblichen Inhalts der Einlassungen der Zeugen eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu sehen ist. Selbst in letztem Fall wäre die Äußerung unzulässig. Wie unter Ziffer I. 1. dargelegt, sind keine Anknüpfungstatsachen glaubhaft gemacht, die für einen entsprechenden Inhalt der Einlassung der Zeugen sprechen. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts JW..
56i) Die im Antrag zu 7) (= Tenor Ziffer I. 3. d.) wiedergegebenen Teile der angegriffenen Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).
57aa) In dem Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte, die Verfügungsklägerin habe vor dem Amtsgericht JW. ausgesagt, ihr Mann würde nebenbei gewerbsmäßig für den Kreis Z. schlachten. Auf Nachfrage der Redaktion habe es seitens der Kreisverwaltung geheißen, Herr E. schlachte nicht für den Kreis.
58Die entsprechende Berichterstattung wird durch einen durchschnittlichen Leser dahin verstanden, dass sich die Verfügungsklägerin vor Gericht in dem entsprechenden Sinne entgegen der tatsächlichen Umstände eingelassen habe.
59bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Bereits der Vorwurf, in einer gerichtlichen Verhandlung falsche Angaben gemacht zu haben, ist geeignet, die Verfügungsklägerin in erheblichem Maße in ihrer Ehre und sozialen Anerkennung zu beeinträchtigen.
60cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin erweist sich als rechtswidrig. Die insoweit glaubhaftmachungspflichtige Verfügungsbeklagte hat ihre Behauptung über den Inhalt der Aussage der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres Ehemanns als Schlachter für den Kreis Z. nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Journalist der Verfügungsbeklagten, R. V., eidesstattlich versichert (Anlage AG 10), „nach meinen in solcher Situation immer angefertigten schriftlichen Erinnerungen sagte Frau I. vor Gericht, ihr Mann würde nebenbei gewerbsmäßig für den Kreis Z. schlachten.“ Damit stehen sich die jeweiligen eidesstattlichen Versicherungen der Parteien offen gegenüber. Die Verfügungsklägerin hat nämlich eidesstattlich versichert, in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts JW. nicht gesagt zu haben, dass ihr Ehemann für Behörden, wie die Kreisverwaltung Z., schlachte, sondern für die tierhaltenden Betriebe und Bauern im Kreis Z. (Anlage LHR 2). Außerdem ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vor dem Amtsgericht JW., dass die Verfügungsklägerin im hier entscheidenden Zusammenhang nur erklärt hat: „wir machen viel für das Land KN., Naturschutz bedingt. Dafür bekommen wir Prämien. Mein Mann ist auch noch Schlachter“. Die Richtigkeit der Angaben des Journalisten V. wird also nicht etwa durch weitere Umstände bestätigt. Der tatsächliche Inhalt der von der Verfügungsklägerin abgegebenen Erklärung ist daher als offen anzusehen, es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass Herr V. die diesbezügliche Angabe der Verfügungsklägerin missverstanden hat. Dies geht zu Lasten der insoweit glaubhaftmachungspflichtigen Verfügungsbeklagten.
61g) Die im Antrag zu 8) (= Tenor Ziffer I. 3. e.) wiedergegebenen Teile der angegriffenen Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).
62aa) In dem Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf den Verkauf eines Pferdes an die Käuferin A., „bei einem Kennenlerntermin im limburgischen G. (bei X.) erwies sich K. A. Erinnerung noch als „superruhig und entspannt“, die Reiterin verliebte sich auf der Stelle, schnell habe sie sich mit D. E. und B. F. geeinigt.“
63Soweit hier relevant, versteht der durchschnittliche Rezipient die Passage dahin, dass die Verfügungsklägerin gemeinsam mit B. F. der Käuferin A. ein Pferd verkauft habe, das sich – wie sich aus dem weiteren Verlauf der Berichterstattung ergibt – als krank herausgestellt hätte. Damit wird aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten der Verdacht betrügerischen Handelns der Verfügungsklägerin – sei es allein oder gemeinsam mit B. F. handelnd – geweckt.
64bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Unabhängig von gegen die Verfügungsklägerin persönlich erhobene Vorwürfe, werden in dem gesamten Bericht auch gegen B. F. erhebliche Vorwürfe gemacht, betrügerisch Pferde zu verkaufen und deshalb gegenwärtig sogar „untergetaucht“ zu sein. Es wird von dem durchschnittlichen Publikum jedenfalls auch als ehrenrührig angesehen, mit einer solchen Person gemeinsame Geschäfte – insbesondere beim Handel mit Pferden – zu machen.
65cc) Im Hinblick auf den Gesamtkontext der Berichterstattung ist auch diese Berichterstattung eines angeblich von der Verfügungsklägerin mit B. F. gemeinsam getätigten Vertragsschlusses auf Verkäuferseite als rechtliche Wertung und damit im Schwerpunkt als Meinungsäußerung zu verstehen, da ein tatsächliches Substrat für eine entsprechende Einigung nicht benannt oder erkennbar wird. Auch insoweit fehlt es aber an Anknüpfungstatsachen für die getroffene Wertung. In der eidesstattlichen Versicherung vom 12. November 2024 (Anlage AG 11) des Journalisten der Verfügungsbeklagten, R. V., wird der Name A. zwar erwähnt, für Einzelheiten aber auf die Foreneinträge verwiesen. Dort wird der Name A. aber nicht identifizierend erwähnt, sodass Einlassungen von Frau A. nicht erkennbar werden. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch dem geweckten Verdacht eines betrügerischen Handelns dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen.
663. Im Hinblick auf die Anträge zu 1) bis 5) sowie 7) und 8) liegt auch ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) vor.
67a) Wenngleich es im Äußerungsrecht keine Vermutung des Dringlichkeitsgrundes gibt (Roderburg, in: Kessen/Tholen, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2024, Vor § 935 Rn. 154), kann dieser dennoch bei einer fortbestehenden Abrufbarkeit einer Internetveröffentlichung regelmäßig angenommen werden (Senat, Urteil vom 21. Mai 2024 – 15 W 34/24 –, juris, Rn. 26 f.). Im Hinblick auf die fortbestehende Rechtsverletzung ist es dem Verfügungskläger dann regelmäßig nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
68b) Etwas Anderes gilt aber, wenn der Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (Senat, Beschluss vom 21. November 2024 – 15 W 135/24, n.v.). Geschlossen wird insoweit aus objektiven Indizien auf einen subjektiven Umstand. Dabei sind insbesondere zwei objektive Ansatzpunkte für eine „Selbstwiderlegung“ denkbar: Eine verzögerte Antragstellung – hier gilt der Anhaltspunkt von einem Monat (wobei die Frage der Selbstwiderlegung nicht auf die Wahrung einer entsprechenden „Regelfrist“ reduziert werden darf, vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, juris, Rn. 34) –, und eine Verzögerung durch eine nachlässige Verfahrensführung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99 -, juris, Rn. 11).
69c) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten liegt ein Fall einer solchen Selbstwiderlegung hier nicht vor. Die Verfügungsbeklagte führt an, die Verfügungsklägerin habe auf den Beitrag der Verfügungsbeklagten vom 16./N02 2024 (Anlage LHR 1) erst mit einer Abmahnung datiert vom 7. Oktober 2024 (Anlage LHR 7) reagiert. Die Antragsschrift sei dann nach der Ablehnung des Unterlassungsbegehrens vom 11. Oktober 2024 (Anlage LHR 8) erst am 16. Oktober 2024 eingereicht worden. Für die Berufungseinlegung habe die Verfügungsklägerin die Berufungsfrist nahezu voll ausgeschöpft. Die anschließende Berufungsbegründung sei ebenfalls erst zum Ablauf der Frist vorgelegt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Art und Umfang der geltend gemachten Unterlassungsbegehren von der Abmahnung über den Verfügungsantrag bis zur Berufungsbegründung identisch geblieben seien und es keine Ergänzungen zum Sachvortrag, die zeitaufwändig hätten recherchiert werden müssen, gegeben habe.
70Diese Indizien vermögen allerdings nicht zu belegen, dass es der Verfügungsklägerin nicht eilig gewesen ist. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Absicherung des Eilrechtsschutzes (Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist eine großzügige Handhabung geboten (Senat, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 15 U 418/24 -, n.v.). Dem entspricht, dass das volle Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen in der Regel als nicht dringlichkeitsschädlich angesehen wird (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – 3 U 965/23 –, juris, Rn. 39 mit zahlreichen Nachweisen). Die Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist ist den Berufungsführern gesetzlich zugestanden. Eine Ausnahme kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls in Betracht, wenn zum einen eine tatsächlich und rechtlich äußerst einfache Fallgestaltung gegeben ist, bei der keinerlei weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen sind, und wenn zum anderen der Verfügungskläger auch durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2023 – 3 U 965/23 –, juris, Rn. 41). Bereits eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht „äußerst einfache“ Fallkonstellation ist hier angesichts einer zu würdigenden mehrseitigen Berichterstattung mit einer Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen nicht gegeben.
714. Der Verfügungsklägerin steht allerdings im Hinblick auf die Anträge zu 6) sowie 9) bis 12) der jeweils geltend gemachte Verfügungsanspruch gemäß § 823 BGB und entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu.
72a) Die im Verfügungsantrag zu 6) (= Tenor Ziffer II.) wiedergegebenen Teile der angegriffenen Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht und müssen von ihr hingenommen werden.
73aa) In der angegriffenen Berichterstattung berichtet die Verfügungsbeklagte, die Verfügungsklägerin habe sich im Hinblick auf die Berichterstattung vom 00.00.0000 (Anlage AG 1) am Tag nach ihrem Freispruch in der Redaktion telefonisch über die vorangegangene Berichterstattung beschwert. Sie habe geäußert, bei dem OM. Ehepaar handele es sich um „sehr dumme Menschen“, die selbst die Schuld daran trügen, dass der Zustand des erworbenen Pferdes sich nach dem Kauf so rapide verschlechtert habe.
74Die Passage wird aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten dahin verstanden, dass sich die Verfügungsklägerin telefonisch gegenüber dem Journalisten, R. V., wie berichtet eingelassen habe.
75bb) Diese Berichterstattung greift zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Der damit erhobene Vorwurf, die Verfügungsklägerin habe andere Menschen als „sehr dumm“ bezeichnet, das geschädigte und als Zeugen vernommene Ehepaar also beleidigt, ist geeignet ihren Ruf und sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen.
76cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin erweist sich allerdings als gerechtfertigt. Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass sich die Verfügungsklägerin wie berichtet geäußert hat. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Telefonat mit dem von der Verfügungsbeklagten berichteten Inhalt, stattgefunden hat. Zwar stehen sich auch insoweit zwei widerstreitende eidesstattliche Versicherungen der Parteien gegenüber. Während die Verfügungsklägerin eidesstattlich versichert hat (Anlage LHR 2), nicht sie habe die Zeugen als „sehr dumme Menschen“ bezeichnet, vielmehr habe der Reporter sie gefragt, ob sie meine, dass diese „dumm“ seien, hat der Journalist der Beklagten, R. V., eidesstattlich versichert (Anlage AG 10), die Verfügungsklägerin habe die Zeugen als „sehr dumme Menschen“ bezeichnet. Allerdings entsprechen die Schilderungen des Journalisten zu dem Kontext der Erklärung der Verfügungsklägerin weitgehend der Argumentationslinie der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht JW. sowie der dortigen Einlassung der Zeugin M.. Ausweislich des dort geführten Protokolls der öffentlichen Sitzung hat sich die Verfügungsklägerin eingelassen, es seien ihr keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes aufgefallen, Insbesondere sei auch das Fell – vor dem Verkauf - „aalglatt“ gewesen. Die Zeugin M. hat ausweislich des Sitzungsprotokolls geäußert, die Verfügungsklägerin habe ihr – nach dem Kauf und Mitteilung von dem schlechten Zustand des Pferdes (Fellverlust, blutige Haut, Schmerzen) - vorgeworfen, sie sei an dem Zustand des Pferdes „selber schuld“, weil dieses nur „Scheiße zu fressen kriegen“ würde. Unter Würdigung dieses Verhaltens der Verfügungsklägerin nach dem Kauf hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich in dem Telefonat mit dem Journalisten V. ähnlich eingelassen hat, wie von der Verfügungsbeklagten geschildert.
77Soweit die Verfügungsklägerin ihren Unterlassungsanspruch ergänzend darauf stützt, der Zeitpunkt des Telefonats sei unstreitig unzutreffend wiedergegeben (statt dem angegebenen 6. August habe dieses am 7. August stattgefunden), folgt hieraus kein Unterlassungsanspruch. Die entsprechende Angabe ist wertneutral und ohne Belang für die Persönlichkeitsrechte der Verfügungsklägerin. Die Falschangabe vermag ein Unterlassungsanspruch daher nicht zu stützen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 150/06 -, juris, Rn. 28 ff.; Hegemann, in: Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2023, § 13 Rn. 80).
78b) Die im Antrag zu 9) (= Tenor Ziffer II.) wiedergegebenen Teile der angegriffenen Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht und müssen von ihr hingenommen werden.
79aa) In dem Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte, aus einem der Kaufverträge, die ihrer Zeitung vorlägen, gehe jedenfalls hervor, dass B. F. in HL. lebe. Andere Kaufverträge wiesen „Familie E.“ oder schlicht „E.“ als Verkäufer aus.“
80Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Passage sei im Sinne einer Tatsachenbehauptung zu verstehen, dass eine Verbindung zwischen den von der Verfügungsklägerin veräußerten Pferden und den von Frau F. veräußerten Pferde bestehe. Eine solche Auslegung findet allerdings im Kontext keinen Anhaltspunkt. In diesem Absatz heißt es:
81„Was B. F. betrifft, so steht der dringende Verdacht im Raum, dass sie sehr gute Gründe hat, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen. Ein Foto ihres Reisepasses legt nahe, dass sie in DQ. verwurzelt Ist, doch es könnte auch gut sein, dass sie sich in den Niederlanden aufhält. Aus einem der Kaufverträge, die unserer Zeitung vorliegen, geht jedenfalls hervor, dass sie in HL. lebt. Das Ist ein Nachbarort von G., wo zumindest ein größerer Teil der Pferde vorgeführt und probegeritten wird. Andere Kaufverträge weisen Familie E." oder schlicht "E." als Verkäufer aus.“
82Die entsprechende Passage befasst sich im Schwerpunkt mit B. F. Ein Zusammenhang zwischen ihr und der Verfügungsklägerin wird nicht hergestellt. Die Passage wird aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten dahin verstanden, dass der Verfügungsbeklagten neben Kaufverträgen der B. F. auch solche vorliegen, die die Verfügungsklägerin oder Familie E. als Verkäuferin angeben. Ein zwischen den Zeilen lesbarer Bezug, dass hinsichtlich dieser Verträge die Verfügungsklägerin und B. F. gemeinsam agiert haben, drängt sich weder auf, noch ist er naheliegend, erst recht wird kein entsprechender unabweislicher Eindruck erweckt.
83bb) So verstanden, greift die angegriffene Passage bereits nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Die Verfügungsklägerin handelt unstreitig mit Pferden. Dass es insoweit auch Verträge gibt, die sie als Verkäuferin namentlich ausweisen, liegt auf der Hand und wird von ihr selbst zugestanden. Irgendein Vorwurf in Bezug auf solche Verträge wird seitens der Verfügungsbeklagten nicht erhoben.
84c) Die im Antrag zu 10) (= Tenor Ziffer II.) wiedergegebenen Teile der angegriffenen Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht und müssen von dieser hingenommen werden.
85aa) In dem angegriffenen Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte, „D. E. sei am 31. Oktober 2016 vom Amtsgericht G. zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Sie habe sich damals des Betrugs in 13 Fällen schuldig bekannt, zweimal davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, immer sei es um den Verkauf von Pferden gegangen, die als weit wertvoller ausgegeben wurden als sie waren, zumindest teils habe es sich offenbar um Tiere gehandelt, die eigentlich zur Schlachtung vorgesehen waren.“
86Die entsprechende Passage versteht der durchschnittliche Rezipient dahin, dass die Pferde im Zusammenhang mit den Betrugstaten, die durch das Amtsgericht G. abgeurteilt wurden, teils – nach den Feststellungen des Gerichts – von den (ursprünglich) verfügungsberechtigten Personen/Eigentümern - statt zum Weiterverkauf etwa als Reitpferde – zeitnah zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen gewesen seien.
87bb) Diese Berichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Der Vorwurf, die Verfügungsklägerin sei durch das Amtsgericht nicht nur verurteilt worden, weil sie „lediglich“ betrügerisch Pferde zu unangemessenen Preisen, sondern sogar Pferde veräußert habe, die zur Schlachtung vorgesehen gewesen seien, ist geeignet, die von den – von der Verfügungsklägerin nicht in Abrede gestellt und damals auch gestandenen – Betrugstaten ausgehende Rufschädigung weiter zu vertiefen.
88cc) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin muss die Verfügungsklägerin hinnehmen. Die Verfügungsbeklagte berichtet eine wahre Tatsache. Soweit die Verfügungsklägerin in dieser Textpassage eine unwahre Tatsachenbehauptung sieht, weil es zwar zutreffen möge, dass in dem Urteil des Amtsgerichts G. aus dem Jahr 2016 (Anlage AG 2) von einem „sogenannten Schlachtpferd“ die Rede sei, dies aber nicht heiße, dass das Pferd unmittelbar zur Schlachtung (statt zum Verkauf) vorgesehen gewesen wäre, folgt der Senat dem nicht. Zwar mag sich aus dem von der Verfügungsklägerin beigebrachten Aufsatz aus der „NR.“ vom 4. November 2019 (Anlage LHR 9) ergeben, dass grundsätzlich alle Pferde (zunächst) als „Schlachtpferde“ anzusehen seien, weil sie der Lebensmittelproduktion zugeführt werden könnten. Aus dem Urteil des Amtsgerichts G. ergibt sich allerdings kein Anhalt, dass das Gericht den Begriff in einem derartigen Sinne verwendet hat. Es heißt dort (Anlage AG 2, Bl. 103 d.A.):
89„Am 30.11.2011 verkaufte die Angeklagte den […] für einen Kaufpreis von 1.100,00 EUR an den Zeugen […]. Dabei verschwieg die Angeklagte, dass es sich bei dem Pferd um ein so genanntes „Schlachtpferd" handelte. Zudem teilte die Angeklagte dem Zeugen […] auf ausdrückliche Nachfrage mit, dass bei einer zwei Wochen zuvor durchgeführten tierärztlichen Untersuchung keine Krankheitsbilder festgestellt worden sind, obwohl das Pferd bereits zum damaligen Zeitpunkt eine hochgradige Lahmheit aufwies. Hätte der Zeuge den tatsächlichen Gesundheitszustand des Pferdes gekannt, hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.“
90Irgendein Hinweis darauf, dass sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung, die sich mit betrügerischen Verkäufen von Pferden durch die hiesige Verfügungsklägerin befasste – und zu einer ganz empfindlichen Strafe von drei Jahren Haft gelangte – zur möglichen Verwendbarkeit von Pferden zu Lebensmittelherstellung einlassen wollte, ist nicht ersichtlich. Die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin vom 18. Oktober 2024 (Anlage LHR 2) zu Ziff. 11 ist nicht geeignet, die im Urteil des Amtsgerichts G. getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen.
91Unerheblich ist die im Bericht enthaltene Formulierung „zumindest teils“, dies deckt auch den Fall ab, dass lediglich eines der Pferde, um die es in dem Verfahren vor dem Amtsgericht G. ging, ein Schlachtpferd war.
92d) Die im Antrag zu 11) (= Tenor Ziffer II.) wiedergegebenen Teile der angegriffenen Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht und müssen von ihr hingenommen werden.
93aa) In dem Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte, „auch bei anderen Staatsanwaltschaften als denen in JW. und in R. sind die Namen D. E. und B. F., die bei den Käufern häufig als Schwestern vorstellig werden, aktenkundig.“
94Aus der Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten ist der Bericht insoweit nicht dahin zu verstehen, dass B. F. und D. E. unter gemeinsamer Bezeichnung als „Schwestern“ auftraten, bzw. dass auch die Verfügungsklägerin sie beide ausdrücklich als Schwestern bezeichnet hat, sondern, dass aus der Sicht der Käufer der (unzutreffende) Eindruck entstanden ist, es handele sich bei den beiden Frauen um Schwestern. Der Hinweis auf ein „Vorstellig“-werden, weist nicht auf eine konkrete Aktivität oder ein Dulden der Verfügungsklägerin hin. Im Zusammenhang auf die Bezugnahme auf die Käufer wird vielmehr deren Sicht und Eindruck in den Vordergrund gerückt. Dieser kann aber auch durch ein einseitiges Handeln der B. F. geprägt worden sein.
95bb) Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses, das nicht umfasst, dass die Verfügungsklägerin den unzutreffenden Eindruck einer Verwandtschaft mit B. F. geduldet oder gefördert hätte, ist bereits zweifelhaft, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin vorliegt. Ein für sie rufschädigendes Fehlverhalten der Verfügungsklägerin wird nicht berichtet.
96Selbst wenn ein solcher Eingriff unter dem rufschädigenden Aspekt einer Zusammenarbeit mit B. F. aber angenommen würde, müsste die Verfügungsklägerin ihn jedenfalls hinnehmen. Letztlich bestreitet diese nicht, dass dieser Eindruck entstanden ist, sondern nur, dass sie ihn erzeugt habe. Dies berichtet die Verfügungsbeklagte aber auch nicht. Auch von den beiden Zeugen M. wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts JW. ein solcher bei ihnen erweckter Eindruck – hinsichtlich dessen tatsächlicher Situation sich die Zeugin M. aber unsicher äußerte – geschildert. Schließlich ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung vom 12. November 2024 (Anlage AG 11) des Journalisten der Verfügungsbeklagten, R. V., dass auch ihm von den angeblich geschädigten Käufern ungefragt mehrfach berichtet wurde, dass sich beide Frauen als Schwestern vorgestellt hätten. Insoweit sieht der Senat jedenfalls das notwendige Beweismaß für eine Glaubhaftigkeit erreicht, dass der entsprechende Eindruck bei den Käufern – etwa durch ein Handeln der B. F. – entstanden ist.
97e) Die im Antrag zu 12) (= Tenor Ziffer II.) wiedergegebenen Teile der angegriffenen Wortberichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht und müssen von ihr hingenommen werden.
98aa) In dem Artikel berichtet die Verfügungsbeklagte, „Unterdessen bietet D. E. bei QO. unverdrossen weiter Pferde an. Aktuell ist ein Deutsches Reitpony im Programm, drei Jahre jung, 145 Zentimeter groß, zu haben für 3200 Euro.“
99Die entsprechende Berichterstattung wird von dem durchschnittlichen Rezipienten dahin verstanden, zum Zeitpunkt der Berichterstattung biete die Verfügungsklägerin auf der Plattform QO. weiterhin Pferde zum Verkauf an, nämlich ein Deutsches Reitpony mit den beschriebenen Eigenschaften.
100bb) Diese Behauptung ist von der Verfügungsklägerin hinzunehmen. Soweit diese einen Unterlassungs- oder Berichtigungsanspruch aufgrund einer nachträglich unwahr gewordenen Tatsachenbehauptung annimmt, weil sie inzwischen keine Pferde mehr auf der genannten Plattform veräußere, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung eine wahre Tatsache berichtet. Dass die Verfügungsklägerin inzwischen keine Pferde mehr auf der vorgenannten Plattform veräußert, ändert hieran nichts. Aus der Behauptung selbst ergibt sich jedenfalls für das Angebot eines dort näher beschriebenen „Deutschen Reitponies“ dass die Information einen Aktualitätsbezug hat und Änderungen unterliegt (vgl. Rixecker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2025, Anhang zu § 12, Rn. 324 f.). Es wird insoweit bereits keine Erwartung seitens der durchschnittlichen Rezipienten geweckt, dass das entsprechende Angebot auch zukünftig noch dort angeboten wird. Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin dort überhaupt Pferde veräußert.
101Soweit diese unter Hinweis auf die der Entscheidung des Senats (Beschluss vom 6. März 2023 – I-15 U 190/22 –, juris) auf bestehende Korrektur- und Ergänzungspflichten verweist, betrifft dies nicht Fälle, in denen sich ein berichteter Sachverhalt nachträglich ändert, sondern Fälle, in denen eine neue Beurteilung eines Sachverhalts erfolgt (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH, Urteil vom 30. November 1971 – VI ZR 115/70 –, juris, Rn. 27) und die mit einer Entlastung für die von der Berichterstattung Betroffenen verbunden ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2020 – 1 BvR 146/17 -, juris, Rn. 17). Hier hat sich der Sachverhalt bereits nicht in entlastender Wirkung verändert. Die Verfügungsklägerin hat nicht etwa „reuig“ aufgehört, auf der Plattform Pferde zu veräußern, ihr wurde vielmehr der Account gesperrt, weil die gegen sie erhobenen Vorwürfe bekannt geworden waren (vgl. die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin: „Am 00.00.0000 wurde von dem Anbieter der Plattform „QO." mein dortiges Profil gesperrt und ich konnte dort nicht mehr verkaufen.“)
1025. Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
1036. Gem. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ist das vorliegende Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig, so dass eine Entscheidung über eine vorläufige Vollstreckbarkeit obsolet ist.
104Streitwert des Verfahrens: 50.000 Euro