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Oberlandesgericht Köln, 15 U 40/23

Datum:
03.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 40/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0403.15U40.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.2.2023 (8 O 92/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff auf das Datenarchiv der Beklagten, der im Zeitraum ab dem 25.5.2018 bis September 2019 erfolgt ist, entstehen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (I.) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (I.) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Telefonnummer des Klägers für andere Zwecke als für die Zwei-Faktor-Authentifizierung bzw. für die Accountsicherung zu verarbeiten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2022 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 3.500 Euro bis zum 16.12.2024 und danach auf 3.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 3.500 Euro festgesetzt.

 
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