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Oberlandesgericht Köln, 15 U 249/24

Datum:
10.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 249/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0410.15U249.24.00
 
Schlagworte:
Zahlungsstörung, Befriedigung, Schuldnerverzeichnis, Wirtschaftsauskunfteien, erledigte Forderung
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f ZPO §§ 882e Abs. 3 Nr. 1; 882b
Leitsätze:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 2024 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 20 O 10/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.040,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 500 € seit dem 26. November 2023 zu zahlen. Im Übrigen werden die Zahlungsanträge abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die durch den Verhandlungstermin vom 25. Februar 2025 entstandenen Kosten tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 
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