Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 21. Januar 2025 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 345/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
2Die Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund (§ 935 ZPO). Hierauf hat die Vorsitzende den Verfügungskläger mit Schreiben vom 5. Mai 2025 hingewiesen. Die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Schriftsätzen vom 7. Mai sowie vom 2. und 12. Juni 2025 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4Ein Verfügungsgrund kann fehlen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt und damit durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Mai 2024 - 15 W 34/24, juris Rn. 28; OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 15; vom 28. Februar 2023 - 3 W 290/23, MDR 2023, 722; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 144 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 935 Rn. 12; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 40. Abschnitt Rn. 33). Wer im Berufungsverfahren eine Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat beantragt und die verlängerte Frist ausschöpft, widerlegt die Dringlichkeit selbst (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06. März 2018 - 4 U 1675/17, NJW-RR 2018 Rn. 7 mwN; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 331 [Stand: 01.02.2025]; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 144 b).
5Danach fehlt vorliegend ein Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger hat ohne Angabe von Gründen die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat beantragt. Die verlängerte Frist hat er fast voll ausgeschöpft; die Berufungsbegründung ist erst am Tage des Fristablaufs und somit drei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingegangen. Besondere Gründe, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass die Dringlichkeit dennoch nicht widerlegt ist, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Streitstoff ist überschaubar. Die in der Berufungsschrift beantragte Akteneinsicht ist der erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, der der weit überwiegende Teil der Akten ohnehin bekannt war, bereits am 10. Februar 2025 - fast sechs Wochen vor dem Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist - bewilligt worden. Warum die Berufungsbegründung nicht innerhalb dieser sechs Wochen gefertigt werden konnte, erschließt sich nicht.
6Soweit der Verfügungskläger sich erstmals nach dem Hinweis der Vorsitzenden darauf berufen hat, seine Prozessbevollmächtigte sei in der Zeit vom 19. Februar bis zum 19. März 2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, ist dies nicht glaubhaft gemacht; der Verfügungsbeklagte hat den Vortrag bestritten Die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers hat weder eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung abgegeben noch hat sie den Vortrag zu ihrer Erkrankung unter Bezugnahme auf ihre beruflichen Pflichten anwaltlich versichert. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 6. Mai 2025, die auf Grund einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung ausgestellt worden ist, reicht zur Glaubhaftmachung offensichtlich nicht aus. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf Grund welcher Erkenntnisse der Aussteller der Bescheinigung zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Prozessbevollmächtigte in der Zeit vom 19. Februar bis zum 19. März 2025 erkrankt gewesen sei. Auch zur Art der Erkrankung enthält die Bescheinigung keine Angaben. Soweit der Verfügungskläger einen Hinweis für den Fall erbeten hat, dass der Senat ein fachärztliches Attest des behandelnden Kardiologen für erforderlich halten sollte, besteht zu einem solchen Hinweis keine Veranlassung. Denn zur Vermeidung eines dringlichkeitsschädlichen Verhaltens im Eilverfahren hätte der Verfügungskläger auch ohne den erbetenen Hinweis von sich aus ein Attest des behandelnden Arztes einreichen müssen. Die Zustellung des angefochtenen Urteils liegt mittlerweile bereits fast fünf Monate zurück.
7Der Umstand, dass nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschiedene Medien über den Streitfall berichtet haben, ist für dessen rechtliche Beurteilung ohne Belang. Denn für die fraglichen Berichte, die der Verfügungskläger mit seinem vorliegenden Antrag nicht angreift, ist der Verfügungsbeklagte entgegen den Ausführungen des Verfügungsklägers nicht verantwortlich.
8Da es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt, kann es dahinstehen, dass nach summarischer Prüfung auch ein Verfügungsanspruch offensichtlich nicht gegeben sein dürfte. Der angegriffene, im kirchlichen Amtsblatt veröffentlichte „Warnhinweis“ verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Denn im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem Recht des Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Verfügungsklägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Verfügungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, in seinem Amtsblatt öffentlich darüber zu informieren, dass es sich nach seiner Auffassung und ausgehend von der Lehre der römisch-katholischen Kirche bei dem Verfügungskläger, der als Erzbischof der katholisch-apostolischen Kirche tätig ist, um einen von der römisch-katholischen Kirche abgefallenen Katholiken handele, der aus Sicht dieser Kirche den Stand eines Laien habe. Auch soweit es in dem „Warnhinweis“ heißt, die dem Verfügungskläger erteilten Weihen seien ungültig, kann dies im Kontext nur so verstanden werden, dass der Verfügungsbeklagte auch insoweit lediglich seine Rechtsauffassung auf der Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche bekannt gegeben hat. Der „Warnhinweis“ enthielt auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Insbesondere konnte der Äußerung, der Verfügungskläger gebe vor, Erzbischof der sogenannten katholisch-apostolischen Kirche Europas beziehungsweise der sogenannten Autonomen Bischöflichen Prälatur zu sein, nicht entnommen werden, dass der Verfügungsbeklagte sich damit zu der Frage verhalten hat, ob der Verfügungskläger nach den Regularien seiner - des Verfügungsklägers - Kirche zu Recht den Titel eines Erzbischofs trägt. Der Verfügungsbeklagte hat den Fall erkennbar ausschließlich auf der Grundlage der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche beurteilt. Schließlich dürfte auch die Überschrift der Veröffentlichung („Warnhinweis“) von der Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten, der legitimer Weise sicherstellen wollte, dass dem Verfügungskläger keine kirchlichen Gotteshäuser und Gebäude zur Verfügung gestellt werden, gedeckt gewesen sein.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.