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Oberlandesgericht Köln, 15 U 208/25

Datum:
23.10.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 208/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:1023.15U208.25.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11.07.2025 (2 O 168/25) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, untersagt,

in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Zitat wurde entfernt.“

wie in der L. vom 00.00.2025, Seite 0, geschehen (Anlage AST 7 zur Antragsschrift);

und/oder

Zitat wurde entfernt“.

wie in der L. vom 00.00.2025, Seite 0, geschehen (Anlage AST 6 zur Antragsschrift);

und/oder

Zitat wurde entfernt“.

wie in der L. vom 00.00.2025, Seite 0, geschehen (Anlage AST 5 zur Antragsschrift).

Im Übrigen wird die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Verfügungsbeklagten.

 
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