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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn (Az. 45 OH 5/24) vom 18. September 2024, den Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist zu der an diesem Tag durchgeführten Beweisaufnahme zurückzuweisen (Sitzungsprotokoll S. 15), wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
3Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt das Beschwerdegericht zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts im Hinweis vom 29. Oktober 2025 und die entsprechende Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 14. November 2025 Bezug.
4Die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. November 2025 angeführten Argumente für eine Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Entscheidung sind nicht überzeugend. Dies gilt auch, wenn man das selbständige Beweisverfahren als mit der ohne Einräumung einer Stellungnahmefrist abgeschlossenen Anhörung der Sachverständigen als beendet ansieht, denn die Beendigung des Verfahrens ist kein faktischer Stillstand, gegen dessen Herbeiführung in entsprechender Anwendung § 252 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet wäre.
5Mit der Begründung, dass die angefochtene Entscheidung das selbständige Beweisverfahren weitgehend abschließt, hat der Bundesgerichtshof allerdings die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen in einem solchen Verfahren für statthaft erklärt (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - VI ZB 84/04, juris Rn. 7). Demgegenüber ist die Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im selbständigen Beweisverfahren nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, juris Rn. 7 ff.). Die unterschiedliche Behandlung bei ähnlicher Bedeutung für den Abschluss des Verfahrens findet ihren Grund darin, dass einem Antrag auf Ladung des Sachverständigen grundsätzlich ohne Würdigung der Beweise zu entsprechen ist, während eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer Beweiswürdigung bestehen kann, die im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfindet (BGH, aaO, Rn. 8 f.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass auch das Ziel der Streitvermeidung es nicht rechtfertigt, den Parteien im selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit an die Hand zu geben, über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus die Art und Weise sowie den Umfang und die Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen (BGH, aaO, Rn. 9). Die Auffassung der Antragstellerin, dass „die Parteien entscheiden, ob und wann sie nach welcher Aufklärungstiefe von Streitsachverhalten das Beweisverfahren beenden“, ist danach unzutreffend.
6Im Fall der Antragstellerin hat das Landgericht die Gutachten eingeholt und die Sachverständigen antragsgemäß angehört. Soweit die Antragstellerin nach Beantwortung der Beweisfragen noch Klärungsbedarf sieht, steht allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens im Raum. Es bleibt ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen. Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (BGH, aaO, Rn. 7). Aus diesem Grund kann in der Zurückweisung des Antrags auf Einräumung einer Stellungnahmefrist auch keine die Beschwerde ausnahmsweise eröffnende Grundrechtsverletzung liegen, die durch Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr behoben werden könnte (OLG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 5 W 3/19, juris Rn. 9).