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Oberlandesgericht Köln, 12 U 51/25

Datum:
26.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 51/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0626.12U51.25.00
 
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.04.2025 (16 O 91/25) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Vergütungsanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 31.535,- EUR aus Honorarforderungen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.

  1. Die Arrestbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

  1. Die Vollziehung des Arrests wird gegen Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 40.000,- EUR (Lösungssumme) gehemmt. Nach Hinterlegung der Lösungssumme ist die Arrestbeklagte zudem zum Antrag auf Aufhebung des Arrests berechtigt.

  1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.767,50 EUR festgesetzt; der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der vom Landgericht vorgenommenen Wertfestsetzung ebenfalls auf 15.767,50 EUR festgesetzt.

 
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