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Oberlandesgericht Köln, 11 W 13/25

Datum:
20.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 13/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0520.11W13.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 20 OH 8/23
Leitsätze:

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung vonErgänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholtenschriftlichen Sachverständigengutachten statthaft.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.04.2025 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 02.05.2025 – 20 OH 8/23 – teilweise abgeändert.

Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. LGA, unter Ziffer I. 1. d insgesamt auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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