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Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 16.02.2024 verkündete Vorbehaltsurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 93/23 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe:
2I.
3Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
4Das angegriffene Urteil vom 16.02.2024 (Bl. 279 ff. LGA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden kann, zu Recht der Klage im Urkundenprozess stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
5Die Berufungsbegründung vom 21.05.2024 (Bl. 126 ff. OLGA), welche sich auf die Verfolgung der Rüge der Unzulässigkeit der Klage beschränkt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klage im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt zulässig und die Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten.
6Die Berufung wendet sich nicht gegen die landgerichtliche Feststellung, wonach die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2024 eine Originalvollmacht vom 12.01.2024 zur Akte gereicht hat (s. Bl. 240 ff. u. 249 ff. LGA). Sie wendet sich ferner auch nicht dagegen, dass eine Genehmigung der Prozessführung grundsätzlich möglich ist.
7Soweit die Berufung alleine rügt, dass diese Genehmigung hier nicht mehr möglich gewesen sei, weil die bereits zuvor eingeräumten Gelegenheiten zum Nachweis der fehlenden Vollmacht der Prozessbevollmächtigten fruchtlos verstrichen gewesen seien, ist dies rechtsirrig. Maßgebliche Grundlage (auch der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen) des angegriffenen Urteils ist nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Urteil ergangen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – VII ZB 14/19 –, juris). Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vertretungsmangel in jeder Lage des Verfahrens, also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – VII ZB 14/19 –, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 303/20 Rn. 10 f., NJW 2021, 1956). Ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuvor, im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder innerhalb der ihnen sodann gesetzten Frist, ihre Bevollmächtigung noch nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatten, ist hingegen ohne Belang. Bei der nach § 89 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmten Frist handelt es sich nicht etwa um eine Ausschlussfrist; wird die Vollmacht innerhalb der Frist nicht eingereicht, so kann sie noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beigebracht oder die bisherige Prozessführung durch die Partei oder ihren neuen Vertreter genehmigt werden (BGH, NJW-RR 2012, 515, 516).
8Ob der Beklagte mit der Rüge der fehlenden Zulässigkeit der Klage auch die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses infrage stellen möchte, ist unklar, doch kann dies dahinstehen, weil das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen lässt. Das Landgericht hat die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses ausgehend von den urkundlichen Nachweisen und dem unstreitigen Tatsachenvortrag zutreffend bejaht und nicht urkundlich nachgewiesene Einwendungen des Beklagten gemäß § 598 ZPO zurückgewiesen. Soweit das Landgericht den Stundungseinwand des Beklagten nicht nur mangels Urkundenbelegs, sondern auch mangels erheblichen Vortrages zurückgewiesen hat, begegnet auch dies keinen Bedenken, zumal mit der Berufung kein ergänzender Vortrag zu einer etwaigen Stundungsabrede erfolgt ist.
9II.
10Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Berufung weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO.