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Oberlandesgericht Köln, 11 U 20/24

Datum:
09.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 20/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0409.11U20.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 O 165/23
Schlagworte:
Zur den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB und der Abgrenzung von Haftungsbeschränkung sowie negativer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.02.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 165/23 -  unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.654,35 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw O.L. N02 Lim. 2.4 D Momentum mit der Fahrgestellnummer N01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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