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Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.02.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 165/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.654,35 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw O.L. N02 Lim. 2.4 D Momentum mit der Fahrgestellnummer N01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.
4Er kaufte am 00.00.2023 von der beklagten Händlerin einen mehr als 16 Jahre alten Pkw O.L. N02 zu einem Kaufpreis von 11.999,- €. Der Wagen hatte bei Erwerb eine Laufleistung von 112.000 km. Der Kläger zahlte 6.999,- € in bar und gab das bisher von ihm genutzte Fahrzeug für 5.000,- € in Zahlung.
5In dem Kaufvertragsformular heißt es auf Seite 2 von 3 u.a. (Bl. 14 LGA):
6Durch Ankreuzen der nachfolgenden Checkbox(en) akzeptiert der/die Käufer/-In die jeweilig beschriebenen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen.
7Anzahl, Art u. Umfang der Unfälle, (Unfall-)Schäden und sonstigen negativen Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit lt. Vorbesitzer.
8(x) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung auf Unfallfreiheit, Nachlackierungen/Spachtelarbeiten, da das Fahrzeug gebraucht und die Fahrzeughistorie nicht bekannt ist.
9Etwaige weitere dem Verkäufer bekannte Unfälle, (Unfall-) Schäden und sonstige negative Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit.
10(x) Es ist möglich, dass das Fahrzeug einen oder mehrere Unfälle hatte. Frühere Unfälle, Nachlackierungen, Spachtelarbeiten oder infolge dessen entstehenden weiteren Schäden an jeglichen Bauteilen sind von der Haftung ausgeschlossen.
11(x) Dem Käufer ist dies bewusst, handelt auf eigene Rechnung und Gefahr und bestätigt mit dessen Unterschrift
12Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger ein Ruckeln beim Fahren fest und ließ durch den T. eine Überprüfung durchführen. Dieser stellte fest, dass das Fahrzeug an zahlreichen Bauteilen nachlackiert worden war. Das Fahrzeug hat – insoweit unstreitig – mindestens einen Unfallschaden erlitten.
13Der Kläger hält das Fahrzeug für mangelhaft.
14Die Beklagte beruft sich u.a. darauf, dass hinsichtlich der Eigenschaft als Unfallfahrzeug im Kaufvertrag eine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei.
15Mit Urteil vom 16.02.2024 (Bl. 110 ff. LGA) hat das Landgericht Bonn die auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug einen Unfall gehabt haben könne, so dass das Fahrzeug insoweit schon nicht mangelhaft sei. Abgesehen davon liege gegebenenfalls nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vor.
16Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung. Die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere seien Abweichungen von der üblichen Eigenschaft nicht ausdrücklich und gesondert in die Verkaufsurkunde mit aufgenommen. Auch bei Kauf eines älteren Pkw könne man erwarten, dass er keinen Unfallschaden erlitten habe.
17Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
18II.
19Die zulässige Berufung ist in der Sache ganz überwiegend begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
201.
21Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vom 20.04.2023 liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts vor.
22Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften des Kaufrechts des BGB in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung Anwendung, insbesondere also bereits unter Berücksichtigung der sog. Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 (Art. 229 § 58 EGBGB).
23Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs zu, §§ 437 Nr. 2, 433, 434, 440, 323 BGB.
24a)
25Soweit die Berufung die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens für die unter Beweis gestellte Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs rügt, geht dies allerdings fehl. Das Landgericht hat den Umstand, dass das Fahrzeug mindestens einen Unfallschaden erlitten hatte, als unstreitig zugrunde gelegt (S. 2 LGU). Diese den Senat nach § 314 ZPO bindenden Ausführungen greifen beide Seiten im Berufungsverfahren auch nicht an. Über unstreitige Umstände ist kein Beweis zu erheben.
26b)
27Entgegen der Ansicht des Landgerichts lag jedoch ein Sachmangel des Fahrzeugs bei Übergabe vor:
28Eine Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB n.F. mängelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
29Am Maßstab objektiver Kriterien stellt eine Unfallvorbelastung einen Sachmangel dar.
30Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründete zwar – nach alter Rechtslage – in der Regel keinen Sachmangel (vgl. BGH, NJW 2022, 686, 688; NJW 2024, 2246, 2249, jeweils zu § 434 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 oder 2 BGB a.F.). Auch bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer aber, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, davon ausgehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (vgl. BGH, NJW 2008, 53, 54). Dass es sich hier um reine Bagatellschäden handelte, lässt sich angesichts des Umfangs, nämlich zahlreichen nachlackierten Bauteilen, nicht annehmen.
31Seit der Schuldrechtsreform 2022 setzt sich im – vorliegenden – Verbrauchsgüterkauf eine Beschaffenheitsvereinbarung (als Teil der subjektiven Anforderungen, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) auch nicht mehr gegenüber den objektiven Anforderungen durch. Denn eine Abweichung von den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nur unter Einschränkungen zulässig.
32Soll zu Lasten des Verbrauchers von den objektiven Anforderungen durch eine Beschaffenheitsvereinbarung abgewichen werden (negative Beschaffenheitsvereinbarung), muss er vor Vertragsschluss von der konkreten Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt werden und dieser gesondert zustimmen. Die negative Beschaffenheitsvereinbarung unterliegt somit verschärften formellen Anforderungen. Ferner kann sich der Unternehmer-Verkäufer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung berufen, § 476 Abs. 1 S. 1 BGB. Daher ist die Haftungsbeschränkung von der negativen Beschaffenheitsvereinbarung abzugrenzen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl. 2024, Kap. 27 Rn. 2 u. 25).
33Die Parteien haben keine haftungsentlastende negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB getroffen.
34Unabhängig von dogmatischen Einzelheiten wird im Ergebnis wohl einhellig die Meinung vertreten, dass jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Verbraucher das Risiko der Existenz eines verborgenen Mangels trägt, als ein unzulässiger Haftungsausschluss zu bewerten ist (Lorenz, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 476 Rn. 46). Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung müsse beschreibenden Charakter haben (Faust, in: BeckOK-BGB, 71. Edition, Stand: 01.08.2024, § 476 Rn. 68 ff.). Für die Ungewissheit, ob das Fahrzeug bei Übergabe objektiv mangelhaft ist oder nicht, habe der Unternehmer-Verkäufer einem Verbraucher gegenüber unbedingt und uneingeschränkt einzustehen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Kap. 25 Rn. 66; Ball, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 476 Rn. 20 ff., insb. 24; unklar Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 476 Rn. 6: „abweicht oder abweichen kann“).
35Danach ist vorliegend eine konkrete Beschaffenheitsabweichung nach unten und insbesondere die Eigenschaft als Unfallfahrzeug nicht wirksam vereinbart worden. Die in Rede stehenden Klauseln beziehen sich mit der Unfallfreiheit zwar auf eine konkrete Eigenschaft der Sache. Sie entsprechen aber Klauseln wie „möglicherweise mangelhaft“ oder „Fahrzeug eventuell nicht unfallfrei“, welche die vom Handel bezweckte Risikoverlagerung nicht herbeiführen können (so ausdrücklich Reinking/Eggert, a.a.O., Kap. 25 Rn. 66 u. 683). Dies erscheint dem Senat auch überzeugend, denn mit derartigen Vermutungen und Andeutungen bleibt letztlich offen, ob der Käufer eine Sache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit i.S.v. § 434 Abs. 3 BGB nun abweicht oder nicht; die bezweckte Warnfunktion wird gerade wieder abgeschwächt und ein Käufer kann damit letztlich für eine wohlüberlegte Entscheidung wenig anfangen. Eine solche Bestimmung stellt letztlich eine Umgehung i.S.v. § 476 Abs. 4 BGB dar, nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung, durch die das Risiko des Bestehens verborgener Mängel auf den Verbraucher abgewälzt werden soll.
36Im Übrigen würde der Vertrag, selbst wenn man zugunsten der Beklagten eine grundsätzlich zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung annehmen wollte, den dafür geltenden Vereinbarungsanforderungen gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht genügen. Die Klauseln beschränken sich letztlich darauf, dass der Verkäufer erklärt, das Fahrzeug nicht zu kennen, und dass deshalb ein Unfallschaden möglich sei. Das stellt schon kaum ein Inkenntnissetzen von bestimmten Merkmalen der Ware nach 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB dar. Überdies liegt darin keine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung (§ 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Das erfordert nämlich, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/27424, S. 42). Die Vereinbarung darf nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen gleichsam „versteckt“ werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen. Es fehlt hingegen an einer gesonderten Vereinbarung, wenn etwa ein Kästchen schon vorangekreuzt ist und es der Verbraucher lediglich nicht deaktiviert (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/27424, S. 42; Faust, in: BeckOK-BGB, 71. Edition, Stand: 01.08.2024, § 476 Rn. 30). Auch danach ist den gesetzlichen Anforderungen vorliegend nicht genügt. Weder sind die auf Seite 2 von 3 des Vertrags in gleicher Schriftgröße abgedruckten Klauseln hervorgehoben noch separat unterzeichnet.
37Soweit die Beklagte vorbringt, dem Kläger seien die Vorschäden bei Besichtigung und Erwerb positiv bekannt gewesen, ist dies unerheblich. Mangelkenntnis reicht beim Verbrauchsgüterkauf nicht aus für einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte über § 476 BGB hinaus. Gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB ist die an eine Mangelkenntnis anknüpfende Vorschrift des § 442 BGB beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar.
38c)
39Die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Rücktritt ist nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.
40Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Inwieweit die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung auch zum neuen Verbrauchsgüterkaufrecht unter dem Gerichtspunkt des effet utile noch Geltung hat, mag dahinstehen. Der hier in Rede stehende Unfallschaden ist bei zahlreichen nachlackierten Bauteilen zumindest nicht unerheblich. Einen zu vernachlässigenden merkantilen Minderwert des Fahrzeugs aufgrund der Eigenschaft als Unfallfahrzeug hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.
412.
42Der Kläger kann danach Rückzahlung des Kaupreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw verlangen.
43a)
44Grundsätzlich kann derjenige, der einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat und vom Kaufvertrag zurücktritt, zwar nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber Auskehrung des für diesen vereinbarten Anrechnungspreises (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1505, 1506). Hinsichtlich des für einen Betrag von 5.000,- € in Zahlung genommenen Altfahrzeugs des Klägers kommt aber gerade nach dem Beklagtenvortrag eine Rückgabe nicht in Betracht, weil es bereits weiterverkauft wurde. Insoweit hat die Beklagte den Preis von 5.000,00 € zu erstatten, und zwar als Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
45b)
46Indes ist vom Kaufpreis Wertersatz für die gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 u. 2 BGB abzuziehen, was eine Anrechnung von jedenfalls 344,65 € ergibt.
47Der Kläger ist nach unstreitigem Vorbringen mit dem erworbenen Pkw bis zum 10.11.2023 insgesamt 5.400 km gefahren (Bl. 59 LGA). Die Entschädigung für die Nutzung eines Pkw ist nach ständiger Praxis des Senats auf Grundlage einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu berechnen und hier konkret bei 5.400 gefahrenen km mit 344,65 € anzusetzen. Diese lineare Teilwertabschreibung ist eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes (vgl. BGH, NJW 2017, 3438, 3441).
483.
49Der geltend gemachte Zinsanspruch ist wegen Verzugs gerechtfertigt (§§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB). Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 27.07.2023 fruchtlos zur Rückzahlung des Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert (Bl. 18 f. LGA).
50Die Feststellung des Annahmeverzugs beruht auf dem aus § 756 Abs. 1 ZPO folgenden Feststellungsinteresse und dem hier genügenden ausdrücklichen wörtlichen Angebot.
51Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Insbesondere legt er einen zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Rechtsanwalts bereits eingetretenen Verzug nicht dar.
524.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
54Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision. Der Senat weicht insbesondere von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab.
55Streitwert für das Berufungsverfahren:
5611.999,- €