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Oberlandesgericht Köln, 11 U 132/23

Datum:
05.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 132/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0205.11U132.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 186/21
Schlagworte:
Sehnendurchtrennung an der linken Hand, dauerhafte Minderung der Griffkraft der Hand und des Bewegungsausmaßes des Daumens, Schmerzensgeldhöhe
Normen:
BGB § 253
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 186/21 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen;

2. weitere 397,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 337,76 € seit dem 17.06.2021 und aus 60,04 € seit dem 10.02.2024 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Verbindlichkeiten in Höhe von 60,00 € gegenüber der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. Q. B. & Dr. med. Q. L., X.-straße 00, 00000 V. und in Höhe von 20,74 € gegenüber der R.-I. GmbH, Z.-straße 0, 00000 V., sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € gegenüber den Rechtsanwälten J. und J., C.-straße 00, 00000 E., freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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