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Oberlandesgericht Köln, 11 U 125/23

Datum:
17.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 125/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0917.11U125.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 127/18
Normen:
BGB a.F. § 648a Abs. 5; BGB § 650f
Leitsätze:

Die für die Kündigung wegen nicht gestellter Sicherheit nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. (§ 650f Abs. 5 BGB n.F.) erforderliche Fristsetzung ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für den Besteller nicht nachvollziehbar ist, auch auf seine Nachfrage vom Unternehmer nicht erläutert wird und der Besteller die aus seiner Sicht zutreffende Sicherheit anbietet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az. 7 O 127/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.821,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.954,89 € seit dem 10.03.2018, aus weiteren 17.378,11 € seit dem 20.02.2021 und aus weiteren 7.488,37 € seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.166,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.724,65 € seit dem 20.02.2021 und aus weiteren 2.442,00 € seit dem 22.05.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, insbesondere die Regiekosten und die Kosten für die notwendigen Vor- und Nacharbeiten der Mängelbeseitigung, zu erstatten, die im Rahmen der Beseitigung der von der Beklagten verursachten Mängel an dem Objekt V.-straße/P.-straße in N01 O. entstehen, mit Ausnahme der Aufwendungen, die auf der mangelhaften Abdichtung an der Aufzugsüberfahrt beruhen, wofür eine Haftungsquote der Beklagten zu 50 % besteht, sowie auf dem mangelhaften Entwässerungssystem beruhen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Mietausfallschäden und Mietminderungsschäden zu ersetzen, die ihr infolge der Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.646,61 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.291,62 € festgesetzt.

 
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