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Oberlandesgericht Köln, 11 U 118/23

Datum:
17.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 118/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2025:0917.11U118.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 28/22
Schlagworte:
Verjährungshemmung, Streitverkündung, Gesamtschuldnerausgleich
Normen:
BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 6, 426; ZPO § 73
Leitsätze:

Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eineswegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkretenAusführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird,entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes derStreitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.

 
Tenor:

1.       Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.10.2023, Az. 7 O 28/22, teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen.

2.       Die Beklagte zu 1) trägt von den Kosten erster Instanz 20 % der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.       Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.       Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5.       Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.769,48 € festgesetzt. Davon entfallen 17.297,25 € auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3.472, 23 € auf die Berufung des Beklagten zu 3).

 
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I.

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II.

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