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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.07.2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08.07.2024 – 233 F 122/20 – unter Aufrechterhaltung des weiteren Inhalts zur Ratenhöhe dahingehend abgeändert, dass monatliche Raten in Höhe von 220,00 € ab dem 01.02.2025 an die Landeskasse zu zahlen sind.
Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG wird wegen Teilerfolgs des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg.
31. Die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ist eingehalten, da die sofortige Beschwerde am 19.08.2024, einem Montag, beim Amtsgericht einging (Bl. 123ff. VKH-Heft), nachdem der angefochtene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 121 VKH-Heft) am 17.07.2024 zugestellt worden war. Dass der Beschluss des Amtsgerichts bereits am 13.07.2024 der Antragstellerin persönlich zugestellt worden war (Bl. 122 VKH-Heft), führt zu keinem anderen Ergebnis, da Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, wenn dieser – wie hier – die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat; die Zustellung an die Antragstellerin persönlich war daher nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 148/10, zit. n. Juris; BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 151/10, zit. n. Juris).
42. In der Sache ist der Antragstellerin nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlung lediglich in Höhe von 220,00 € möglich, weswegen der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern war.
5Hierbei ist der Senat von einem monatlichen Nettoverdienst von rund 2.500,00 € (2.400,00 € Grundgehalt zzgl. anteiliges Weihnachtsgeld netto) ausgegangen. Aufgrund der Zahlung von Weihnachtsgeld in der Vergangenheit ist auch zukünftig von dessen Bezug auszugehen, zumal die Antragstellerin auch im Jahr 2019 ein solches bezog, wie aus der Gehaltsabrechnung November 2019 (Bl. 15 VKH-Heft) ersichtlich ist.
6Von diesem Verdienst sind der Freibetrag für Erwerbstätige (282,00 €), der Grundfreibetrag (619,00 €) sowie die Wohnkosten (680,00 €) in Abzug zu bringen.
7Als Zahlungsverpflichtungen sind ferner Versicherungskosten von 216,51 €, Darlehensverbindlichkeiten von 200,00 € und die Beiträge zur Riesterrente von 61,00 € abzuziehen.
8Weitere Abzüge sind nicht gerechtfertigt.
9Die Kosten für GEZ sind, ebenso wie die Kosten für Internet, Handy und Telefon (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.01.2009 – 11 Ta 217/08, unveröffentlicht), als Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht gesondert abzugsfähig, sondern aus dem Freibetrag zu bestreiten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.06.2010 – 7 Ta 80/10, unveröffentlicht). Gleiches gilt für die Stromkosten, die ebenfalls mit der Zubilligung des Freibetrags abgegolten sind (BGH, Beschl. v. 08.01.2008 – VIII ZB 18/06, FamRZ 2008, 781; OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.11.2008 – 9 WF 309/08, FamRZ 2009, 897).
10Auch die Bausparrate ist nicht anzusetzen. Dies wäre – als Teil der Wohnkosten – nur möglich, wenn die Antragstellerin diese zur Abzahlung einer Immobilie nutzen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2007 – 16 WF 139/07, FamRZ 2008, 70), was vorliegend nicht der Fall ist. Es handelt sich hier vielmehr um freiwilligen Vermögensaufbau, der nicht zu Lasten der Staatskasse gehen kann (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.02.2003 – 14 WF 22/03, FamRZ 2003, 1394).
11Bei den Kosten der studierenden Tochter schließlich handelt es sich um deren Aufwendungen und nicht um solche der Antragstellerin, so dass auch diese – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – keine Berücksichtigung finden können.
123. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 113 Abs.1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.