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Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 22.08.2024 – 228 F 104/24 – wird im Hauptsachetenor zu Ziff. 1 abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
„Der Antrag des Kindesvaters auf Festlegung von Umgangskontakten wird zurückgewiesen; ein Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern B., S. und C. K. wird bis zum 31.08.2028 ausgeschlossen.“
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 22.08.2024 – 228 F 104/24 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000 €
G r ü n d e :
2I.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das von dem Kindesvater weiterverfolgte Begehren, Umgang zu seinen Kindern – der neun Jahre alten B., dem acht Jahre alten S. und dem vier Jahre alten C. – zu haben. Die Kinder stammen aus der im Jahr 2015 aufgenommenen Beziehung des Kindesvaters zur Kindesmutter. Die Eltern heirateten nach Geburt des jüngsten Kindes C. am 00.00.2020; für den Kindesvater war es die dritte, für die Kindesmutter die erste Ehe. Mitte März 2023 trennte sich die Kindesmutter von dem Kindesvater.
4Am Abend des 00.00.2023 tötete der Kindesvater die Kindesmutter auf dem Parkplatz eines Baumarktes in J., wo er sich mit der Kindesmutter verabredete hatte, um ihr, wie er angegeben hatte, das Kind B. zu übergeben, das sich gemeinsam mit seinen Brüdern wegen eines Umgangskontakts bei dem Vater befunden hatte. Zum Tatzeitpunkt hielten sich die drei Kinder bei der Familie väterlicherseits auf und wurden in der Nacht durch das Jugendamt in Obhut genommen.
5Im Verfahren 233 F 142/23 wurde dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung das Sorgerecht für die Kinder entzogen und auf einen Amtsvormund übertragen. Die Amtsvormundschaft liegt aktuell beim Jugendamt Kreis U., wo die Kinder – nach einem Zeitraum von drei Monaten, den sie unmittelbar im Anschluss an die Tötung der Mutter in Verwandtenpflege bei der Familie mütterlicherseits verbracht hatten – derzeit in einer Pflegefamilie leben. Die Familie mütterlicherseits unterhielt und unterhält auch weiterhin regelmäßig Umgangskontakte zu den Kindern. Aktuell bestehen Überlegungen seitens des Jugendamts und des Amtsvormunds, die Kinder dauerhaft in Verwandtenpflege der Familie mütterlicherseits wechseln zu lassen.
6Im Dezember 2023 wurde der Kindesvater durch Urteil der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Strafurteil, wegen dessen Inhalts auf die Verfahrensakte des Amtsgerichts Bezug genommen wird (Bl. 312-407 d.A. AmtsG), ist nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen.
7Während des Zusammenlebens der Kindeseltern kam es zu häuslicher Gewalt des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter, die der Kindesvater dem Grunde nach auch einräumt, wobei er in der mündlichen Erörterung vor dem Senat am 18.02.2025 angegeben hat, dies sei in acht Jahren sechs- oder siebenmal vorgekommen; er habe in diesen Fällen die Kontrolle verloren (Bl. 416 d.A.).
8Am 00.00.2018 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen Verdachts auf häusliche Gewalt, nachdem Nachbarn wegen lauten Schreiens die Polizei gerufen hatten. Vor Ort wurde den Beamten mehrmals gesagt, es sei zu einem verbalen Streit, nicht aber zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Die Beamten trafen die Kindesmutter sowie zwei Kinder im Schlafzimmer an, wobei die Kindesmutter zunächst unter einer Decke im Bett gelegen, die ebenfalls anwesenden Kinder in Embryonalhaltung im Bett geschlafen hätten (Anzeige 608000-057436-18/4, vgl. Bl. 771, 927 f. d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
9Im Februar 2021 kam es zu einer Anzeige der Kindesmutter gegen den Kindesvater wegen Körperverletzung und häuslicher Gewalt (210215-2245-071713), die von der Kindesmutter einen Tag später zurückgezogen wurde, wobei die Kindesmutter angab, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Bei Anzeigenaufnahme hatte die Kindesmutter an der Lippe geblutet und erklärt, der Kindesvater schlage sie immer wieder in unregelmäßigen Abständen, einmal auch mit einem Kabel; sie sei auch im Beisein der Kinder geschlagen worden (Bl. 771 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Noch in demselben Monat, Ende Februar 2021, trennte sich die Kindesmutter von dem Kindesvater und ging mit den Kindern für eine Woche in ein Frauenhaus. Im Zusammenhang damit teilte der Kindergarten dem Jugendamt auf dessen Nachfrage hin mit, die Kinder zeigten keine Auffälligkeiten, seien „sozial unauffällig und sehr lieb“ (Bl. 230 d.A.). Nachdem die Kindesmutter die Beziehung zum Kindesvater bereits kurz nach der Trennung wieder aufgenommen hatte, vermerkte das Jugendamt Aachen am 01.03.2021: „Die Teamleitung teilt dem Unterzeichner am 01.03.2021 mit, dass Frau K. wieder in den Haushalt des Kindesvaters zurückgekehrt ist. Aktuell kann nur abgewartet werden, bis eine neue Meldung eingeht. Die Kinder waren nicht Opfer von Gewalt.“ (Bl. 229 d.A.).
10Am 00.00.2023 – dem Geburtstag des Kindes S. – kam es in der Wohnung der Kindeseltern zu einer Körperverletzung des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter, in deren Rahmen die Kindesmutter die Polizei rief und die Polizei ein zehntägiges Rückkehrverbot gegenüber dem Kindesvater aussprach (Anzeige 230306-1809-057603). In der Folge trennte sich die Kindesmutter endgültig von dem Kindesvater und zog – unter Vermittlung der Polizei – in ein Frauenhaus in G., in dem sie mit den Kindern bis zu ihrer Tötung lebte (Bl. 771 f. d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
11Die Erzieherin im Frauenhaus hielt in einem Kurzprotokoll vom 16.03.2023 fest (vgl. Bl. 478 d.A. 401 Js 46/23 StA J.), die Familie der Kindesmutter sei von dem Kindesvater sowie dessen Familie bedroht worden. Nach Angaben der Kindesmutter sei der Kindesvater liebenswürdig, könne total lieb und fürsorglich sein, schlage und trete sie jedoch für Nichtigkeiten. Am Geburtstag des Sohnes S. sei er ausgerastet, habe sie so geschlagen und getreten, dass sie sich mit den Händen über dem Kopf zu Boden geduckt habe, um sich zu schützen. Die Polizei habe ihr eingehend empfohlen, in ein Frauenhaus möglichst weit weg zu gehen und keinen Kontakt zu ihm zu haben. Das Jugendamt habe ihr zu verstehen gegeben, dass die Kinder in Obhut genommen würden, wenn sie bleiben würde. Damals habe er sie sogar einmal mit einem Kabel geschlagen. Falls sie ihn verlasse, werde er sie umbringen; er würde Leute beauftragen, die das für ihn täten. Sie habe große Angst, dass er ihren Bruder und Vater töten würde, das habe er ihr immer wieder angedroht. Die Kinder würde er nicht schlagen (Bl. 478 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Gegenüber der Polizei hatte die Kindesmutter am 06.03.2023 erklärt, nach dem letzten Polizeieinsatz vor zwei Jahren sei die Beziehung kurzfristig besser gewesen; zuletzt sei sie wieder durch den Kindesvater geschlagen worden, der „Backpfeifen“ aus offensichtlich belanglosen Gründen gebe. Den Kindern gegenüber sei er nicht gewalltättig (vgl. Erfassungbogen des Jugendamts, Bl. 231 d.A.). Auf die Frage im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs der Eltern beim Jugendamt am 13.03.2023, wie das Zusammenleben der Kindeseltern sei, habe B. „gut“ geantwortet, während S. und C. wortlos genickt hätten (Bl. 232 d.A.).
12Die Grundschule, die B. während ihres Aufenthalts im Frauenhaus besuchte, hielt in einem Vermerk fest, B. Verhalten sei „noch verzweifelter und von mehr Angst geprägt“ gewesen als das, was die Lehrerin von anderen Kindern aus dem Frauenhaus zuvor gekannt habe. B. sei nach den Osterferien 2023 „(p)anisch und völlig aufgelöst“ nicht von der Seite der Mutter gewichen, habe sich an ihre Mutter geklammert, unglaublich laut und verzweifelt geschrien und sich hinter ihrer Mutter versteckt. Als Grund habe sie in einem Gespräch angegeben „Ich habe sooo Angst, dass meine Mama sterben wird.“ (Bl. 479 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
13Im Frauenhaus gab B. gegenüber einer Erzieherin an: „Er habe ihre Mama oft geschlagen und die wussten, wann er wütend gewesen sei, weil er habe sie dann immer auf ihre Zimmer geschickt und die Tür geschlossen. Sie habe ihre Tür immer ein bisschen geöffnet, um zu gucken und dann habe sie das immer gesehen.“ (Bl. 480 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). S. gab in diesem Zusammenhang an: „sein Vater sei so böse zu seiner Mutter und er sei jetzt schuld daran, dass sie in einem solchen Frauenhaus leben müssten.“ (Bl. 480 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
14Nach der Trennung der Eltern im März 2023 fanden Telefonkontakte des Kindesvaters zu den Kindern statt, die von einer Fachkraft des Frauenhauses begleitet wurden; ferner gab es – nach Vermittlung der Rechtsbeistände der Kindeseltern – am 21.04.2023, am 06.05.2023 und am 20.05.2023 persönliche Umgangskontakte der Kinder zu ihrem Vater. Die Erzieherin des Frauenhauses vermerkte dazu, B. und S. hätten am 08.05.2023 berichtet, der Kontakt am 21.04.2023 sei schon schlecht gewesen, der am 06.05.2023 indes noch schlechter. Der Kindesvater habe gesagt, dass sie bald mit Mama nach Hause kämen; aber das stimme doch gar nicht. Als Mama sie abgeholt habe, hätten sie noch eine Stunde oder so warten müssen, weil Papa sie einfach nicht habe gehen lassen; er habe die ganze Zeit seinen Kopf in ihr Auto gesteckt und mit ihr gestritten. Weiter wurde vermerkt, B. sei es nach den einzelnen Telefonaten und den Besuchskontakten schwer gefallen, die Schule zu besuchen, sie habe über Bauchschmerzen geklagt und sich nicht von ihrer Mutter trennen können. Als Grund habe sie angegeben, Angst zu haben, dass im Frauenhaus jemand die Tür öffne, er durch den Garten einfach ins Haus komme und der Mama weh tue, wenn sie – B. – in der Schule sei (Bl. 482 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
15Neben dem Umgangsantrag des Kindesvaters vom 12.03.2024 (Bl. 2ff. d.A. AmtsG), der dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, sind weitere Umgangsanträge der Großmutter väterlicherseits sowie der Halbschwester L. beim Amtsgericht – Familiengericht – Haldensleben anhängig (vgl. Bl. 171 d.A.), in deren Rahmen die Kinder im Januar 2025 richterlich angehört wurden (Bl. 207 d.A.).
16Mit dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 22.08.2024 – 228 F 104/24 (Bl. 78 – 83 d.A.) – ist – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern B., S. und C. – auch in Gestalt brieflicher und telefonischer Kontakte – bis zum 31.08.2025 ausgeschlossen worden. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, Umgänge zwischen dem Kindesvater und den Kindern könnten derzeit nicht ohne eine Gefährdung des Kindeswohls erfolgen. Die (seinerzeit) acht, sieben und drei Jahre alten Kinder stünden nach Darstellung der Verfahrensbeiständin noch unter dem Trauma des plötzlichen Verlustes der Mutter. Da die Kinder den Beitrag des Kindesvaters am Tod der Mutter noch nicht vollständig erfasst hätten, ihnen dieser Zusammenhang somit erst nach und nach begreiflich gemacht werden könne und müsse, bedürfe eine solche Heranführung und Aufarbeitung behutsamste und fachkundigste psychologische und therapeutische Handhabung innerhalb eines geschützten Raums über längere Zeit. Hierzu parallel verlaufende oder gar vorgreifende Begegnungen mit dem Kindesvater seien diesem Prozess erkennbar abträglich, zumal eine Begegnung mit dem Kindesvater – und zwar in der Justizvollzugsanstalt – entsprechende Erklärungen gegenüber den Kindern erforderlich machen würde, wobei sie verfrüht mit Fakten oder zumindest Realitätsfragmenten konfrontiert werden würden, die sie nicht fassen und möglicherweise nicht verkraften würden. Auch wenn die Liebe des Kindesvaters zu seinen Kindern ungebrochen sein möge, habe oder werde das emotionale Verhältnis der Kinder zu ihm im Hinblick auf jenen Tag naturgemäß eine Erschütterung erfahren, so dass nicht zusammen mit den Kindern ohne die Mutter und unter Ausblendung des Geschehenen emotional an die damalige Zeit angeknüpft werden könne. Der Zeitraum von einem Jahr, für den die Umgänge ausgesetzt würden, stelle einen Mindestzeitraum dar, der erforderlich sei, um nach Auswertung der therapeutischen Erfolge bei den Kindern eine Neubeurteilung des Falles vorzunehmen. Das Amtsgericht hatte unter Hinweis auf den weit entfernten Aufenthaltsort der Kinder und bestehender Re-Traumatisierungsgefahr der Kinder von einer Anhörung der Kinder abgesehen.
17Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde, mit der der Kindesvater eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie die Gewährung von Umgang zu seinen drei Kindern in regelmäßigen Abständen in der Justizvollzugsanstalt anstrebt, rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Amtsgericht stütze sich „bei seiner Entscheidung lediglich auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers, weil dieser die Kindesmutter“ getötet habe (Bl. 114 d.A.); die angenommene Kindeswohlgefährdung sei nicht fachkundig belegt, sondern beruhe lediglich auf Aussagen der Verfahrensbeiständin, des Vormundes und des zuständigen Jugendamts, ohne dass sich das Amtsgericht selbst ein eigenständiges Bild von den Kindern gemacht oder ein Sachverständigengutachten eingeholt habe (Bl. 114 d.A.). Die Anhörung der Kinder und damit verbundene Ermittlung des Kindeswillens seien jedoch ausschlaggebend (Bl. 115 d.A.). Die Kinder hätten direkt nach einem Kontaktwusch zum Vater gefragt werden müssen, um eine Entscheidung im Sinne der Kinder treffen zu können (Bl. 116 d.A.).
18Das Gericht habe sich von den Schlagzeilen bezüglich der Tötung der Kindesmutter leiten lassen und ohne Berücksichtigung der Vater-Kind-Bindung und -Beziehung entschieden. Auch wenn „man nach einem solchen Vorfall nicht direkt an die Zeiten vor dem Vorfall anknüpfen“ könne, sei der Abbruch des Kontaktes und Umgangs für die gesamte Familie des Kindesvaters und ihn selbst nicht haltbar. Die Kinder entfremdeten sich und seien den Einflüssen der Familie mütterlicherseits ausgesetzt. Der Kontakt- und Umgangsabbruch zum eigenen Vater stelle eine Kindeswohlgefährdung dar (Bl. 117 d.A.) und sei unverhältnismäßig, da er die weitere Entfremdung der Kinder fördere (Bl. 119 d.A.), was zu einem dauerhaften Schaden der Kinder führe, der zu vermeiden sei (Bl. 137 d.A.) Der Kindesvater habe die Kinder seit ihrer Geburt bis zu seiner Inhaftierung gepflegt, versorgt, sich um seine Kinder und ihre Belange gekümmert, habe immer seinen Blick auf seine Kinder und dem Kindeswohl gehabt (Bl. 117 d.A.). Das Urteil des Schwurgerichts sei noch nicht rechtskräftig und könne demgemäß nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden.
19Der Kindesvater, der aus zweiter Ehe ein weiteres Kind – die am 16.02.2014 geborene L. – hat, verweist ferner darauf, dass diese ihn regelmäßig einmal im Monat besucht (Bl. 137 d.A.).
20Das Jugendamt hat Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Stellungnahme gehabt; insoweit wird auf den Bericht vom 11.12.2024 (Bl. 157 f. d.A.) verwiesen. Es spricht sich gegen Umgangskontakte aus und verweist darauf, dass nach Abwägung der unterschiedlichen rechtlichen Interessen tatsächliche Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater nur dann realisierbar sein sollten, wenn der Wunsch ausdrücklich von Seiten der Kinder geäußert werde (Bl. 158 d.A.). Eine Entfremdung zwischen Kindern und Vater sei bereits eingetreten, wofür die Handlung des Vaters ursächlich gewesen sei (Bl. 158 d.A.). Den Kindern sei „altersentsprechend sehr wohl bewusst, dass der Vater ursächlich Verantwortung für den Tod der Mutter (trage)“ (Bl. 157 d.A.). Ferner hätten sie „in Spontanäußerungen wiederholt über häusliche Gewalt von Seiten des Kindesvaters gegenüber der Mutter aus der Vergangenheit berichte(t)“, (Bl. 157 d.A.). Es sei zu erwarten, dass die Kinder in weiteren familiengerichtlichen Verfahren und in der Folge gerichtlicher Anhörungen, Befragungen durch Sachverständige etc., traumatisiert würden, wenn ihnen die Tragweite der Tat des Vaters erneut und differenziert verdeutlicht werde (Bl. 158 d.A.).
21Die Verfahrensbeiständin hat am 16.01.2025 schriftlich berichtet (Bl. 210 ff. d.A.) und spricht sich unter Hinweis auf die ausdrücklich ablehnende Haltung der Kinder gegen Umgangskontakte aus. Diese entsprächen nicht dem Willen und den Interessen der Kinder, wobei sich die beiden älteren Kinder sehr gut artikulieren und ihre Wünsche äußern könnten (Bl. 213 d.A.).
22Der Amtsvormund vertritt in seinem schriftlichen Bericht ebenfalls die Ansicht, derzeit könnten Umgänge zwischen dem Kindesvater und den Kindern nicht ohne eine Gefährdung deren Wohls erfolgen. B. und S. hätten geäußert, dass sie auf keinen Fall nach J. und auch niemanden der Familie väterlicherseits sehen wollten. Nachdem sich die Kinder in Folge der vier aktuell parallel laufenden Gerichtsverfahren bereits zwei gerichtlichen Anhörungen und einer Befragung durch eine Sachverständige hätten unterziehen müssen, sei ihnen der Verlust der Mutter und die Tragweite der Tat des Vaters erneut verdeutlicht geworden. Eine Re-Traumatisierung könne nicht ausgeschlossen werden (Bl. 389 d.A.).
23Der Senat hat – nachdem der Kindesvater hierauf in seinem Vortrag ausdrücklich Bezug genommen hatte – die Akte 401 Js 46/23 der Staatsanwaltschaft Aachen beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht. Es wird auf die Beiakte Bezug genommen.
24Die Kinder B., S. und C. sind am 22.01.2025 einzeln und nacheinander, jeweils in Gegenwart der Verfahrensbeiständin vom Senat angehört worden, während der Kindesvater sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten in dem Termin zur mündlichen Erörterung vom 18.02.2025 Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 23.01.2025 (Bl. 338 ff. d.A.) sowie die Niederschrift der mündlichen Erörterung vom 18.02.2025 (Bl. 414 ff. d.A.) verwiesen.
25II.
26Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und insbesondere gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde des Kindesvaters bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
27Mit ihr strebt der Kindesvater in der Sache eine Aufhebung des Umgangsausschlusses bei gleichzeitiger Anordnung von Umgangskontakten an, die aber – wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat – kindeswohlschädlich wären. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Senat hält vielmehr – unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens und nach Anhörung aller Beteiligter – einen weitergehend befristeten Umgangsausschluss für aus Kindeswohlgründen unabdingbar und hat diesen daher wie erkannt tenoriert, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, welches in Umgangsverfahren nicht gilt (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – XII ZB 621/10, FamRZ 2011, 1729; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.11.2016 – 6 UF 90/16, ZKJ 2017, 152).
28Im Einzelnen:
291. Das Recht des Kindesvaters, regelmäßigen persönlichen Umgang mit seinen Kindern B., S. und C. zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Gerade für den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht überhaupt wahrnehmen zu können. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (so schon BVerfG, Beschl. v. 25.10.1994 – 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 – 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; BGH, Urt. v. 23.05.1984 – IVb ZR 9/83, FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 – 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 – 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148).
30Maßstab für das von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern, das ein Recht im Interesse des Kindes ist, bleibt aber stets das Kindeswohl. Nach §§ 1684 Abs. 4, 1697a BGB kann deshalb das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, wobei eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt oder einschränkt, nur ergehen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.01.2023 – 1 BvR 2345/22, FamRZ 2023, 525; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 – 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 – 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 – 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148). Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn – wie vorliegend – den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat (OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2011 – 8 UF 133/10, FamRZ 2011, 826).
31Neben dem Wohl des Kindes und dem Recht des nichtbetreuenden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes nach Art. 2 GG zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Abwägung der Wille des Kindes zu beachten, sofern das Kind über die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt und so weit sein Wille mit dem Kindeswohl vereinbar ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369). Dabei kommt dem Kindeswillen mit zunehmendem Alter und gesteigerter Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zu (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2008 – 1 BvR 311/08, FamRZ 2008, 1737; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105).
322. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich der von dem Kindesvater begehrte Umgang als kindeswohlgefährdend dar, da er eine greifbar drohende Störung einer notwendigen Traumaverarbeitung bedeuten und das ohnehin schon beeinträchtigte Sicherheitsempfinden der Kinder nachhaltig erschüttern würde. Die Kinder sind mehrfach traumatisiert durch das Miterleben häuslicher Gewalt des Vaters gegen die Mutter, den Verlust der Mutter, die Tat ihres Vaters und dessen Verantwortlichkeit für den Verlust ihrer Mutter. Infolge der gerichtlichen Anhörungen zeigen sie sich aktuell wieder deutlich belasteter, verängstigter und der Verlust der Mutter ist deutlich präsenter in ihrem Alltag (vgl. Bl. 418, 421 d.A.). Der von ihnen konstant geäußerte Wunsch nach Abstand zum Vater als Täter ist unmittelbar einleuchtend und entspricht allgemein- und gerichtsbekannt einer natürlichen Traumaverarbeitung bei Ermordung nächster Verwandter, hier erst recht bei der eigenen Mutter als ihrer Hauptbezugsperson. Dementsprechend weist auch der dahingehende Wille der Kinder, den diese ihrem Alter entsprechend geäußert haben, eine klare Zielorientierung auf, wird intensiv verfolgt und ist stabil.
33Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob sich dieser Wille zusätzlich durch negative Verstärkung der Kinder untereinander und/oder der Familie mütterlicherseits verfestigt hat, zumal hierbei in den Blick zu nehmen ist, dass das Kind – in seiner Individualität als Grundrechtsträger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105) – mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Willen des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; BVerfG, Beschl. v. 13.07.2005 – 1 BvR 1245/05, BVerfGK 6,57). Daher kann selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; BVerfG, Beschl. v. 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093). Von maßgeblicher Bedeutung ist hier, ob eine etwaige Ablehnungshaltung des Kindes auf dem eigenen Erleben beruht, zum Beispiel auf (mit-)erlebter Gewalt (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 202; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939). Das ist hier mit Blick auf die miterlebte häusliche Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter der Fall.
34Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist daher zwar sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf einer autonomen Entscheidung des Kindes beruht (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2007 – 1 BvR 217/07, FamRZ 2007, 531; KG, Beschl. v. 20.06.2014 – 3 UF 159/12, FamRZ 2015, 1042), weil zu ermitteln ist, ob die Herausbildung der Persönlichkeit des Kindes bereits so fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangs eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten würde (OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2007 – 12 UF 220/04, FamRZ 2008, 1369; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.06.2009 – 10 UF 790/08, FamRZ 2009, 1687; KG, Beschl. v. 20.06.2014 – 3 UF 159/12, FamRZ 2015, 1042). Gleichzeitig ist ein Ausschluss des Umgangsrechts aber geboten, wenn ein Kind Kontakte mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ablehnt und aufgrund seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage ist, die Konfliktsituation, der es durch Besuchskontakte ausgesetzt wäre, zu bewältigen. Die Ablehnung von Kontakten muss dabei auf einer inneren Ablehnung beruhen, der tatsächliche oder auch eingebildete, nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse zugrunde liegen. In einem derartigen Fall würde eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Zweck im Allgemeinen ebenso unvereinbar sein wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.1998 – 11 UF 12/98, FamRZ 2000, 45; OLG Celle, Beschl. v. 14.04.1998 – 19 UF 319/97, FamRZ 98, 1458).
35So liegt der Fall hier.
36a. Die auf einer inneren Ablehnung beruhende Haltung der Kinder gegen Kontakte zum Vater wird sowohl von der Verfahrensbeiständin („Die Kinder sagen dann auch immer wieder, sie möchten den Papa nicht sehen. Sie fühlen sich insoweit nicht gehört, weil sie so häufig danach gefragt wurden.“, Bl. 418 d.A.) als auch von dem Amtsvormund („Wenn ich Kontakt mit den Kindern habe, verdeutlichen sie immer, dass sie keinen Umgang mit dem Vater haben wollen. Selbst wenn sie das Wort ‚J.‘ hören, nehmen sie direkt eine Abwehrhaltung ein.“, Bl. 420, 421 d.A.) als Ergebnis mehrerer Gespräche mit den Kindern deutlich beschrieben und entspricht auch dem Willen und der Haltung, die die Kinder in ihrer persönlichen Anhörung gegenüber dem Senat unmissverständlich und nachdrücklich zum Ausdruck gebracht haben.
37Jedes der drei Kinder, die durch den Senat – einzeln und nacheinander, nur in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin – angehört worden sind, hat klar mitgeteilt, den Vater nicht treffen zu wollen. Die zum Zeitpunkt der Anhörung noch acht Jahre alte B. verneinte die Frage, ob der Vater sie sehen dürfe, und gab auf die Frage, was sie gut an ihrem Vater finde, was nicht so gut, an: „gut finde ich gar nichts“ (Bl. 340 d.A.). Sie äußerte, Angst zu haben, mit ihrem Vater allein zu sein; Angst, dass er „uns was tut; er hat ja auch Mama geschlagen.“ (Bl. 340 d.A.). Auf die Frage, ob der Senat ihrem Vater etwas sagen solle, gab B. unvermittelt und ohne Nachdenken oder Überlegen an „Dass ich ihn hasse.“ (Bl. 341 d.A.).
38Auch der zum Zeitpunkt der Anhörung noch sieben Jahre alte S. antwortete auf die Frage, ob er seinen Vater treffen wolle, mit einem energischen Kopfschütteln und den Worten „ich geh‘ auch nicht ins Gefängnis und treff‘ ihn da“ (Bl. 342 d.A.). Der Senat solle dem Vater ausrichten „Dass ich keinen Kontakt mit ihm haben möchte.“ (Bl. 342 d.A.). Zur Begründung hatte S. zuvor erklärt, er möge seinen Vater nicht, „weil Papa hat sozusagen…meine Mama geprügelt…und dann ist sie gestorben.“ (Bl. 342 d.A.).
39C., aktuell vier Jahre alt, verneinte im Rahmen seiner Anhörung ebenfalls die Frage, ob er seinen Vater treffen wolle, und gab an „nein, er war auch böse, er hat unsere Mama geschlagen und auf die Badewanne geschubst (…)“, (Bl. 343 d.A.).
40Als Grund für ihre ablehnende Haltung gaben die Kinder Gewalt des Vaters gegen die Mutter und teilweise auch Gewalt gegen sich an. So erklärte B., sie habe Angst, mit dem Vater allein zu sein, weil er auch Mama geschlagen habe; er habe auch sie und S. geschlagen und gelacht, als sie in die Badewanne gefallen sei (Bl. 339 f. d.A.); er habe die Mutter auf die Heizung geschubst und geschlagen, einmal in die Badewanne, dann an die Tür geschubst und geschlagen; einmal habe er sie auch im Wohnzimmer geschlagen (Bl. 340 d.A.). S. stellte einen Zusammenhang zwischen dem „Prügeln“ der Mutter durch den Vater und ihrem Tod her („weil Papa sozusagen…meine Mama geprügelt… und dann ist sie gestorben.“, Bl. 342 d.A.) und gab weiter an, er wolle nicht, dass sein Vater ihn noch erkenne, da der Vater „nur alle gehauen“ habe (Bl. 342 d.A.). Selbst C., der zum Zeitpunkt der Tötung erst zwei Jahre alt war, erklärte seine „andere Mome“ – seine Mutter – sei „schon gestorben wegen der böse Papa“ (Bl. 343 d.A.) und weiter, der Vater sei böse gewesen, er habe die Mutter geschlagen und auf die Badewanne geschubst, sie seien alle bei der Polizei gewesen (Bl. 343 d.A.).
41b. Im Ergebnis hat der Senat auf Grundlage des persönlichen Eindrucks, den er insbesondere von B. und S. gewonnen hat, ihren Äußerungen sowohl in der gerichtlichen Anhörung als auch gegenüber Verfahrensbeiständin und Jugendamt sowie auf Basis des Akteninhalts keinen Zweifel daran, dass die Kinder auch momentan noch von der Angst geprägt sind, die sie vor dem Vater entwickelt haben, nachdem sie regelmäßig und über einen längeren Zeitraum dessen Gewalt gegen die Mutter und deren Folgen miterlebt haben, die letztlich in der Tötung der Mutter durch den Vater kulminierte.
42Inwieweit diese Angst der Kinder – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Angaben des Kindesvaters und – noch zu ihren Lebzeiten – der Kindesmutter keinen Hinweis darauf gibt, dass die Kinder selbst Opfer von unmittelbarer physischer Gewalt des Kindesvaters geworden sind (vgl. Angabe der Kindesmutter ggü. einer Erzieherin im Frauenhaus, die Kinder schlage er nicht, vgl. Bl. 478 d.A. 401 Js 46/23 StA J.; und ggü. dem Jugendamt Aachen „Den Kindern gegenüber (2, 6, 7) sei er nicht gewalttätig.“, Bl. 231 d.A.; Aussage des Herrn N., Jugendamt J., Bl. 607 d.A. 401 Js 46/23 StA J.) – (auch) darauf beruht, dass die Familie mütterlicherseits die Kinder mit Erzählungen über angebliche Gewalt des Vaters im Allgemeinen, gegenüber der Mutter im Besonderen oder auch ihnen gegenüber beeinflusst hat und beeinflusst, wofür greifbare Anhaltspunkte fehlen, kann im Ergebnis dahinstehen; zumal die Kinder bereits vor der Tötung ihrer Mutter eine enge Bindung zu der Familie mütterlicherseits hatten, wie der Kindesvater selbst nach seiner Verhaftung angab, als er erklärte, die Kinder seien bei der Familie der Kindesmutter, zu der sie eine engere Bindung hätten, besser aufgehoben als bei seiner Mutter (Bl. 110 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Denn selbst wenn sich die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Vater in ihrer heutigen Form durch Identifizierung mit der verstorbenen Kindesmutter und deren Familie gebildet hätte, ist das ein hinzunehmendes Faktum, wenn man das Kindeswohl zum Maßstab der Entscheidung macht und nicht den Kindern die Verantwortung für die Befriedigung des Bedürfnisses des Kindesvaters nach Umgang zuweisen bzw. ihnen den Ausgleich der sich nach dem Tod der Mutter ergebenden widerstreitenden Interessen der Erwachsenen übertragen will.
43Letztlich gilt: Angst bleibt Angst, auch wenn sie nur auf Einbildung beruht (so OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.1998 – 11 UF 12/98, FamRZ 2000, 45), wobei hier deutliche Hinweise darauf gegeben sind, dass die Angst der Kinder – wenn auch nicht vor selbst erlebter unmittelbarer physischer Gewalt durch den Kindesvater ihnen gegenüber, so doch insbesondere als eine Form psychischer Gewalt – einen realen Kern hat, der auf der Partnerschaftsgewalt beruht, die B., S. und C. in der Beziehung zwischen ihren Eltern miterlebt haben. Dabei entspricht es mittlerweile allgemeiner Erkenntnis, dass Kinder in den allermeisten Fällen die Gewalt unter den Eltern miterleben, sei es, dass sie sie unmittelbar sehen oder hören, Verletzungen der Mutter am Folgetag wahrnehmen oder sogar selbst aktiv versuchen, die Mutter zu schützen. Es ist heute unbestritten, dass Kinder durch eine solche mittelbare Gewalterfahrung traumatisiert werden können und der Gefahr körperlicher und seelischer Schäden in ihrer Entwicklung ausgesetzt sind (Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 319) und sie das Miterleben von Gewalt gegen einen Elternteil regelmäßig im Sicherheitserleben in ihren Beziehungen beeinträchtigt, sich nachteilig auf die kindliche Entwicklung auswirkt und daher als spezifische Form der Kindesmisshandlung in Form psychischer Misshandlung eingestuft wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.09.2024 – 6 UF 144/24, NZFam 2024, 1032; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2023 – 12 UF 19/22, NZFam 2024, 743; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369; Staudinger/Coester, BGB (2020), Stand: 06.01.2022, § 1666, Rn. 232; Goepel/Raihala, Belastende Erlebnisse im Kindes –und Jugendalter, NZFam 2021, 490 ff.).
44Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kindesvater behauptet, die Kinder hätten es nicht miterlebt, wenn er mit der Kindesmutter Streit gehabt habe (Bl. 415 d.A.), er sei stets darauf bedacht gewesen, dem Kindeswohl nicht zu schaden, indem er versucht habe, durch das Wegschicken der Kinder in ihre Zimmer dafür zu sorgen, dass die Kinder keine Gewalt mitbekämen (Bl. 219, 417 d.A.). Der Kindesvater merkte auch anlässlich seiner Anhörung an, dass er „nicht der Mann“ sei, wie es sich nach dem Inhalt der Strafakte ergeben würde. Es ist indes unter Zugrundelegung des Inhalts der Akten – insbesondere der nach Bezugnahme durch die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters beigezogenen Strafakte – mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Kinder über den Zeitraum mehrerer Jahre regelmäßig Gewalt des Vaters gegen die Mutter miterlebt haben. Neben den dahingehenden, bereits eingangs wiedergegebenen Berichten der Kinder in ihrer Anhörung durch den Senat (B.: er habe Mama geschlagen ebenso wie sie und S.; er habe die Mutter auf die Heizung geschubst und geschlagen, einmal in die Badewanne, dann an die Tür geschubst und geschlagen; einmal habe er sie auch im Wohnzimmer geschlagen; vgl. Bl. 339 f. d.A.; S.: weil habe die Mama geprügelt und alle gehauen; Bl. 342 d.A.; C.: der Vater habe die Mutter geschlagen und auf die Badewanne geschubst; Bl. 343 d.A.) erklärte S. gegenüber der Verfahrensbeiständin, der Vater habe der Mama in der Wohnung in J. sehr weh getan; er habe sie in eine Badewanne geschmissen, auf die Heizung gestoßen und geschlagen (Bl. 211 d.A.). B. gab gegenüber der Verfahrensbeiständin Ähnliches an, nämlich der Vater habe die Mutter in die Badewanne gestoßen, wobei diese sich sehr weh getan habe, habe sie auf die Heizung gestoßen und geschlagen (Bl. 212 d.A.). Gegenüber der Erzieherin im Frauenhaus hatte S. geäußert, sein Vater sei so böse zu seiner Mutter (Bl. 480 d.A. 401 Js 46/23 StA J.), während B. dort schilderte, der Kindesvater habe ihre Mama oft geschlagen und sie – die Kinder – hätten gewusst, wann er wütend gewesen sei, weil er sie dann immer auf ihre Zimmer geschickt und die Tür geschlossen habe; sie – B. – habe aber ihre Tür immer ein bisschen geöffnet, um zu gucken und dann habe sie das immer gesehen (Bl. 480 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
45Mit diesen Berichten B. korrespondieren ihre massive Angst und Panik, die sie nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2023 sowohl im Frauenhaus als auch in der Grundschule am Ort des Frauenhauses zeigte, weil sie sich nicht von ihrer Mutter trennen wollte aus Angst, der Vater komme und tue der Mutter weh oder töte sie. Dass die Kinder schon vor Beginn der Umgangskontakte Ängste und Vorbehalte hatten, ergibt sich aus dem außergerichtlichen Schreiben der Bevollmächtigten der Kindesmutter vom 21.04.2023, in dem diese der Bevollmächtigten des Kindesvaters mitteilt, die Kinder äußerten „derzeit massive Verlustängste“ und hätten angegeben, den Kindesvater „nur im Hellen sehen zu wollen“, so dass es vorrangiges Ziel sei, den Kindern anlässlich der Umgangskontakte mit dem Kindesvater „zunächst ein Gefühl der Sicherheit zu geben“ (Bl. 551 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
46Im zeitlichen Zusammenhang zu den Umgangskontakten vermerkte die Lehrerin an der Grundschule, B. Verhalten sei „noch verzweifelter und von mehr Angst geprägt“ gewesen als das, was sie – die Lehrerin – von anderen Kindern aus dem Frauenhaus zuvor gekannt habe. B. sei nach den Osterferien 2023 „(p)anisch und völlig aufgelöst“ nicht von der Seite der Mutter gewichen, habe sich an ihre Mutter geklammert, unglaublich laut und verzweifelt geschrien und sich hinter ihrer Mutter versteckt. Als Grund habe B. in einem Gespräch angegeben: „Ich habe sooo Angst, dass meine Mama sterben wird.“ (Bl. 479 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Diese panische Angst korreliert zeitlich genau mit Umgangskontakten der Kinder zum Kindesvater, die die Erzieherin aus dem Frauenhaus beschreibt, so dass deutlich ist, dass die Kinder gerade wegen der Kontakte zum Vater massive Angst um sich und die Kindesmutter hatten. Denn die Osterferien 2023 endeten am Montag, 17.04.2023, während am 18.04.2023 ein Telefonkontakt mit dem Kindesvater stattfand, in dem B. und S. irritiert auf die Äußerung des Kindesvaters reagierten, die Kindesmutter möge das kleine Auto mit Schaltgetriebe eigentlich nicht, da B. daraus folgerte, der Kindesvater wisse, dass sie das Auto ihrer Oma hätten. Infolgedessen zeigte sie am nächsten Morgen – kurz nach den Osterferien, was zur Schilderung der Lehrerin passt – Schwierigkeiten mit dem Schulbesuch, weil sie nicht wollte, dass die Mutter das Schulgebäude verließ (Bl. 481 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
47Zu den persönlichen Umgangskontakten, die am 21.04.2023, am 06.05.2023 und am 20.05.2023 – dem Tag der Tötung – stattfanden, vermerkte die Erzieherin des Frauenhauses, B. und S. hätten am 08.05.2023 berichtet, der Kontakt am 21.04.2023 sei schon schlecht gewesen, der am 06.05.2023 indes noch schlechter. Der Kindesvater habe gesagt, dass sie bald mit Mama nach Hause kämen; aber das stimme doch gar nicht. Als Mama sie abgeholt habe, hätten sie noch eine Stunde oder so warten müssen, weil Papa sie einfach nicht habe gehen lassen; er habe die ganze Zeit seinen Kopf in ihr Auto gesteckt und mit der Mutter gestritten (Bl. 482 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Diese Berichte der Kinder korrespondieren im Übrigen mit Schilderungen der Familie mütterlicherseits in deren richterlichen Vernehmungen, die allesamt bestätigen, die Kindesmutter habe ihnen gegenüber berichtet, bei der Übergabe nach dem zweiten Umgangskontakt (06.05.2023) habe der Kindesvater sie mit den Kindern 1 ½ Stunden nicht fahren lassen; es habe Diskussionen gegeben, sie hätten sich eine Stunde lang gestritten; der Kindesvater habe versucht, sie zu überreden, und sie dadurch aufgehalten; die Kindesmutter habe nicht ans Handy gehen dürfen (vgl. Tante W. M. = Bl. 1000; Großmutter V. M. = Bl. 984; Onkel Q. M. = Bl. 957; Tante R. M. = Bl. 128, 180 jeweils d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
48Zusammenfassend hielt die Erzieherin des Frauenhauses fest, B. sei es nach den einzelnen Telefonaten und den Besuchskontakten schwer gefallen, die Schule zu besuchen; sie habe über Bauchschmerzen geklagt und sich nicht von ihrer Mutter trennen können. Als Grund habe B. angegeben, Angst zu haben, dass im Frauenhaus jemand die Tür öffne, er durch den Garten einfach ins Haus komme und der Mama weh tue, wenn sie – B. – in der Schule sei. Die Kinder dürften auch nicht die Tür öffnen; wenn sie es doch machten und der Vater komme herein, tue er ihrer Mutter sehr weh (Bl. 482 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Der Großvater der Kinder mütterlicherseits, F. M., gab in seiner Vernehmung vor der Ermittlungsrichterin dazu an, „Die Kinder selber hatten Angst, dass er kommt und ihre Mutter umbringt.“ (Bl. 963 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Das wisse er von der Kindesmutter, die ihm erzählt habe, dass die Kinder Angst um sie hätten. Das jüngste Kind habe keine Angst, das sei noch zu jung, aber die zwei Großen schon (Bl. 963 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
49Aus diesen Schilderungen ergibt sich überdeutlich die massive Angst, die B. vor dem Vater und um ihre Mutter hatte, und es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass B. mit der tatsächlichen Tötung der Mutter durch den Vater, vor der sie so große Angst hatte, den ultimativen Kontrollverlust nebst Erschütterung ihres – ohnehin schon massiv beeinträchtigten – kindlichen Sicherheitserlebens erlitten hat.
50Dass die Kinder – jedenfalls die älteren Kinder B. und S. – nicht nur kurzfristig, sondern über Jahre häusliche Gewalt des Vaters gegen die Mutter miterlebt haben, ergibt sich – neben der Angabe des Kindesvaters selbst, es sei sechs- bis siebenmal vorgekommen, dass er die Kontrolle verloren habe (vgl. Bl. 416 d.A.) – aus den Angaben der Kindesmutter gegenüber der Polizei. So hatte sie bei ihrer Anzeige aus Februar 2021 wegen Körperverletzung und häuslicher Gewalt erklärt, der Kindesvater schlage sie schon seit mehreren Jahren, immer wieder in unregelmäßigen Abständen und auch im Beisein der Kinder (Bl. 771 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Am 21.06.2018 war es ebenfalls zu einem Polizeieinsatz gekommen, nachdem eine Nachbarin wegen eines Streits die Polizei gerufen hatte. Die Polizei vermerkte dazu in einem Kurzsachverhalt, die Beamten hätten die Kindesmutter unter einer Bettdecke im Bett angetroffen; zwei Kinder (zu diesem Zeitpunkt war C. noch nicht geboren) hätten in einer Embryohaltung im Bett geschlafen. Die Kindesmutter habe sich zunächst – nach Verlassen des Schlafzimmers auf dem Flur – nicht äußern wollen und sei von dem Kindesvater wieder ins Schlafzimmer verwiesen worden. Da keine Verletzungen bei der Kindesmutter hätten festgestellt werden können und der Kindesvater von einem lediglich verbalen Streit gesprochen habe, habe die Polizei keine Straftaten feststellen können (vgl. Bl. 927 f., 755 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Dazu gab die Großmutter mütterlicherseits, V. M., ebenso wie ihre Tochter R. M. bei der Ermittlungsrichterin an, die Kindesmutter habe ihnen dazu erzählt, der Kindesvater habe sie damals mit einem Kabel geschlagen; die beiden Kinder seien noch klein gewesen. Als die Nachbarn die Polizei gerufen hätten wegen der Schreie, habe sie sich beim Eintreffen der Polizei unter einer Decke verstecken und sagen müssen, dass sie nur Streit gehabt hätten (Bl. 981, 183 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Auch hier waren die Kinder B. und S. mithin sowohl bei lautstarkem Streit mit Gewalt – sogar unter Einsatz eines Kabels – und anschließendem Polizeieinsatz anwesend.
51Die Tante mütterlicherseits, W. M., gab gegenüber der Ermittlungsrichterin ferner an, „der kleine Sohn“ habe zu ihr gesagt, die Kindesmutter habe ins heiße Wasser der Badewanne gehen müssen; als sie dann raus gedurft habe, habe er – der Kindesvater – sie geschlagen (Bl. 1000 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
52Für beachtlich hält der Senat in diesem Zusammenhang nicht nur, dass damit auch C. offensichtlich Gewalt des Vaters gegen die Mutter bewusst miterlebt hat, sondern insbesondere auch dass der Kindesvater im Rahmen des Verfahrens bestrebt ist, die Beobachtungen der Kinder zu entkräften und zu relativieren. So kam er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat – proaktiv und ohne dazu gefragt worden zu sein – auf den Vorfall mit der Badewanne zu sprechen, den die Kinder in ihrer Anhörung durch den Senat (Bl. 340/343 d.A.) und auch zuvor gegenüber der Verfahrensbeiständin (Bl. 211/212 d.A.) thematisiert hatten und der – wie dargelegt – auch von der Tante W. M. bei ihrer Vernehmung erwähnt worden war. Der Kindesvater erklärte dazu, seine Frau und er hätten sehr häufig miteinander geschlafen; es habe sich bei dem, was B. mitbekommen habe, um Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner Frau gehandelt, den sie in der Badewanne vollzogen hätten. B. habe die Tür geöffnet, alles gesehen und das missverstanden (Bl. 417 d.A.). Das bewertet der Senat indes als reine Schutzbehauptung des Kindesvaters, zumal sich ein Vermerk in der Strafakte findet, demzufolge die Kindesmutter erklärt hatte, den Kindesvater nach der ersten Trennung (im Jahr 2021) nicht mehr geliebt und keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm gewollt zu haben (Bl. 512 d.A. 401 Js 46/23 StA J.), während aus der Schilderung der W. M. folgt, dass die Begebenheit mit der Badewanne unmittelbar vor der zweiten Trennung der Beteiligten beim Streit am 06.03.2023, S. Geburtstag, stattgefunden hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr mehr mit dem Kindesvater gewollt hatte.
53c. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände würde es eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten, die Kinder, die begründete massive Angst vor ihrem Vater und dessen Handeln haben, gegen ihren stabil und intensiv geäußerten Willen in Umgangskontakte mit dem Kindesvater zu zwingen.
54Die von Kindern miterlebte häusliche Gewalt gegen den anderen Elternteil wirkt sich in Form der psychischen Gewalt direkt auch auf die Kinder aus (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.09.2024 – 6 UF 144/24, NZFam 2024, 1032; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369; OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2010 – 4 UF 183/10, zit. n. Juris; Staudinger/Coester, BGB (2020), Stand: 06.01.2022, § 1666, Rn. 232). Kinder sind abhängig von demjenigen, der sie betreut und versorgt, und identifizieren sich mit ihm. Deswegen erleben sie Gewalt gegen den betreuenden Elternteil auch als Bedrohung gegen sich selbst, ihr eigenes Stresssystem reagiert intensiv (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m.w.N.).
55Dass Kinder zwischenelterlichem Gewalthandeln ausgesetzt sind, bedeutet nämlich nicht nur, dass sie es miterleben, sondern auch dass sie sich der wechselseitigen Aggressivität der Erwachsenen bewusst sind, weil sie entsprechende Bemerkungen mitgehört haben oder handfeste Beweise dafür zu sehen bekommen. Diese Exposition gegenüber den gewaltsamen Auseinandersetzungen der Eltern wird von der American Professional Society on the Abuse of Children (APSAC) als eine Form der emotionalen Kindesmisshandlung beschrieben, weil die Eltern ihre Kinder – absichtlich oder unabsichtlich – schädigenden Erfahrungen aussetzen. Kinder, die gewalttätige Auseinandersetzungen ihrer Eltern miterleben, sind in Gefahr, psychosoziale Probleme aller Art zu entwickeln. Dem gewalttätigen Handeln zwischen Eltern ausgesetzt zu sein, ist eine traumatische Erfahrung für sie und mehr als die Hälfte der Kinder, die diese Erfahrung gemacht haben, entwickeln die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Neben diesen Symptomen einer PTBS haben betroffene Kinder auch ein vergleichsweise höheres Risiko, emotionale Probleme, Verhaltensschwierigkeiten, soziale Probleme und schulische Schwierigkeiten zu entwickeln. Ihre Anpassungsschwierigkeiten – die Folgen des Umstandes, dass sie gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben mussten – sind vergleichbar mit den Folgen physischer Kindesmisshandlung und die Häufigkeit und Schwere dieser miterlebten zwischenelterlichen Gewalt werden mit dem Grad ihrer Anpassungsprobleme in Verbindung gebracht. Hinzu kommt, dass diejenigen, die als Kind zwischenelterliche Gewalt miterlebt haben, als Erwachsene eher als ihre in gewaltfreien Familien aufgewachsenen Altersgenossen in Gefahr sind, physische Krankheiten, eine depressive Symptomatik und psychische Störungen zu entwickeln oder sich ihrerseits auf Beziehungen einzulassen, in der es zu Übergriffen kommt (Kindler, Kinder und Jugendliche im Kontext häuslicher Gewalt – Risiken und Folgen, 2022, S. 12; Mathilde M. Overbeck, Clasien de Schipper, Francien Lamers-Winkelmann, Carlo Schuengel, Kinder unter dem Einfluss des Erlebens von Gewalt zwischen Eltern, in: Karl Heinz Brisch, Bindungstraumatisierungen, 2017, S. 180 ff.; vgl. auch Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2024, Rn. 1277 f.; ebenfalls darauf abstellend OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939).
56Es ist aus der Bindungsforschung bekannt, dass der Besuchskontakt und Umgang mit leiblichen Eltern nach traumatischen Erfahrungen mit Täter-Eltern beim Kind erneute Angst erzeugt und es zu einer Re-Traumatisierung kommen kann. Kinder werden dann erneut mit den Affekten von Angst und Ohnmacht überschwemmt, mit denen sie in der Regel nicht umgehen können. Dabei kann der begleitete Umgang an sich keine emotionale Sicherheit bieten, weil die Umgangsbegleitung die emotionale Verunsicherung des Kindes durch den erneuten Kontakt mit dem Täter nicht ausgleichen kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m.w.N.; Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 320).
57Wann miterlebte Partnergewalt eine Kindeswohlgefährdung begründet, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Als nachhaltig traumatisierende Ereignisse sind sowohl Befürchtungen als auch tatsächliches Erleben von Mord oder Selbstmord einzustufen (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2024, Rn. 1277), die als Fälle schwerer Partnerschaftsgewalt eine Kindeswohlgefährdung nach sich ziehen, die einen Sorgerechtsentzug oder aber Umgangsausschluss rechtfertigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.02.2021 – 9 UF 233/20, FamRZ 2022, 275; OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2010 – 21 UF 183/10, FamRZ 2011, 571).
58Bei der Entscheidung über den Umgang müssen daher, zumal unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (BGBl. 2017 II 1026) – sogenannte Istanbul Konvention –, die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m.w.N.). Der gewaltausübende Elternteil muss den Kindern die emotionale Sicherheit vermitteln, die sie durch die miterlebte Gewalt verloren haben. Dies kann er insbesondere dann nicht, wenn er die Gewalt abstreitet, den Kindern gegenüber bagatellisiert, ihre Belastung nicht sehen und aufgreifen kann, den anderen Elternteil in Gesprächen mit den Kindern herabwürdigt oder verbal attackiert oder erneute Gewalttaten zu befürchten sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369; OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.02.2021 – 9 UF 233/20, FamRZ 2022, 275).
59Danach kann ein Umgang bei von den Kindern miterlebter schwerer häuslicher Gewalt in der Regel frühestens dann wieder in Betracht kommen, wenn die Kinder bereit sind, den Täter wieder zu sehen, und verlässlich folgende Fragen geklärt sind: Hat der nachweislich gewalttätige Elternteil sich nicht nur zu seinen Taten bekannt, sondern auch in tragfähiger Weise Verantwortung dafür übernommen? Hat der gewalttätige Elternteil Wege erarbeitet, wie er dem Kind sein Bedauern über die ihm zugefügte Belastung zum Ausdruck bringen und sich adäquat im Umgang mit ihm verhalten kann? Solange diese Fragen nicht geklärt sind, ist der Umgang in der Regel zumindest vorläufig auszuschließen. Auch begleiteter Umgang vermag – wie eben ausgeführt – Kinder andernfalls nicht vor der psychischen Belastung zu schützen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m.w.N.; Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 320).
60Hier liegt keine dieser Voraussetzungen vor, die eine Anordnung von Umgang gegen den Willen der Kinder rechtfertigen könnte. Die Kinder sind momentan nicht zum Umgang bereit und müssten dazu „regelrecht gezwungen werden“, wie es der Amtsvormund formuliert (Bl. 421 d.A.). Dies beruht auf Angst, die die Kinder infolge der über Jahre miterlebten häuslichen Gewalt entwickelt haben, wie der Senat nicht nur im Rahmen der Kindesanhörung festgestellt hat, sondern auch durch Berücksichtigung der übereinstimmenden Einschätzungen von Jugendamt, Verfahrensbeiständin und Amtsvormund sowie auf Grundlage der Erkenntnisse, die sich aus der Strafakte ergeben, auf deren Beiziehung der Kindesvater bei seiner persönlichen Anhörung mit erkennbarem Bedauern reagiert hat. Im Übrigen passen die von den Kindern gezeigten Symptome wie Ängste als nach innen gerichtete Auffälligkeiten und die – bei B. besonders eindrücklich aktenkundig beschriebenen – massiven Verlustängste zu den von der Forschung beschriebenen Auswirkungen, die das Miterleben häuslicher Gewalt auf Kinder zeitigt (Kindler, Kinder und Jugendliche im Kontext häuslicher Gewalt – Risiken und Folgen, 2022, S. 12), insbesondere auch vor dem Hintergrund, weil sich die Angst der Kinder, der Kindesvater werde die Kindesmutter töten, bewahrheitet hat, was nachhaltig traumatisierend ist (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2024, Rn. 1277). Für eine Traumabewältigung ist für die Kinder der größtmögliche körperliche und emotionale Abstand zum Kindesvater als dem Täter erforderlich, was sich darin zeigt, dass sich die psychosoziale Situation der Kinder derzeit durch die Beschäftigung mit dem Thema „Kindesvater und dessen Familie sowie Umgang“ infolge von Anhörungen in mehreren Umgangsverfahren wieder verschärft hat – so die Einschätzung des Herrn N. (Bl. 421 d.A.) – und sie stark verunsichert sind, ob ihrem Willen, keinen Kontakt zum Kindesvater haben zu wollen, auch entsprochen wird.
61Der Kindesvater übernimmt zwar die Verantwortung für die Tötung der Mutter und hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht („Ich weiß, dass die Tat grausam war. Es war nicht meine Absicht, meinen Kindern den liebsten Menschen zu nehmen.“, Bl. 415 d.A.; „Aus heutiger Sicht würde ich alles dafür tun, dass nicht ich, sondern die Kindesmutter noch hier wäre.“, Bl. 416 f. d.A.); abgesehen davon lässt er aber nicht im Ansatz erkennen, dass er Verständnis für die aktuelle Situation der Kinder und ihre Ablehnung ihm gegenüber hat. Auch die Folgen, die seine häusliche Gewalt gegenüber der Mutter auf die Kinder hatte, sieht der Kindesvater nach wie vor nicht ein, sondern ist durchweg bestrebt, die dahingehenden Schilderungen der Kinder als unwahr bzw. auf Missverständnissen beruhend (Geschlechtsverkehr statt Gewalt) darzustellen, und betont, er könne sich die Äußerungen der Kinder nicht erklären, da er und seine Frau stets darauf geachtet hätten, nicht vor den Kindern zu streiten. Die Verantwortlichkeit für die Ablehnung der Kinder gegenüber Umgangskontakten verortet er allein bei der Familie mütterlicherseits und dem Jugendamt, die ihm die Kinder – so seine Sichtweise – systematisch entfremdeten und gegen ihn „aufhetzten“ (Bl. 427 d.A.). Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat wies er die Verantwortlichkeit für Streit und daraus folgender Gewalt gegenüber seiner Frau seinen Schwiegereltern zu, als er angab, seine Frau und er hätten nicht einmal wegen sich gestritten, sondern immer nur wegen der Ablehnung, die die Familie mütterlicherseits ihm gegenüber gehegt und gezeigt habe.
62Zwar lässt der Kindesvater – insoweit aus Sicht des Senats zutreffend – vortragen, es dürfe „nicht außer Acht gelassen werden, dass die Familie mütterlicherseits die einzige Verbindung zur toten Mutter (sei). Diese Verbindung (werde) von den Kindern aufrechterhalten, indem der Kindsvater abgelehnt (werde). So (bewiesen) die Kinder die Solidarität zur verstorbenen Mutter und ihrer Familie.“ (Bl. 395 d.A.), zieht daraus indes nicht die richtige Konsequenz, nämlich den Kindern zuzugestehen, keinen Kontakt zu ihm haben zu wollen. Ganz im Gegenteil hält er nunmehr an seiner zu Beginn des Beschwerdeverfahrens noch geäußerten Bereitschaft, sich am Willen der Kinder zu orientieren („Wenn die Kinder dies nach Anhörung ausschließen, dann ist von anderen Voraussetzungen auszugehen. Allerdings haben die Kinder eine eigene Stimme und können ihren Wunsch, auch wenn sie minderjährig sind, artikulieren.“, Bl. 136 d.A.; „Die Kinder sollen – wenn sie dies wünschen – unmittelbaren Kontakt mit dem Vater und der Familie des Vaters halten.“, Bl. 137 d.A.), nicht länger fest, nachdem die ablehnende Haltung der Kinder bekannt ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass er den Kindern – was nötig wäre – die emotionale Sicherheit vermitteln kann, die sie durch die miterlebte Gewalt und die Tötung ihrer Mutter verloren haben.
63Im Ergebnis spielt es daher auch keine Rolle, dass etwa C. aufgrund seines jungen Alters von nur 2 ½ Jahren bei Tötung der Mutter keine eigenen Erinnerungen mehr an häusliche Gewalt durch den Vater hat. Denn aufgrund des Umstands, dass er die Schilderungen von B. und S. sowie deren Angst miterlebt, hat sich diese Angst – wie in der Kindesanhörung deutlich wurde – auch auf ihn übertragen. Der Amtsvormund hält ihn daher für „noch schützenswerter“ als die Geschwister (Bl. 422 d.A.), zumal zu bedenken ist, dass C. aufgrund seines jungen Alters den durch die Geschwister übertragenen Ängsten keine positiven Erinnerungen an seinen Vater entgegensetzen kann. Im Übrigen würde es zu massiver Angst und Panik und damit zu einer unmittelbaren Kindeswohlgefährdung bei B. und S. führen, wenn C. Umgangskontakte zum Kindesvater wahrnehmen würde, da B. und S. in diesem Fall Angst um Leben und körperliche Unversehrtheit C. hätten.
643. Im Übrigen hat der Senat begründete Bedenken, ob der Kindesvater seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse zurückstellen und empathisch gegenüber den Kindern agieren kann. Während er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zunächst angab, die Anhörung der Kinder und die damit verbundene Ermittlung des Kindeswillens sei ausschlaggebend (Bl. 115 d.A.), wenn die Kinder dies nach Anhörung ausschließen würden, sei von anderen Voraussetzungen auszugehen (Bl. 136 d.A.), insistiert er nach klarer Artikulation einer Umgangsablehnung durch die Kinder nunmehr weiter auf Umgang und meint, dieser geäußerte Wille beruhe auf einer Beeinflussung der Kinder durch die Familie mütterlicherseits und einer Entfremdung vom Kindesvater. In seiner persönlichen Anhörung fragte er die Verfahrensbeiständin, wie es den Kindern aktuell gehe, er wisse nichts; nahm die darauffolgenden Berichte von Verfahrensbeiständin, Amtsvormund und Jugendamt, denen zufolge die Kinder nach den vielen gerichtlichen Anhörungen aufgewühlt seien, sich hoch emotional belastet zeigten und das Thema der toten Mutter wieder deutlich präsenter im Alltag sei, so dass es den Kindern schlechter gehe, aber dann ohne erkennbare Gefühlsregung oder Reaktion zur Kenntnis.
654. Unbehelflich bleibt ferner der Einwand des Kindesvaters, es fänden Umgangskontakte zu seiner älteren Tochter L. einmal monatlich in der Justizvollzugsanstalt statt. Denn die Vereinbarkeit von Umgangskontakten mit dem Kindeswohl ist für jedes Kind gesondert zu prüfen und zu bewerten, ungeachtet bereits dessen, dass der Senat nicht hat prüfen können und müssen, ob diese Kontakte tatsächlich mit dem Kindeswohl L.s vereinbar sind.
665. Der Umgangsausschluss ist auch nicht unverhältnismäßig, da mildere Mittel nicht gegeben sind. Die Kinder lehnen jegliche Kontaktaufnahme ab und der Kindesvater selbst „hält mittelbare Kontakte, wie etwa durch Briefe oder Telefonate, ebenso wenig für zielführend“, wie er in der Beschwerdebegründung hat mitteilen lassen, Bl. 137 d.A.). Wenn seine Verfahrensbevollmächtigte in der Anhörung vor dem Senat dennoch „vielfältige Möglichkeiten des Kontaktes der Kinder mit dem Vater“ ins Spiel bringt (Bl. 421 d.A.), bleibt schon offen, ob der Kindesvater dies nunmehr doch für „zielführend“ hält, der Senat jedenfalls betrachtet auch einen Umgang über Briefe und Telefonate o.ä. für kindeswohlschädlich, da die Kinder ihre massive Ablehnung gegen jeglichen Kontakt zum Vater aufrechterhalten, zumal sie sich gegenwärtig massiv belastet zeigen. Beispielhaft sei hier genannt, dass B. therapeutisch angebunden war, was im November 2024 aufgrund eingetretener Beruhigung beendet werden konnte. Da durch die vielen Anhörungen der Kinder nunmehr deren psychosoziale Situation wieder verschärft wurde, ist sie erneut belasteter und bedarf wieder einer Anbindung (vgl. Bl. 421 d.A.).
676. Der Einholung eines – vom Kindesvater beantragten – Gutachtens bedarf es nicht.
68In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz ist es dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 – 1 BvR 818/88, FamRZ 1989, 31). Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG, Beschl. v. 05.11.1980 – 1 BvR 349/80, FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 – 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389). Wenn sie von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen; das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006 – 1 BvR 526/04, FamRZ 2006, 605; BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 – 1 BvR 142/09, FamRZ 2009, 1389).
69Das ist hier der Fall. Der Sachverhalt ist – jedenfalls was die Kindeswohlgefährdung durch den Umgangskontakt angeht – hinreichend aufgeklärt. Die Kinder haben mehrfach, konstant und unmissverständlich deutlich gemacht, den Kindesvater nicht sehen zu wollen. Es gibt aus der Vergangenheit konkrete und belastbare Berichte darüber, dass die Kinder häusliche Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter miterlebt haben, die der Kindesvater – was das Auftreten von Gewalt gegenüber der Mutter angeht – auch eingeräumt hat. Die Kinder haben nun massive Angst vor dem Kindesvater. S. äußerte im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat, Angst zu haben, dass der Kindesvater ihn weiter erkennen könnte, auch wenn er größer werde. B. hatte massive Angst um das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Mutter, wobei sich diese – teils als panisch beschriebene – Angst durch Tötung der Mutter inzwischen sogar realisiert hat. B. wies und weist dabei ein immenses Schutz- und Sicherheitsbedürfnis auf. Gegenüber der Verfahrensbeiständin hinterfragte sie mehrfach, ob Polizei dabei wäre, wenn sie den Vater oder die Großmutter väterlicherseits sehen müsste (Bl. 212 d.A.). Auch gegenüber dem Senat gab sie an, es besser zu finden, wenn „Polizei dabei wäre“ (Bl. 340 d.A.). Im Termin zur mündlichen Erörterung erläuterte die Verfahrensbeiständin hierzu, nach Berichten der Kinder sei die Mama zur Polizei gegangen und sie hätten bei der Mama bleiben können; die Kinder empfänden die Polizei als Schutz, was dazu passt, dass die Kinder mit ihrer Mutter bei beiden Trennungen durch die Polizei in der Wohnung der Familie abgeholt wurden, um in ein Frauenhaus zu ziehen (vgl. Bl. 948, 681 d.A. 401 Js 46/23 StA J.).
70Jugendamt und Verfahrensbeiständin berichten übereinstimmend von einer Verstärkung der emotionalen Belastungen bei den Kindern infolge der gerichtlichen Anhörungen und der damit einhergehenden Beschäftigung der Kinder mit dem Thema Umgang zum Kindesvater und Tod der Mutter. Die Pflegeeltern berichteten gegenüber der Verfahrensbeiständin, die vielen Gespräche hätten bei den Kindern einiges aufgewühlt; die Kinder fragten, wo die Mama beerdigt ist. Ferner wachten sie nachfolgend zu den vielen Anhörungen mittlerweile häufig weinend auf und müssten getröstet werden (Bl. 418 d.A.).
71Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein – gegen den Willen der Kinder erzwungener – Umgangskontakt ihrem Wohl schaden und es massiv gefährden würde, wobei gerade die Einholung eines Gutachtens die Kinder weiter massiv belasten bis hin zu sekundär traumatisieren würde, schließlich würde es bedeuten, dass sich die Kinder ein weiteres Mal oder über einen längeren Zeitraum (wieder) mit dem für sie mit massiven Belastungen und Überforderungen einhergehenden Thema beschäftigen müssten. Schon jetzt fühlen sich die Kinder, wie die Verfahrensbeiständin erläutert hat, in ihrem Wunsch nicht gehört, weil sie so häufig danach gefragt worden seien, ob sie den Papa sehen möchten (Bl. 418 d.A.).
727. Soweit ein Umgangsantrag abgelehnt wird, muss – zum Schutz der Rechte des Elternteils, aber auch der Kinder – die Entscheidung erkennen lassen, wann eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2005 – 1 BvR 776/05, FamRZ 2006, 1005; OLG Hamm, Beschl. v. 31.03.2015 – 3 UF 241/13, FamRZ 2015, 1732), wenn nicht – was hier angesichts des jungen Alters der Kinder (noch) nicht der Fall ist – besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen unbefristeten Umgangsausschluss rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; EGMR, Urt. v. 28.04.2016 – 20106/13, FamRZ 2017, 891).
73Diesen Zeitraum hat der Senat vorliegend bis zum 31.08.2028 bemessen. Zwar war in die Abwägung einzubeziehen, dass der Kindesvater schon seit nahezu zwei Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seinen Kindern hatte. Nichtsdestotrotz gibt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände hier den Ausschlag, dass die Kinder nach dem Tod der Mutter eine massive emotionale Belastung bis hin zur Traumatisierung aufweisen, die gerade durch das hiesige sowie durch die weiteren gerichtlichen Verfahren erneut verstärkt und aktualisiert wurde. Die Kinder brauchen daher einen Zeitraum von nun noch knapp dreieinhalb Jahren, um sich nach den emotionalen Belastungen nicht nur durch die Tötung ihrer Mutter, sondern auch durch die aktuellen Gerichtsverfahren nebst Anhörungen wieder zu stabilisieren und ggfs. eine Traumatherapie durchzuführen, zumal unter Umständen weitere Umbrüche durch den Wechsel von der Bereitschafts- in die Verwandtenpflege nebst Orts- und Schulwechsel anstehen. Jede weitere (gerichtliche) Befragung würde die Kinder erneut aufwühlen und diesen für die Kinder wichtigen Prozess der Aufarbeitung und Stabilisierung stören und damit dem Kindeswohl massiv schaden. Da sämtliche involvierten Fachkräfte, insbesondere Jugendamt und Amtsvormund, durchweg ihre Bereitschafft bekundet haben, Umgangskontakte zu organisieren, sobald die Kinder diese wünschen, steht auch nicht zu befürchten, dass der tenorierte Umgangsausschluss dem Recht und Interesse der Kinder auf Umgang zu ihrem Vater widerspricht.
74Dem Kindesvater hingegen ist es zuzumuten, die Traumaverarbeitung seiner Kinder solange abzuwarten, bis sich bei ihnen eine Kontaktbereitschaft zu ihm ohne die Gefahr der eigenen Re-Traumatisierung gebildet hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2020 – 13 UF 64/19, FamRZ 2020, 2010), solange das auch dauern mag. Denn auch vor der Tötung der Mutter war sein Hauptaugenmerk nicht auf die Bedürfnisse der Kinder gerichtet; so hielt die Kindesmutter in ihren Aufzeichnungen fest, der Kindesvater habe ihr gegenüber gesagt, er wolle „die Kinder vorm Jugendamt absetzen“ und sie – die Kindesmutter – dann am Hauptbahnhof in J. „vom Busch aus abknallen und sich selber auch“ (Bl. 499 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Der Onkel mütterlicherseits der Kinder, Q. M., gab gegenüber der Ermittlungsrichterin an, der Kindesvater habe der Kindesmutter nach ihrem ersten Versuch der Trennung im Jahr 2021 angedroht, dass er B. umbringen werde. Die Kindesmutter habe „eine sehr enge Bindung zu B.“ gehabt. Der Kindesvater habe sich dafür rächen wollen, dass sie vor zwei Jahren zur Polizei gegangen sei (Bl. 953 d.A. 401 Js 46/23 StA J.). Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Priorisierung zugunsten der Kinder kann es gegenwärtig keine Rolle spielen, ob bzw. inwieweit eine Entfremdung der Kinder eintritt bzw. schon eingetreten ist, zumal der Kindesvater die Entfremdung selbst herbeigeführt hat, indem er den Kindern auf einen Schlag nicht nur die Mutter genommen, sondern ihnen infolge seiner Inhaftierung auch selbst als Bezugs- und Bindungsperson nicht länger zur Verfügung gestanden hat.
758. Da das Gesetz in § 1684 BGB nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen differenziert und der Gesetzgeber dadurch sowie durch Verzicht auf den Begriff des „persönlichen Umgangs“ ausdrücklich auch niederschwellige Kontaktaufnahmen wie etwa Brief- und Telefonkontakte einbezogen hat (BT-Drucks. 13/4899 S. 104 f.), ist der Begriff des Umgangs umfassend zu verstehen und beinhaltet auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen Kontakt mit dem Kind (BGH, Beschl. v. 21.02.2024 – XII ZB 401/23, FamRZ 2024, 950). Dieser Auslegung folgend, ist der hier tenorierte Umgangsausschluss ebenfalls umfassend auszulegen, d. h. er enthält ein an den Kindesvater gerichtetes Verbot, zu den Kindern in jeglicher Form – auch etwa in Form von Briefen, Telefonaten sowie Text- oder Sprachnachrichten – Kontakt aufzunehmen.
76III.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamGKG.