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Oberlandesgericht Köln, 9 U 66/23

Datum:
05.03.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 66/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0305.9U66.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen (9 O 39/17) vom 07.02.2023 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € freizustellen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.119,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Anteil von 75 % von sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sie im Rahmen des von ihr zu leistenden Schadensersatzes an das Kind X. D. Y. oder an Sozialversicherungsträger bzw. sonstige Dritte im Hinblick auf den Unfall vom 02.08.2015 zu leisten hat.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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