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In dem Rechtsstreit
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die am 5. Juli 2023 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zurückzuweisen und seine Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe:
2I.
3Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO um einen Monat verlängerten gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO von zwei Monaten ab Urteilszustellung begründet worden ist und auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung besteht. Die angefochtene Entscheidung ist dem Kläger am 03.04.2023 zugestellt worden. Die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO endete daher ursprünglich am 05.06.2023 und nach ihrer mit Schriftsatz vom 22.05.2023 beantragten und durch Verfügung des Vorsitzenden vom 05.07.2023 bewilligten Verlängerung gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO um einen Monat am 05.07.2023. Die Berufungsbegründung ist aber erst am 17.07.2023 und somit verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen.
4Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, weil er unbegründet ist. Der Kläger war nicht gemäß § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Vielmehr beruhte die Fristversäumung auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
5Nach dem eigenen Vortrag des Klägervertreters waren der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 05.06.2023 und die beantragte Fristverlängerung auf den 17.07.2023 nebst Vorfristen zunächst zutreffend in seinem Termin- und Fristenkalender notiert, bevor er aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 23.05.2023 die Anweisung erteilt hat, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 17.07.2023 zu notieren, was so auch erfolgt ist. Durch diese Anweisung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts verletzt. Ein solcher hätte seine Angestellten nämlich angewiesen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erst dann auf den 17.07.2023 zu notieren, wenn das Gericht seinem darauf gerichteten Fristverlängerungsantrag entsprochen oder zumindest die für eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus erforderliche Einwilligung der Gegenseite vorgelegen hätte.
6Der Klägervertreter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der gerichtlichen Erklärung vom 23.05.2023 auf die Verlängerung der Frist zumindest bis zum 17.07.2023 habe vertrauen dürfen. Er konnte hier nicht mit der beantragten Fristverlängerung rechnen, weil diese die nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer überstieg und eine Einwilligung des Beklagten zu einer weitergehenden Fristverlängerung weder erteilt noch von dessen Prozessbevollmächtigten angekündigt war (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 96/23 –, juris Rn. 21). Aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 23.05.2023 ergibt sich nichts Anderes. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die beantragte Fristverlängerung bis zum 17. 07.2023 bewilligt werden würde. Vielmehr heißt es in diesem Schreiben, dass über den Fristverlängerungsantrag erst entschieden werden könne, wenn die erstinstanzlichen Akten dem Senat vorlägen, da bis dahin eine verbindliche Fristberechnung nicht erfolgen könne. Damit hat der Vorsitzende hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er keineswegs beabsichtigte, dem Fristverlängerungsbegehren bis zum 17.07.2023 in jedem Fall zu entsprechen, sondern dass er erst noch prüfen musste, ob und ggf. in welchem Umfang eine Verlängerung gewährt werden konnte.
7Soweit es im gerichtlichen Schreiben vom 23.05.2023 außerdem heißt, durch diese Vorgehensweise könnten keine Nachteile entstehen, lässt sich auch dieser Aussage nicht entnehmen, dass zumindest die Fristverlängerung bis zum 17.07.2023 gewährt werden würde. Die entsprechende Formulierung „sodass durch diese Vorgehensweise keine Nachteile entstehen können“ darf nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem vorangehenden Text gelesen werden, auf den sie sich bezieht. Da dessen letzter Satz lautet, für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung komme es auf den Antragseingang an, ist sie so zu verstehen, dass die Entscheidung über die Fristverlängerung auch später noch erfolgen kann, solange nur der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.
8Die Anweisung, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 17.07.2023 zu notieren, war auch kausal für die Fristversäumung. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie nicht erteilt, hätte er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Dann hätte er nämlich die Berufungsbegründung rechtzeitig gefertigt und sie entweder noch innerhalb der am 05.06.2023 ablaufenden 2-Monats-Frist, jedenfalls aber innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist bis zum 05.07.2023, auf deren Gewährung er vertrauen durfte, bei Gericht eingereicht.
9Zwar ist einer Partei auch bei einem ihr zuzurechnenden Verschulden an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 96/23 –, juris Rn. 16). Entgegen der Ansicht des Klägers war letzteres hier aber nicht der Fall. Der Senat war aufgrund seiner aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden richterlichen Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Kläger vor Ablauf des nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Prozessbevollmächtigten einer Partei die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind und er daher eines entsprechenden Hinweises nicht bedarf (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 17 f.).
10Aus dem Grundsatz, wonach ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen darf, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden, offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben und er auf derartige behebbare Versäumnisse oder Fehler hingewiesen wird, ergibt sich nichts Anderes. Bei der Einwilligung des Gegners zu einer über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinausgehenden Fristverlängerung handelt es sich schon nicht lediglich um eine bloße Formalie, bei deren Fehlen von einem offenkundigen Versehen des antragstellenden Verfahrensbeteiligten auszugehen ist (BGH, a.a.O. Rn. 19).
11Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, für die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverlängerung beizubringen und Unklarheiten über das Fristende oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung rechtzeitig auszuräumen. Dabei muss ein Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Darf der Beteiligte auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es zwar keiner Nachfrage beim Gericht, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde oder bewilligt werden wird. So liegt es regelmäßig im Falle eines Fristverlängerungsantrags um nicht mehr als einen Monat oder bei Einwilligung des Gegners in eine weitergehende Fristverlängerung sowie Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Anderes gilt jedoch, wenn der Beteiligte mit der beantragten Fristverlängerung nicht rechnen kann (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 20 f.).
12Wie oben dargelegt, konnte der Kläger hier nicht mit der beantragten Fristverlängerung rechnen. In einem solchen Fall ist es Sache der Partei, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihr gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu erkundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können. Hiervon entbindet auch die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht, sofern – wie hier – nicht erkennbar wird, dass der Prozessbevollmächtigte aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung der beantragten Frist vertraut und er daher eines Hinweises bedarf (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 21).
13Im vorliegenden Fall lag ein solches Vertrauen jedenfalls bei Abfassung des Fristverlängerungsantrags nicht vor. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägervertreters hatte dieser die Berufungsbegründungsfrist zunächst zutreffend auf den 05.06.2023 und den 17.07.2023 lediglich als Datum der beantragten Fristverlängerung notieren lassen. Zwar mag er später das Schreiben des Vorsitzenden vom 23.05.2023 zum Anlass genommen haben, darauf zu vertrauen, dass die Berufungsbegründungsfrist zumindest bis zum 17.07.2023 verlängert werden würde. Wie oben dargelegt, war das angesichts des Inhalts dieses Schreibens aber objektiv nicht gerechtfertigt und daher für den Vorsitzenden auch nicht erkennbar, dass der Klägervertreter hier eines Hinweises bedurfte. Zwar ist dem Klägervertreter zuzugeben, dass sich seinem auf eine Berufungsfristverlängerung zumindest bis zum 17.07.2023 gerichteten Fristverlängerungsantrag schon wegen der Angabe des Zustellungsdatums 3. April 2023 entnehmen ließ, dass die Zweimonatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO um mehr als einen weiteren Monat überschritten wurde, und dass es darin sogar ausdrücklich heißt, hierdurch würde eine zusätzliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat und zwei Wochen gewährt. Allein deshalb musste der Vorsitzende aber nicht davon ausgehen, dass dem Klägervertreter die Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, nach der eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Einwilligung des Gegners bedarf, unbekannt war. Denn es kommt durchaus vor, dass von Berufungsführern längere Fristen beantragt werden in der Hoffnung, dass der Gegner diesen zustimmt oder das Gericht die Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO übersieht. Der Fehler des Klägervertreters und die damit drohende Fristversäumung waren hier daher jedenfalls nicht offensichtlich.
14Entgegen der Ansicht des Klägervertreters war die Rechtslage im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb als unklar anzusehen, weil das Landgericht noch nicht über seinen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 14.04.2023 sowie über seinen Antrag auf Urteilsergänzung und -berichtigung vom 14.04.2023 entschieden hatte.
15Für die Annahme, eine Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO oder auf Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO hätte Auswirkungen auf die Frist für die Berufungsbegründung, bestand von vornherein kein Anlass. Weder sah die ZPO entsprechende Regelungen vor, noch wurde eine solche Ansicht in Rechtsprechung oder Literatur vertreten.
16Was die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO anbelangt, stand jedenfalls bei der Abfassung des Fristverlängerungsantrags vom 22.05.2023 fest, dass mit der Zustellung des ursprünglichen Urteils vom 31.03.2023 sowohl die einmonatige Berufungs- als auch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden waren und das Hinzutreten des Ergänzungsurteils im vorliegenden Fall nichts mehr daran ändern würde. Die Regelung des § 518 ZPO, wonach mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist - und damit zugleich der Berufungsbegründungsfrist - auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem beginnt, gilt nämlich nur, wenn das Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO vor Ablauf der Frist für die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil erlassen wird (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZB 41/08 –, juris Rn. 6). Das war hier aber gar nicht mehr möglich, als der Kläger seinen Fristverlängerungsantrag vom 22.05.2023 stellte, weil die einmonatige Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen war, ohne dass das Landgericht auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.04.2023 reagiert hätte.
17Eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 318 ZPO auf den hier in Rede stehenden Fall, dass die Ergänzung zwar nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist getroffen werden würde, war nicht möglich. Wie der BGH bereits im Jahr 2008 entschieden hat, ist die gesetzliche Regelung eindeutig und nicht misszuverstehen. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 518 Satz 1 ZPO besteht kein Grund, sich über den klaren Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen. Durch § 518 Satz 1 ZPO soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, die Entscheidung darüber, ob gegen das später ergänzte Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, neu zu treffen. Dieser Gelegenheit bedarf es nicht, wenn bei Verkündung des Ergänzungsurteils entweder die Berufungsfrist bereits ungenutzt verstrichen ist und damit das Ursprungsurteil rechtskräftig geworden ist oder wenn – wie hier – das Rechtsmittel bereits eingelegt war (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZB 41/08 –, juris Rn. 6).
18Aus dem Fristverlängerungsantrag des Klägervertreters geht im Übrigen auch gar nicht hervor, dass er sich nicht sicher war, ab wann die Berufungsbegründungsfrist läuft. Vielmehr lässt seine Erklärung, hierdurch würde eine zusätzliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat und zwei Wochen gewährt, darauf schließen, dass er den Lauf der Berufungsbegründungsfrist zutreffend ab dem Datum der Zustellung des Urteils vom 31.03.2023 berechnet (und dabei lediglich § 190 BGB übersehen) hat. Auch heißt es im Schreiben vom 22.05.2023 zur Begründung der Notwendigkeit einer Fristverlängerung, dass es für die Fertigstellung der Begründung der Berufung unter anderem auch auf die Entscheidung des Landgerichts über die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands und Ergänzung des Urteils ankommen werde – was dafür spricht, dass es dem Klägervertreter hier im Wesentlichen darum ging, den Aufwand für eine sonst erforderliche alternative Begründung zu vermeiden.
19II.
20Für den Kläger besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der Kosten sparenden Rücknahme der Berufung (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an, KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.