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Oberlandesgericht Köln, 7 U 38/23

Datum:
06.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 38/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0606.7U38.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das am 21.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Az.: 12 O 513/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.270,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen.

  2. Weiter wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 220,N01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2022 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Kosten zu erstatten, die in Zusammenhang mit der Reparatur der Messingrohre (wie in dem Angebot Anlage K5, Bl. 52 ff. LGA bezeichnet), entstehen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.

  6. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  7. Die Revision wird nicht zugelassen.

  8. Der Streitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

 
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