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Oberlandesgericht Köln, 6 U 59/24

Datum:
20.12.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 59/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:1220.6U59.24.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.04.2024 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 9/23 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 30.04.2024 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 9/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagten wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland handelnd,

1. mit der Behauptung zu werben, es handele sich bei ihrem Onlinekurs um den offiziellen Onlinekurs für den Angelschein in Baden-Württemberg, geschehen wie folgt:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. mit der Behauptung zu werben, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von Kunden, also solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammt, wie unter https://entfernt wie folgt geschehen:

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3. dem Verkehr die wesentliche Information vorzuenthalten, welche Gesamtkosten mit dem Erwerb des Onlinekurses verbunden sind, um an der Prüfung zum Angelschein zugelassen zu werden, wie unter https://entfernt wie folgt geschehen:

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4. mit einem Bestpreis zu werben, wenn die Voraussetzungen für einen echten Preisvergleich nicht gegeben sind, wie unter https://entfernt und nachfolgend wiedergegeben geschehen:

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II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Art und den Umfang der Handlungen nach Ziff. I.2., I.3. und I.4. zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Handlungen gemäß Ziffer I.2., I.3. und I.4. entstanden sind und noch entstehen werden.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, Abmahnkosten in Höhe von 1.550,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2023 an den Kläger zu bezahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 70.000 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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