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Oberlandesgericht Köln, 6 U 16/24

Datum:
06.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 16/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0906.6U16.24.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2024 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 104/22 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr durch den Vergleich eines aktuellen Preises mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorgenommen wird, wie geschehen bei den Matratzen H. und O. R. in der Anlage K 1 des angefochtenen Urteils.

II.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2022 zu zahlen.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 1.000,00 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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