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Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2023 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 13/23 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe in Bezug auf den Unterlassungsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, nimmt die Beklagte als Betreiberin eines Küchenstudios - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - auf Unterlassung von Verstößen gegen die Pflicht zur Anbringung von sog. „Energielabels“ an Haushaltsgeschirrspülern und Haushaltskühlgeräten gemäß der VO 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung in Verbindung mit entsprechenden Delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission in Anspruch.
4Die Beklagte stellt in ihren Räumlichkeiten in der D.-straße N01 in U. u.a. Einbau- bzw. Musterküchen aus und bietet Endverbrauchern auch Haushaltselektrogeräte zum Kauf an. Anlässlich eines Kontrollbesuches am 15.09.2022 gegen 16:00 Uhr erstellte ein Mitarbeiter des Klägers Fotos (Anlage K4.01 bis K4.18, Bl. 51 ff. GA), aus denen hervorgeht, dass bei neun Geschirrspülern in den Verkaufsräumen und bei neun Kühlgeräten die erforderlichen Energielabels entweder fehlten oder veraltet waren.
5Mit Schreiben vom 17.10.2022 forderte der Kläger daraufhin die Beklagte, die gegenüber dem Kläger bereits im Jahr 2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen die damals geltenden Kennzeichnungspflichten abgegeben hatte, erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 € (Anlage K5, Bl. 81 ff. GA).
6Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 451 ff. GA).
7Das Landgericht hat die Beklagte, was allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nach den jeweiligen Artikeln 4 lit. a) der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 und 2019/2017 verpflichtet, jedes Kühlgerät und jeden Haushaltsgeschirrspüler, der in ihrer Verkaufsstelle ausgestellt sei, mit dem vorgeschriebenen Energieeffizienzetikett zu kennzeichnen. Auf eine direkte Erwerbsmöglichkeit des Gerätes komme es für die Kennzeichnungspflicht deshalb nicht an. Ein „Ausstellen“ in diesem Sinne sei zu bejahen. Darunter sei das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken zu verstehen, was die Beklagte durch die Integration der verschiedenen streitgegenständlichen Elektrogeräte in ihre Musterküchenausstellung verwirklicht habe. Dass die Beklagte - wie sie behaupte - keine Verkaufsabsicht hinsichtlich der ausgestellten Geräte gehabt habe, ändere hieran nichts. Die gewählte Form der Präsentation der Küchen nebst Geräten diene dem Zweck, dem Verbraucher zu veranschaulichen, wie die von der Beklagten vertriebenen Küchenmöbel mitsamt Geräten im Hinblick auf Design und optischen Gesamteindruck wirkten. Die Präsentation diene deshalb jedenfalls dem Zweck, den Kunden zum Kauf der Küchenmöbel mit Elektrogeräten zu bewegen, also diese Verkaufsobjekte zu bewerben. Dass die Kennzeichnungspflicht auch für nur zum Zwecke der Werbung ausgestellte Produkte gelten soll, ergebe sich darüber hinaus auch aus der Gesetzesbegründung zum EnVKG. Soweit für einige der ausgestellten Geräte keine gültigen Energielabels zur Verfügung gestanden hätten, habe von deren Ausstellung vollständig abgesehen werden müssen bzw. zumindest ein Hinweisschild („Nicht zum Verkauf bestimmt“) hieran angebracht werden müssen. Soweit die Beklagte sich in Bezug auf den Kühlschrank der Marke „W.“ (Anlage K4.17) darauf berufe, dass das Energielabel ursprünglich angebracht gewesen sei und vermutlich ohne ihr Zutun von einem Dritten entfernt worden sei, reiche dies nicht aus um anzunehmen, dass die Beklagte ihren unternehmerischen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. Der Besuch des Mitarbeiters des Klägers habe gegen 16 Uhr stattgefunden, die Beklagte kontrolliere nach eigener Aussage jedoch lediglich jeden Morgen vor Öffnung ihres Geschäftslokals die ordnungsgemäße Kennzeichnung der ausgestellten Elektrogeräte. Demnach erfolge offenbar eine systematische Kontrolle während des Tages nicht, sondern nur dann, wenn einem Mitarbeiter das Fehlen eines Energielabels/Etiketts (zufällig) auffalle. Zudem liege der Vortrag der Beklagten, wonach ein Besucher ihres Geschäftslokals (vielleicht der Testbesucher) das Energielabel, das an dem in Rede stehenden Kühlschrank ordnungsgemäß angebracht gewesen sei, aus der vorhandenen Plastikhülle entnommen oder die Plastikhülle mit dem Energielabel insgesamt von dem Kühlschrank entfernt haben könnte, im Bereich der Spekulation „ins Blaue hinein“. Auch die Abmahnkostenpauschale sei daher geschuldet.
8Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die vollständige Klageabweisung erstrebt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe, mit Ausnahme des Kühlgeräts „W.“ gemäß Anlage K4.17, die Geräte am Tag des Testbesuches nicht zum Verkauf angeboten und habe dies auch nicht mehr gedurft, weil für diese Geräte keine aktuellen Energielabels bereitgestanden hätten. Die Geräte hätten auch nicht dem Zweck der Werbung für andere energierelevante Geräte gleicher Art gedient, sondern nur Platzhalter zum Zwecke einer ansprechenden Präsentation dargestellt. Andernfalls hätten wegen bestehender coronabedingter Lieferengpässe unschöne Lücken in der Ausstellung gedroht. Von daher sei weder ein „Anbieten“ noch ein „Ausstellen“ hinsichtlich der Geräte selbst zu bejahen und entfalle daher die Kennzeichnungspflicht; ein etwaiger Werbeeffekt habe sich nur auf die gleichzeitig ausgestellten Küchenmöbel bezogen. Hinsichtlich des fehlenden Energielabels gemäß Anlage K4.17 könne die Beklagte nicht wissen, was im Verlaufe des Tages während der Öffnungszeiten in ihrem Geschäftslokal geschehe und könne daher über die Ursachen für das Nichtvorhandensein des Labels, das sich am Morgen noch am richtigen Platz befunden habe, nur spekulieren. Ihr könne nicht abverlangt werden, die Besucher ständig zu begleiten oder ihre Verkaufsräume zwischenzeitlich zum Zwecke der Kontrolle zu schließen, um die ordnungsgemäße Anbringung des Labels sicherzustellen. Das Landgericht überspanne insofern die Anforderungen an ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn der Händler jeweils vor Öffnung des Geschäftslokals für den Publikumsverkehr kontrolliere, dass alle Geräte ordnungsgemäß mit den Energielabeln gekennzeichnet seien und das Geschäftslokal erst nach der erfolgreichen Prüfung öffne. Mangels Unterlassungsanspruch seien auch keine Abmahnkosten geschuldet.
9Die Beklagte beantragt (sinngemäß), unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
10die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
14II.
15Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Unterlassung verurteilt. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG.
161. Die Parteien streiten nicht darum, dass der Kläger aktivlegitimiert und die Beklagte passivlegitimiert ist.
172. Die Beklagte hat unlauter gehandelt.
18Anders als das Landgericht angenommen hat, ist die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten allerdings nicht nach § 3a UWG, sondern nach § 5a Abs. 1 UWG zu beurteilen. Zwar konnte ein Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation, wie er auch im Streitfall verfahrensgegenständlich ist, nach vormaliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich sowohl nach § 5a UWG als auch nach § 3a UWG verfolgt werden, ohne dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Normen bestand. Infolge der Neufassung des § 9 Abs. 2 S. 2 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat der Bundesgerichtshof jedoch an dieser Rechtsprechung in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nicht länger festgehalten. In diesen Fällen ist die Unlauterkeit vielmehr allein nach § 5a UWG zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2022, 930, 932 Rn. 23 ff. - G. II). Dem schließt sich der Senat an. Eine Änderung des Streitgegenstands ist hiermit nicht verbunden, wie aus den obigen Ausführungen zur vormaligen Idealkonkurrenz der Vorschriften der §§ 3a, 5a UWG folgt.
19Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt dabei auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 - 3 UWG).
20Gemessen hieran hat die Beklagte den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten, wozu nach § 5b Abs. 4 UWG solche Informationen zählen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Hierzu rechnet auch die im Streitfall maßgebliche Energieverbrauchskennzeichnungs-VO (VO (EU) 2017/1369, ABl. L 198 vom 28.07.2017, S. 1 ff., im Folgenden auch EnVKVO) nebst den hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5b Rn. 5.22).
21a) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die bisher geltenden Skalen für die Effizienzkennzeichnung angepasst, weil sich nach diesen Werten fast alle erhältlichen Geräte in den oberen Effizienzklassen befanden (Erwägungsgrund 16 der vorgenannten Verordnung). Nach der Übergangsregelung in Art. 11 Abs. 13 lit. c) dieser Verordnung waren Händler verpflichtet, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, die bestehenden Etiketten sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten mit Etiketten mit neuer Skala auszutauschen. Gemäß ihrem jeweiligen Artikel 11 galten die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 (Kühlgeräte) und 2019/2017 (Geschirrspüler) ab dem 01.03.2021. Demnach war die Beklagte als Händlerin grundsätzlich ab dem 19.03.2021 (01.03.2021 zzgl. 14 Arbeitstage) verpflichtet, die neuen Etiketten zu verwenden bzw. - sofern solche nicht zur Verfügung standen - entsprechende Geräte nicht in Verkehr zu bringen, weil diese ohne ein aktualisiertes Etikett nicht verkehrsfähig waren, wovon auch die Beklagte ausgeht (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 262 GA). Es kann in diesem Zusammenhang daher offenbleiben, ob - worüber die Parteien gestritten haben - für bestimmte Elektrogeräte (namentlich diejenigen in Anlage K4.13, K4.14 und K4.7) aktualisierte Etiketten zur Verfügung standen, wie der Kläger (S. 6 f. des Schriftsatzes vom 26.05.2023, Bl. 309 f. GA mit Anlage K15, Bl. 323 f. GA bzw. korrigierend S. 10 des Schriftsatzes vom 21.08.2023, Bl. 383 GA) vorgetragen hat.
22Art. 5 Abs. 1 lit. a) EnVKVO begründet eine Pflicht der Händler, das Etikett für Einheiten eines vom einschlägigen delegierten Rechtsakt erfassten Produkts - einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes - sichtbar auszustellen. Dies wird in Bezug auf die hier in Rede stehenden Gerätekategorien durch Art. 4 lit. a) der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 (Kühlgeräte) und 2019/2017 (Geschirrspüler) nochmals klargestellt. Hierin heißt es (am Beispiel der letzteren Delegierten VO):
23„Artikel 4
24Pflichten der Händler
25Die Händler stellen sicher, dass
26a) jeder Haushaltsgeschirrspüler in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, […]“
27Diese Regelung soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklasse informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie das Produkt anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. zur Vorgängerregelung BGH GRUR 2016, 954, 955 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse; BGH GRUR 2017, 288, 290 Rn. 26 - Energieverbrauchskennzeichnung). Auf nationaler Ebene sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) vor, dass ein Produkt nur dann angeboten oder ausgestellt werden darf, wenn die nach einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie deutlich sichtbar angebracht sind.
28b) Gemessen hieran wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die Annahme des Landgerichts, dass ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften trotz ihrer Behauptung vorliegt, die in Anlage K4.1 bis K4.16 sowie Anlage K4.18 abgebildeten Geräte seien nicht zum Verkauf oder zur Werbung bestimmt gewesen (dazu aa). In Bezug auf das Kühlgerät gemäß Anlage K4.17 besteht wegen des Fehlens eines Etiketts ebenfalls ein Unterlassungsanspruch (dazu bb). Im Einzelnen:
29aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen Geräte gemäß Anlage K4.1 bis K4.16 sowie Anlage K4.18 nicht mit einem aktuellen Energielabel gekennzeichnet waren. Hierin liegt ungeachtet des Vortrags der Beklagten, diese Geräte nur zum Füllen ansonsten entstehender Lücken verwendet und keinen Verkauf beabsichtigt zu haben, ein Verstoß gegen die vorgenannten Verordnungen sowie gegen entsprechende Vorgaben des deutschen Rechts.
30Bereits aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut dieser Normen, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, folgt, dass es nur darauf ankommt, dass sich das Gerät „in der Verkaufsstelle“ befindet und somit der Verbraucher damit im Sinne einer optischen Wahrnehmbarkeit konfrontiert wird (vgl. zur Vorgängerregelung BGH GRUR 2017, 288, 291 Rn. 37 - Energieverbrauchskennzeichnung). Wie die gleichrangige Nennung von Messen belegt, bei denen in der Regel kein Direktverkauf, sondern eine reine Präsentation stattfindet, kann es nicht entscheidend auf die Verkaufsabsicht hinsichtlich dieses einzelnen Gerätes ankommen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Auch die Vorgabe in Art. 5 Abs. 1 lit. a) der EnVKVO, die den Rahmen für die von der Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen bildet, spricht für diese Auslegung, weil sie fordert, dass das Etikett sichtbar ausgestellt sein muss für (sämtliche) Einheiten eines vom einschlägigen delegierten Rechtsakt erfassten Produkts, einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes.
31Soweit die Beklagte meint, es sei in subjektiver oder objektiver Sicht (zusätzlich zu den genannten Anforderungen) erforderlich, dass mit der Ausstellung der Elektrogeräte zugleich auch Werbung für den Erwerb desselben Modells gemacht werde, was wegen der bloßen Verwendung als „Lückenfüller“ und des Umstandes, dass es sich um Auslaufmodelle handele, aber nicht der Fall sei, lässt sich eine derartige Voraussetzung den genannten Vorschriften, die bereits nach ihrem Wortlaut einen weiten Anwendungsbereich haben, nicht entnehmen. Der Verbraucher wird vielmehr mangels gegenteiliger Anhaltspunkte annehmen, dass die in der Verkaufsausstellung befindlichen Geräte auch tatsächlich zum Verkauf stehen und sich hiermit näher befassen, wobei er zwangsläufig auch das Etikett wahrnehmen wird. Nur eine solche weite Auslegung entspricht auch dem Ziel der EnVKVO, die durch die Kennzeichnung von Produkten Kunden in die Lage versetzen will, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern (Art. 1 Abs. 1 S. 2, letzter Hs. EnVKVO). Diesem Ziel entspricht es, die Etikettierungspflicht - was der Wortlaut ebenfalls stützt, s.o. - immer dann bzw. schon dann eingreifen zu lassen, wenn sich das entsprechende Gerät in der Verkaufsstelle befindet. Es bedarf im Streitfall insoweit keiner Entscheidung darüber, was bei etwa in der Umverpackung befindlichen Geräten, die erkennbar noch nicht Teil der (Verkaufs-)Ausstellung sind (insofern eine Ausstellung verneinend BGH GRUR 2017, 288, 292 Rn. 40 - Energieverbrauchskennzeichnung) oder Geräten, die eindeutig als „nicht verkäuflich“ oder vergleichbar gekennzeichnet sind, gelten würde, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. In tatsächlicher Hinsicht spricht im Übrigen - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - gegen die Argumentation der Beklagten, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 26.05.2023, Bl. 305 f. GA) zwölf der 18 streitgegenständlichen Produkte in Musterküchen verbaut waren, hinsichtlich derer das Preisschild für die Küche jeweils auswies, dass die Elektrogeräte (deren Marke, soweit genannt, jeweils mit den verbauten Geräten korrespondierte) „inklusive“ seien. Dies verstärkte den Eindruck, dass die konkret ausgestellten Produkte - wie es bei Musterküchen, die als Ganzes abverkauft werden, nach der Erfahrung des Senats auch der Regelfall ist - Teil des Angebots seien. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (LGU S. 12, Bl. 462 GA) wird insoweit verwiesen.
32Nichts anderes ergibt sich, wenn man die in § 2 Nr. 15 und 16 EnVKG enthaltenen nationalen Vorschriften zur Anwendung bringt, die einerseits zwar ein „Anbieten“, definiert als das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher, andererseits aber eben auch das „Ausstellen“, nämlich das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecke, als gleichwertige Alternativen im Sinne der Pflicht zur Anbringung der Energielabel vorsehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG: „Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden“). Denn es ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum EnVKG, wie im angefochtenen Urteil zutreffend angeführt, dass der Gesetzgeber beide Fälle als gleichwertig ansieht und mithin auch nach diesen Vorschriften ein Ausstellen auch ohne konkretes Kaufangebot allein zum Zweck der Werbung die Pflicht auslöst, ein Energielabel anzubringen (BT-Drs. 17/8427 S. 31 f.: es werde „klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht greift, wenn energieverbrauchsrelevante Produkte an einem Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher Gebrauchsüberlassung für den Endverbraucher angeboten oder [Hervorhebung durch den Senat] zum Zwecke der Werbung ausgestellt werden“). Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in einer älteren Entscheidung die - vergleichbare - Zurschaustellung von Elektroherden im Rahmen eines „Kochevents“ in einem Küchenstudio als „Ausstellen zu Werbezwecken“ angesehen und zutreffend ausgeführt:
33„Schon der Begriff „Musterküche“ verweist darauf, dass es sich um ein Muster handelt, mithilfe dessen dem Verbraucher veranschaulicht wird, wie sich die von der Beklagten vertriebenen Küchensegmente mitsamt Geräten im Hinblick auf Design, Funktionalität und Verarbeitung praktisch zu einer Küche zusammenfügen. Dies dient keinem anderen Zweck, als den Kunden zum Kauf einer solchen, wenn auch ggf. erst nach individueller Planung zusammengestellten Küche zu bewegen, mithin diese zu bewerben. Das Interesse der Beklagten mag vorrangig auf dem Vertrieb der Küchenelemente der Marke G liegen, umfasst jedoch auch die dazu gehörigen Elektrogeräte.“
34(OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, 4 U 16/12, GRUR-RS 2012, 23071 - Musterküche für Kochevents).
35Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Vorschriften der §§ 2 Nr. 15 und 16 EnVKG die streitgegenständliche Art der Ausstellung nicht erfassten, wäre hiermit für die Beklagte nichts gewonnen. Denn dann stünden die nationalen Vorschriften nicht im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und wären, ohne dass es einer Vorlage an den EuGH oder eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG bedürfte, im Rechtsstreit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (grundlegend EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269 f. - Costa/ENEL) außer Betracht zu lassen bzw. - was im Streitfall möglich wäre - unionsrechtskonform auszulegen (vgl. nur Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 1 AEUV Rn. 21 und 24 m.w.N.; siehe auch BGH GRUR 2017, 288, 291 Rn. 31 - Energieverbrauchskennzeichnung).
36Für Verbraucher ist, was der zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählende Senat selbst beurteilen kann, bei der Kaufentscheidung für langlebige und häufig bzw. durchgehend eingesetzte Elektrogeräte wie Kühlgeräte und Geschirrspüler der Energieverbrauch - gerade in Zeiten gestiegener Energiepreise - von erheblicher Bedeutung und wird daher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die fehlende bzw. unzutreffende, weil auf veralteten Skalen beruhende, Information hierüber ist aus diesem Grund auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG).
37bb) Das Landgericht hat zu Recht auch einen Verstoß im Hinblick auf das Gerät, das in Anlage K4.17 abgebildet ist (Weinkühlschrank von W., Bl. 77 f. GA), angenommen. Denn beim Testkauf war, wie aus dem entsprechenden Lichtbild hervorgeht, ein Etikett nicht vorhanden, obwohl die Beklagte die Pflicht traf, dessen Vorhandensein „sicherzustellen“ (Art. 4 lit. a) Delegierte VO 2019/2016).
38Der Senat kann offenlassen, ob im Streitfall bereits das bloße Fehlen des Energielabels, das auch nach Auffassung der Beklagten hätte angebracht sein müssen, ohne weitere Voraussetzungen einen Verstoß begründet, weil mit dem Tatbestandsmerkmal „sicherstellen“ eine Erfolgspflicht einhergeht, die bereits dann verletzt ist, wenn festgestellt werden kann, dass das Etikett entgegen der unionsrechtlichen Pflicht fehlte, ohne dass es auf ein (beim Unterlassungsanspruch ohnehin nicht erforderliches) Verschulden oder fruchtlos gebliebene Bemühungen der Beklagten ankäme (vgl. zur PKW-EnVKV Schaffert, in: MüKoUWG, 3. Aufl. 2020, § 3a Rn. 283; gegen diese Differenzierung zwischen Handlungs- und Erfolgspflicht allerdings - ohne abweichendes Ergebnis - OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 503, 504 ff.).
39Denn selbst wenn nicht bereits aufgrund des Fehlens an sich ein Verstoß festgestellt werden könnte, kann die Beklagte mit ihrem Einwand, es sei möglich, dass ein Dritter das Schild entfernt habe, nicht durchdringen. Dabei braucht der Senat, ebenso wie schon das Landgericht, der Frage nicht näher nachzugehen, ob sich der diesbezügliche Vortrag bereits als „ins Blaue hinein“ gehalten entpuppt, nachdem die Beklagte selbst einräumt, sie könne über den Grund für das Fehlen nur spekulieren (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 192 eA). Denn jedenfalls muss wegen des von der EnVKVO und der Delegierten VO 2019/2016 verfolgten Zwecks einer umfassenden Verbraucherinformation ein strenger Maßstab angelegt werden, den das OLG Stuttgart (a.a.O.) auch aus Sicht des Senats zutreffend wie folgt zusammengefasst hat:
40„Dann muss nach dem vom Hersteller/Händler abstrakt voll beherrschbaren Akt der Erstanbringung des Hinweises von diesen Verantwortlichen alles Erdenkliche und ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen werden, damit der Hinweis nicht nur angebracht wird, sondern auch angebracht bleibt.“
41Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, reicht es insofern nicht aus, wenn sich die Beklagte darauf zurückzieht, dass am Morgen vor Ladenöffnung alle Etiketten, insbesondere dasjenige, das zu dem Gerät gemäß Anlage K4.17 gehörte, angebracht gewesen seien und zu den weiteren Kontrollmaßnahmen angibt: „Stellt sie im Laufe des Tages fest, dass Energielabel an den Geräten nicht ordnungsgemäß angebracht sind, wird auch das sofort korrigiert.“ (S. 4 der Klageerwiderung, Bl. 263 GA). Denn nach diesem Vortrag, der auch in der Berufungsbegründung wiederholt wird, findet im Laufe des Tages - nach Öffnung des Ladengeschäfts für die Kundschaft - demnach gerade keine regelmäßige mindestens einmalige Kontrolle darauf statt, ob die Label nach wie vor vorhanden sind. Es wird auch nicht - was als Handlungsoption ebenfalls in Betracht käme - auf andere Weise sichergestellt, dass eine Entfernung nicht oder nur erschwert erfolgen kann. Dies genügt den Vorgaben der Verordnung ersichtlich nicht, weil es hiernach den gesamten Verkaufstag über mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob die Beklagte das Fehlen eines Etiketts bemerkt bzw. ob eine solche Entfernung erfolgen kann. Es bedarf insofern nicht der von der Beklagten pointiert heraufbeschworenen Szenarien einer „Totalüberwachung“ der Kunden oder gar einer Schließung des Ladengeschäfts zu Kontrollzwecken. Zu fordern ist aber mindestens, dass entweder - im Sinne einer etablierten Kontrollroutine - sichergestellt wird, dass die Entdeckung abhanden gekommener Labels (ggf. unter Berücksichtigung der Häufigkeit derartiger Vorfälle) auch im Tagesverlauf möglich ist und nicht nur vom Zufall abhängt; alternativ könnte die Beklagte auch durch andere Maßnahmen das fortbestehende Vorhandensein der Labels durch technische Maßnahmen zur Verhinderung der Entfernung (Anbringen in Form eines Aufklebers oder Verbindung mit dem Gerät mittels eines nicht ohne weiteres zerreißbaren Bandes) sicherstellen. Hierdurch werden in Abwägung mit den von der EnVKV verfolgten Informationszwecken, die für die Verbraucher wesentliche Bedeutung haben, auch keine für die Beklagte unzumutbaren Pflichten begründet. Dass das Landgericht die Kontrolldichte bzw. die anderen zur Sicherstellung des Vorhandenseins des Labels in Frage kommenden Maßnahmen nicht näher definiert hat, kritisiert die Berufung zu Unrecht, denn das Landgericht musste - wie auch der Senat - nur darüber befinden, ob die existierenden Vorkehrungen ausreichen. Das ist aber unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten mit Blick auf die nur am Morgen stattfindende einmalige Kontrolle nicht der Fall.
423. Aufgrund der festgestellten Verstöße wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Die vom Kläger aus § 13 Abs. 3 UWG geltend gemachte Kostenpauschale ist in voller Höhe zu zahlen, da die Abmahnung teilweise berechtigt war (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rn. 133 m.w.N.).
43III.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
45IV.
46Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.