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Oberlandesgericht Köln, 6 U 102/23

Datum:
28.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 102/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0228.6U102.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12.07.2023 abgeändert und wie folgt gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. das Produkt „O. L.“ als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement bei Herzerkrankungen, insbesondere Herzrhythmusstörungen in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. für das Produkt „O. L.“ wie folgt zu werben:

2.1. „O. L. ist eine bilanzierte Diät mit Kalium, Magnesium, Folsäure, Vitamin B12, Niacin und Coenzym Q10 zum Diätmanagement von Herzerkrankungen, insbesondere Herzrhythmusstörungen“,

und/oder

2.2. „… kommen Kalium, Magnesium, Folsäure, Vitamin B12, Vitamin B3 (Niacin) und Coenzym Q10 zwar grundsätzlich in einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vor, jedoch ist – im Vergleich zur Nährstoffversorgung durch O. L. – eine Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreichend“

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 60.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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