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1. Ist einem im Galopprennsport tätigen Besitzertrainer durch das Renngericht die Trainerlizenz entzogen worden und beantragt er bei den ordentlichen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Rechte aus der Lizenz bis zum Abschluss des vereinsinternen Rechtsmittelverfahren wiederzuerlangen, kann er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die einstweilige Verfügung die einzige Möglichkeit des Antragstellers darstellt, sich kurzfristig die Möglichkeit auf Wahrung seiner Rechte zu sichern.
2. Der Umfang der Nachprüfung von Entscheidungen von Vereinen und Verbänden unterliegen der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte. Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die durch Art. 9 GG grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie eingeschränkt.
3. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises durch das Renngericht bei der Frage des Verschuldens eines Besitzertrainers, bei dessen Pferd während eines Rennens eine unerlaubte Substanz nachgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden.
4. Eine Orientierung des Renngerichts im Rahmen der Entscheidung über Beginn und Dauer einer Bewährungszeit an den Vorschriften der § 57 Abs. 1 StGB und § 56a Abs. 1 S. 2 StGB ist nicht willkürlich.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.2024 - 2 O 122/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
I.
2Der Antragsteller betreibt ein Therapiezentrum für Pferde in V.. Dort werden Pferde untersucht, medizinisch behandelt und trainiert. Seit dem 03.08.2020 verfügte der Antragsteller über eine sogenannte Besitzertrainerlizenz. Diese Lizenz gestattete ihm, eigene Pferde zu trainieren und mit diesen an organisierten Pferderennen teilzunehmen. Seite dem Jahr 2020 nahm der Antragsteller mit eigenen Pferden an Rennen teil. Im Jahr 2023 erzielte er mit der Teilnahme an Rennen Gewinne von insgesamt 45.221 €.
3Der Antragsgegner ist eine anerkannte Züchtervereinigung auf dem Gebiet der Vollblutzucht im Sinne des § 2 Nr. 2 und der §§ 3 und 4 des Tierzuchtgesetzes vom 21.12.2006 und nach der Verordnung über Zuchtorganisationen vom 29.04.2009 (Nr. 1 der Rennordnung vom 01.03.1960 in der Neufassung vom 01.01.1991 mit Änderungen bis März 2023, im Folgenden RO). Er hat die Aufgabe, die Rennen, welche die von ihm anerkannten Rennvereine als Leistungsprüfungen der Vollblutzucht veranstalten, zu beaufsichtigen (Nr. 2 RO). Dazu erlässt die Mitgliederversammlung des Antragsgegners die Rennordnung, in der für die Gebiete Zucht, Rennen und Wettbetrieb die Vorschriften und Ausführungsbestimmungen niedergelegt, Pflichten und Rechte des Antragsgegners aufgezeigt, die Aufgaben für Rennleitung und Rechtsorgane bestimmt und Ordnungsmaßnahmen und die Verfahrensordnung geregelt sind (§ 3 Abs. 3 der Satzung des Antragsgegners in der Fassung von Mai 2020 i.V.m. Nr. 3 RO). Die Rennordnung ist für jeden, der sich an der Vollblutzucht und am Rennbetrieb beteiligt, verbindlich (Nr. 4 RO). Der Antragsteller erteilt die Lizenzen für Trainer, Besitzertrainer, Berufsrennreiter und Amateurrennreiter (Nr. 7 RO).
4Am 00.00.0000 nahm der Antragsteller mit seinem Pferd „H. Q.“ an einem Rennen in L. teil. Bei einer am Renntag durchgeführten Wettkampfkontrolle wurde das nicht erlaubte Mittel Hydroxymepivacain festgestellt. Das Pferd wurde daraufhin für einen Zeitraum von sechs Wochen gesperrt (im Folgenden: Tat zu 1.).
5Am 19.08.2023 wurden die Pferde des Antragstellers einer Trainingskontrolle durch den Antragsgegner unterzogen. Sieben der getesteten Pferde wurden positiv auf unerlaubte Mittel getestet. Bei fünf Pferden war ein den Wirkstoffen entsprechendes Medikament in dem jeweiligen Medikamentenbuch des Pferdes eingetragen worden. Bei den Pferden „T.“ und „E.“, welche positiv auf Dexamethason, ein Glukokortikosteroid, getestet worden waren, fehlte hingegen ein entsprechender Eintrag im Medikamentenbuch (im Folgenden: Tat zu 2.).
6Am 18.09.2023 wurden die Pferde des Antragstellers erneut einer Trainingskontrolle unterzogen. Dabei wurde bei den Pferden „H. Q.” und „N.” die unerlaubte Substanz Meloxicam, welche schmerzlindernd, entzündungshemmend und fiebersenkend wirkt, nachgewiesen. Für diese Tiere gab es keinen entsprechenden Eintrag im Medikamentenbuch. Zudem wurde bei dem Pferd „T.“ die Substanz „Altrenogest“, ein Steroidhormon, nachgewiesen. Auch hier fehlte ein entsprechender Eintrag im Medikamentenbuch (im Folgenden: Tat zu 3.).
7Auf Antrag des Kontrollausschusses entzog der Ordnungsausschuss des Antragsgegners mit Beschluss vom 12.10.2023 dem Antragsteller vorläufig mit sofortiger Wirkung die Besitzertrainerlizenz. Zur Begründung führte der Ausschuss aus, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen an insgesamt drei Tagen bei verschiedenen Wettkampf- und Trainingskontrollen bei verschiedenen, auf der Trainingsliste des Antragstellers stehenden Pferden verbotene Substanzen festgestellt worden seien. Keines der festgestellten unerlaubten Mittel sei im Medikamentenbuch eingetragen gewesen. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass jeweils ein Verstoß gegen Nr. 590/26, 529 ff, 673, 674 RO vorliege. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller unter dem 18.10.2023 Beschwerde ein, die durch Beschluss des Renngerichts vom 20.10.2023 zurückgewiesen wurde. Ein beim Landgericht Köln gestellter Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, ihm bis zum Abschluss des gegen ihn anhängigen Ordnungsausschussverfahrens seine Besitzertrainerlizenz wiederzuerteilen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Entscheidung, dem Antragsteller in dem gegen ihn anhängigen Ordnungsausschussverfahren seine Besitzertrainerlizenz zu entziehen, zu widerrufen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu werten, wies das Landgericht mit Beschluss vom 25.10.2023 zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 28.11.2023, Az. 5 W 27/23).
8Der Ordnungsausschuss des Antragsgegners entschied nach mündlicher Verhandlung vom 04.12.2023, dem Antragsteller wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Nrn. 590/26, 593/1, 529, 530 in Verbindung mit Nrn. 534, 589 der Rennordnung die Besitzertrainerlizenz für die Dauer von zehn Monaten, wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Nr. 590/26 in Verbindung mit Nr. 535/2, 589 der Rennordnung die Besitzertrainerlizenz für die Dauer von fünf Monaten und wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Nr. 590/26 in Verbindung mit Nr. 535/2, 589 der Rennordnung die Besitzertrainerlizenz für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Die Gesamtdauer der Lizenzentziehung bestimmte das Renngericht auf ein Jahr und sechs Monate. Der Lizenzentzug wurde ab dem 01.06.2024 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde durch den Ordnungsausschuss auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Antragsteller wurde zur Auflage gemacht, sich jeden Verstoßes gegen Nr. 529 ff der Rennordnung zu enthalten und eine Geldbuße an den Antragsgegner zu zahlen. Gegen die Entscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch der Kontrollausschuss des Antragsgegners Berufung beim Renngericht eingelegt. Das Renngericht erhob in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2024 Beweis durch Vernehmung von Zeugen. Es verwarf die Berufung des Antragstellers, änderte auf die Berufung des Kontrollausschusses des Antragsgegners das Urteil des Ordnungsausschusses teilweise ab und entzog dem Antragsteller wegen fahrlässigen Verstoßes gegen Nr. 590/26 in Verbindung mit Nre. 529, 530, 593/1 - Nr. 534, 589 RO die Besitzertrainerlizenz für die Dauer von sieben Monaten, wegen grob fahrlässigen Verstoßes gegen Nr. 590/26 in Verbindung mit Nre. 535/2, 589 RO die Besitzertrainerlizenz für die Dauer von fünf Monaten und wegen grob fahrlässigen Verstoßes gegen Nr. 590/26 in Verbindung mit Nre. 535/2, 589 RO die Besitzertrainerlizenz für die Dauer von sechs Monaten. Die Gesamtdauer der Lizenzentziehung bestimmte das Renngericht auf ein Jahr und sechs Monate. Der Lizenzentzug wurde ab dem 12.10.2024 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre bestimmt. Die durch den Ordnungsausschuss erteilten Auflagen blieben unverändert. Der Beschuldigte (im Weiteren: der Antragsteller) habe sich wegen der Tat zu 1. des fahrlässigen Verstoßes gegen Nr. 590/26 in Verbindung mit Nre. 529, 530, 593/1-Nr. 534, 589 RO schuldig gemacht. In dem Urin des Pferdes „H. Q.“ habe sich zum Zeitpunkt seines Startes am 00.00.0000 in L. der Wirkstoff Mepivacain befunden. Für ein Verschulden des Antragstellers spreche der Beweis des ersten Anscheins. Diesen habe der Antragsteller nicht entkräftet. Seine Behauptung, die Zeugin Z. habe am 28.07.2023 auf dem Gelände des S. I. heimlich und ohne sein Wissen Mepivacain ins Futter von „H. Q.“ gegeben, habe der Antragsteller nicht bewiesen. Von der Wahrheit der Aussage der Zeugin Z. habe sich das Renngericht nicht zweifelsfrei überzeugen können. Wegen der Taten zu 2. und 3. sei der Antragsteller eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Nr. 590/26 in Verbindung mit Nre. 535/2, 589 RO in zwei Fällen schuldig. Bei der Trainingskontrolle am 19.08.2023 habe sich im Blut der Pferde „T.“ und „E.“ das Medikament Dexamethason und bei der Trainingskontrolle vom 18.09.2023 habe sich im Blut des Pferdes „T.“ der Wirkstoff Atrenogest befunden. Die Gabe der die Wirkstoffe enthaltenen Medikamente sei nicht im Medikamentenbuch eingetragen gewesen. Das fehlerhafte Unterlassen der Eintragungen durch die Tierärzte Y. und Ö. könne den Antragsteller nicht entlasten. Der Antragsteller, der um die Behandlung der jeweiligen Pferde gewusst habe, habe es unterlassen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Medikamentenbuch zu kontrollieren, bei Feststellung von Unrichtigkeiten entsprechend der ihm bekannten Verpflichtung aus Nr. 532/3 RO die fehlende Eintragung der Behandlung und der Medikamentengabe bei O. anzuzeigen und die Behandlung bzw. Medikamentengabe unter Bezugnahme auf die Mitteilung an den Antragsgegner selbst einzutragen. Das Verhalten des Antragstellers sei in beiden Fällen als grob fahrlässig zu qualifizieren. Die Aufzeichnungen in dem Medikamentenbuch wiesen für einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Eintragungsfehlern und Unzulänglichkeiten auf. Der Antragsteller habe im S. I. weder nachprüfbare, standardisierte Vorgaben zur Führung von Medikamentenbüchern gemacht und deren Einhaltung überprüft, noch habe er selbst die Richtigkeit des Medikamentenbuches engmaschig kontrolliert. Hinsichtlich des Vorwurfs, die am 17.09.2023 telefonisch durch den Zeugen R. verordnete Gabe von Meloxicam für die Pferde „H. Q.“ und „N.“ sei nicht im Medikamentenbuch eingetragen worden, habe der Antragsteller allerdings durch die mündliche Mitteilung an den Zeugen G. am nachfolgenden Morgen im Rahmen der Trainingskontrolle seiner Anzeigepflicht rechtzeitig genügt. Eine Sanktion sei daher nicht zu verhängen. Von einem Teilfreispruch sei abzusehen, weil der Antragsteller im Tatkomplex „Trainingskontrolle am 18.09.2023“ wegen der Behandlung des Pferdes „T.“ am 08.09.2023 und dessen fehlender Dokumentation im Medikamentenbuch schuldig gesprochen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Renngerichts vom 22.04.2024 (Bl. 655 ff. der LG-Akte) Bezug genommen.
9Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2024 hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim dem Landgericht Köln mit dem Inhalt gestellt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn einstweilen bis zum endgültigen Abschluss des vereinsinternen Rechtsmittelverfahrens und des sich daran anschließenden ordentlichen Gerichtsverfahrens betreffend die Entscheidung des Ordnungsausschusses vom 04.12.2023 und des Renngerichts vom 22.04.2024 über den Entzug der Besitzertrainerlizenz des Antragstellers so zu behandeln, als sei ihm die Besitzertrainerlizenz nicht entzogen worden und ihm alle damit einhergehenden Rechte einzuräumen. Hilfsweise hat er beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn einstweilen bis zum endgültigen Abschluss des vereinsinternen Rechtsmittelverfahrens betreffend die Entscheidung des Ordnungsausschusses vom 04.12.2023 und des Renngerichts vom 22.04.2024 über den Entzug der Besitzertrainerlizenz des Antragstellers zu behandeln, als sei ihm die Besitzertrainerlizenz nicht entzogen worden und ihm alle damit einhergehenden Rechte einzuräumen. Er hat behauptet, durch den Lizenzentzug in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit massiv beeinträchtigt zu sein. Ihm entgingen mangels möglicher Teilnahme an Rennen mit seinen Pferden nicht nur Preisgelder. Es sei ihm überdies verwehrt, die Verkaufspreise seiner Pferde durch die erfolgreiche Teilnahme an Rennen zu erhöhen. Schließlich werde auch der Betrieb seines Therapiezentrums durch die mit der Lizenzentziehung verbundene massive Schädigung seines Rufs beeinträchtigt. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die ihm gegenüber ausgesprochenen Sanktionsentscheidungen des Ordnungsausschusses und des Renngerichts seien fehlerhaft und vor allem willkürlich zustande gekommen. Sie seien deshalb aufzuheben. Obwohl das Renngericht eingesehen habe, dass die Vorwürfe der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Wettkampfkontrolle vom 00.00.0000 sowie der Trainingskontrolle vom 18.09.2023 nicht haltbar seien, habe es einen Weg gefunden, die durch den Ordnungsausschuss ausgesprochene Sanktion in voller Höhe aufrechtzuerhalten und hinsichtlich der Bewährungsentscheidung sogar noch zu verschärfen. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass das Endergebnis der Verhandlung für die Entscheidungsträger von vornherein festgestanden habe. Hieran werde deutlich, dass die ausgesprochene Sanktion nicht auf der bereits unrechtsstaatlich ermittelten Tatsachengrundlage, sondern auf Willkür basiere. Dafür spreche auch die völlige Unverhältnismäßigkeit der verhängten Sanktionen. Zudem verstoße die vorgenommene Gesamtstrafenbildung gegen das Gesetz. Nach § 54 Abs. 2 S. 1 StGB dürfe die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.
10Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 10.06.2024 zurückgewiesen. Ein Verfügungsgrund liege nicht vor. Es fehle an der Dringlichkeit, da der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass er auf die sofortige Aussetzung des Lizenzentzugs dringend angewiesen sei, weil er sich durch die Entscheidung des Renngerichts in einer Not- oder Zwangslage befinde oder seine Existenz gefährdet wäre. Diese strengen Maßstäbe für den Verfügungsgrund seien vorliegend anwendbar, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre. Würden die ordentlichen Gerichte seinem Haupt- oder Hilfsantrag stattgeben, dürften seine Pferde bis zum Abschluss des Instanzenzugs in der Renngerichtsbarkeit - oder gar bis zur Entscheidung in einem anschließenden Rechtsstreit in der Hauptsache vor den ordentlichen Gerichten - an Rennen teilnehmen und Preisgelder erhalten. Das wäre nicht mehr rückgängig zu machen. Zudem fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die Rennordnung sehe in Nr. 616 Abs. 2 die Möglichkeit vor, dass der Vorsitzende des Oberen Renngerichts aus wichtigem Grund den Eintritt der Wirksamkeit des Ordnungsmittels bis zum ersten Verhandlungstag aufschiebe. Es sei nicht vorgetragen, dass der Antragsteller einen hierauf gerichteten Antrag gestellt habe und dieser abschlägig beschieden worden sei. Aufgrund der Vereinsautonomie könne das ordentliche Gericht in solchen Fällen nicht die Aussetzung anordnen und damit dem vereinsinternen Rechtsbehelf vorgreifen. Es gebe dafür auch kein praktisches Bedürfnis, denn der Instanzenzug des Beklagten werde zügig durchgeführt. Auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zur Bemessung der Sanktion des Renngerichts komme es nach alledem nicht an. Eine vom Antragsteller gerügte Willkür oder grobe Unbilligkeit der Maßnahme lasse sich aber auch nicht feststellen.
11Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das Renngericht habe sich in Bezug auf die Tat zu 1. zur Begründung eines fahrlässigen Verhaltens nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen dürfen. Ein Anscheinsbeweis komme nur dann in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststehe, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertige. Vorliegend fehle es bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung an einem typischen Geschehensablauf, der typischerweise mit einem Verschulden des Trainers einhergehe. Eine solche Typizität lasse sich beim Nachweis leistungssteigernder Substanzen im Zusammenhang mit einem Rennen im Grundsatz durchaus vertreten. Bei dem „H. Q.“ sei aber ein Mittel nachgewiesen worden, welches unstreitig keine Leistungssteigerung habe herbeiführen können. Zudem sei der Anscheinsbeweis durch die Zeugin Z. erschüttert worden. Die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 sei sehr stringent und glaubhaft gewesen. Das Renngericht habe bei der Überzeugungsbildung einen völlig unvertretbaren Maßstab angewendet. Dies sei Ausdruck von Willkür und Machtmissbrauch gewesen. Der Antragsteller meint, das Renngericht habe sich bei der Würdigung der Aussage der Zeugin Z. von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Hierzu führt er im Einzelnen aus (Seiten 10 ff. des Schriftsatzes vom 25.06.2024, Bl. 635 ff. der LG-Akte). Soweit das Landgericht bei der Tat zu 2. angenommen habe, der Antragsteller habe von der Behandlung der Pferde „T.“ und „E.“ gewusst und es unterlassen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Medikamentenbuch zu kontrollieren, habe es die Aussage des Zeugen Y. absichtlich falsch verstanden. Anders als es das Landgericht in der Entscheidung dargestellt habe, habe Y. die Behandlung der Pferde „T.“ und „E.“ weder in seinen eigenen handschriftlichen Notizen noch in seinem eigenen Kliniklaptop noch in der Akte des S. Resorts vermerkt. Dies gehe klar aus der Aussage des Zeugen hervor, nach der er beide Pferde vergessen habe. Eine Nachfrage des Renngerichts, um eventuelle Missverständnisse auszuräumen, sei nicht erfolgt. Es dränge sich der Verdacht auf, dass hier absichtlich nicht nachgefragt worden sei. Das Gericht habe sich ein weiteres Mal den Sachverhalt willkürlich zurechtgebogen, um einen Schuldspruch zu ermöglichen. Bei richtigem Verständnis des Sachverhalts fehle es an einem pflichtwidrigen Unterlassen des Antragstellers. Weder habe er von der spontanen Behandlung von „T.“ und „E.“ gewusst, noch habe er davon wissen können. Der Antragsteller meint, das Renngericht habe bei der Entscheidung zur Tat zu 3. rechtsstaatliche Grundsätze außer Acht gelassen, indem es ihn in Bezug auf die angeblichen Verstöße wegen der fehlenden Eintragung der Medikamentengabe für die Pferde „H. Q.“ und „N.“ nicht freigesprochen habe. Ihm sei willkürlich ein Teilfreispruch vorenthalten worden, der eine positive Kostenfolge nach sich gezogen hätte. Soweit das Renngericht angenommen habe, er habe von der Anwendung des durch den Zeugen R. am 08.09.2023 dem Pferd „T.“ für die Dauer von 14 Tagen verordneten Medikament Regumate gewusst und habe es unterlassen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Medikamentenbuch zu kontrollieren, habe es verkannt, dass zum Zeitpunkt der Trainingskontrolle am 18.09.2023 noch gar keine Eintragungen in das Medikamentenbuch hätten erfolgen müssen. Die Eintragungen hätten erst nach Abschluss der 14-tägigen Medikamententherapie und damit erst am 22.09.2023 erfolgen müssen. Dies ergebe sich unmittelbar aus Nr. 523/3 RO. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre es dem Antragsteller jedenfalls nicht vorwerfbar, wenn er unter dem Eindruck der Nr. 523/3 RO davon ausgegangen wäre, dass eine Eintragung nach Beendigung der 14-tägigen Behandlung mit Regumate genügte. Dass das Mittel keinerlei Dopingrelevanz habe, habe das Renngericht völlig außer Acht gelassen. Soweit das Renngericht dem Antragsteller in Bezug auf die Taten zu 2. und 3. grobe Fahrlässigkeit unterstellt habe, sei dies völlig willkürlich. Worauf das Renngericht seine Annahme stütze, die Taten seien Ausdruck einer chronischen Vernachlässigung einer für die Bekämpfung des Dopings im Rennsport zentralen Trainerpflicht, der Antragsteller habe im S. I. weder nachprüfbare, standardisierte Vorgaben zur Führung des Medikamentenbuchs gemacht und deren Einhaltung überprüft, noch habe er selbst die Richtigkeit des Medikamentenbuches engmaschig kontrolliert, bleibe unklar. Y. habe in der mündlichen Verhandlung einen standardisierten Ablauf darlegt, der jahrelang beanstandungsfrei funktioniert habe. Er habe sogar beschrieben, dass im Behandlungsraum ein Erinnerungszettel hänge, man solle die Eintragungen nicht vergessen. Soweit das Renngericht die grobe Fahrlässigkeit damit begründe, dass es über einen langen Zeitraum zu einer Vielzahl von Eintragungsfehlern und Unzulänglichkeiten gekommen sei, lasse es unberücksichtigt, dass die Medikamentenbücher mehrfach durch den Antragsgegner kontrolliert und nicht beanstandet worden seien. Der Antragsteller hält die durch das Renngericht erfolgte Strafzumessung für willkürlich und unbillig. Die Entscheidung des Renngerichts, wegen der Tat zu 1. einen Lizenzentzug von sieben Monaten zu verhängen, verletze nicht nur rechtstaatliche Grundprinzipien, sondern auch die Vorschriften der Nr. 601 RO und Nr. 4 RO i.V.m. Richtlinie R 3 Trainer A (Seite 186 RO). Für die Sanktionsbemessung fehle zumindest eine ausreichende Grundlage in der gültigen Satzung. Aus der Reihenfolge der in Nr. 601 RO genannten Ordnungsmittel ergebe sich eine Abstufung nach der Schwere der Sanktion. In Analogie zum allgemeinen Strafrecht dürfe gegenüber einem „Erstbegeher“ lediglich eine Verwarnung als geringste Sanktion ausgesprochen werden. Eine Begründung für die Verhängung einer härteren Sanktion habe das Renngericht nicht gegeben. Die bloße Teilnahme bei einem Rennen genüge zur Begründung nicht. Diese stelle zudem einen Verstoß gegen die in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 3 StGB heranzuziehenden Grundregel der Strafzumessung dar, nach der ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Tatbestandsmerkmal der angewendeten Nr. 529 RO sei aber gerade, dass ein Pferd ein unerlaubtes Mittel zum Zeitpunkt des Rennens aufweise. Dieser Umstand dürfe sich nicht schulderhöhend auswirken. Der Antragsteller meint, nach der Richtlinie R 3 zur Rennordnung „Vereinheitlichung von Ordnungsmaßnahmen“ komme für die Tat zu 1. allenfalls eine Geldbuße in Betracht. Die Richtlinien richteten sich zwar an die Rennleitung, dürften aber aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch durch den Ordnungsausschuss bei der Ermessensausübung im Rahmen der Ordnungsmittelwahl nicht unbeachtet bleiben. Dieser grobe Verstoß gegen die Rennordnung belege sowohl die fehlende Grundlage der Sanktion in den vereinsinternen Regelungen als auch den willkürlichen Umgang des Antragsgegners mit seinen eigenen Regeln gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Umstand, dass bei den Taten zu 2. und 3. keine Pferde betroffen gewesen seien, die bei einem Rennen hätten starten sollen, hätte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden müssen. Die verhängten Ordnungsmittel seien absolut unverhältnismäßig. Der Antragsteller weist darauf hin, dass einem Verfügungsanspruch nicht entgegenstehe, dass er keinen Aussetzungsantrag beim Vorsitzenden des Oberen Renngerichts gestellt habe. Nr. 616 Abs. 2 RO sehe einen solchen Antrag nur für das Berufungsverfahren und nicht im Fall der Revision vor. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Der vom Landgericht angelegte Maßstab für die gebotene Dringlichkeit sei zu streng. Bei antragsgemäßer Entscheidung werde die Hauptsache nicht vorweggenommen. Die Hauptsache betreffe die Frage, ob und in welcher Länge ein Lizenzentzug erfolgen dürfe. Für den Sanktionscharakter sei es unerheblich, ob der Entzug jetzt oder erst nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens vollzogen werde. Die unmittelbare Sanktion liege nicht in der Nichtteilnahme an bestimmten Rennen, sondern allein im Lizenzentzug für einen bestimmten Zeitraum. Dieser Zeitraum könne zu jedem beliebigen Zeitpunkt beginnen, ohne dass sich die Sanktion im Kern verändere. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass die Verwirklichung seiner Rechte ausgeschlossen sei, wenn seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben werden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2024 (Bl. 626 ff. der LG-Akte) verwiesen.
13II.
14Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
15Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Erfolg des Antrags scheitert zwar nicht an dem Fehlen eines Verfügungsgrunds. Es mangelt jedoch an einem Verfügungsanspruch.
161.
17Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. An der Eilbedürftigkeit oder sog. Dringlichkeit fehlt es, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden. Der Verfügungsgrund entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller Schadensersatzansprüche in Geld durchsetzen könnte (BeckOK ZPO/Mayer, 52. Ed. 1.3.2024, § 935 ZPO, Rn. 11 f.; Zöller/Vollkommer, 35. Auflage 2024, § 935 ZPO, Rn. 10).
18Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die endgültige Rückgabe der Besitzertrainerlizenz, sondern er begehrt die Wiedereinräumung der mit der Lizenz verbundene Rechte bis zum Abschluss des vereinsinternen Rechtmittelverfahrens und des sich anschließenden ordentlichen Gerichtsverfahrens. Würde man den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verweisen, könnte er dieses Rechtsschutzziel nicht erreichen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt der Antragsteller nicht. Ein Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung würde die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Besitzertrainerlizenz in einem Verfahren zur Hauptsache nicht vereiteln, sondern nur den sofortigen Vollzug des Entzugs aussetzen. Dieser kann gleichermaßen zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden. Würde man dem Antragsteller die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes verwehren, würde durch den sofortigen Vollzug des durch das Renngericht ausgesprochen Entzugs der Trainerlizenz für die Zeit bis zum Beginn der Bewährungszeit am 12.10.2024 vollendete Tatsachen geschaffen. Die Rechte aus der Lizenz wären für diesen Zeitraum unwiederbringlich verloren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher das einzige Mittel für den Antragsteller, sich zumindest kurzfristig die Möglichkeit auf Wahrung seiner Rechte zu sichern (so OLG Köln, Urteil vom 23.03.1993 – 19 W 59/92, juris Rn. 9).
192.
20Dem Antragsteller steht indes kein Verfügungsanspruch zu. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Rechte aus der Lizenz bis zum Abschluss des vereinsinternen Revisionsverfahrens oder bis zum Abschluss eines ordentlichen Gerichtsverfahrens wieder eingeräumt werden.
21a) Das Renngericht des Antragsgegners hat am 22.04.2024 entschieden, dem Antragsteller die Besitzertrainerlizenz für eine Gesamtdauer von einem Jahr und sechs Monaten zu entziehen. Es hat den Lizenzentzug ab dem 12.10.2024 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt.
22b) Die Rennordnung und die dort getroffenen Regelungen zum Ordnungsverfahren einschließlich der Überprüfung von Sanktionsmaßnahmen des Ordnungsausschusses durch das Renngericht wird durch die Mitgliederversammlung des Antragsgegners erlassen. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Als solcher darf er seine eigene Organisation und die Rechtsverhältnisse seiner Mitglieder zu ihm im Rahmen der Gesetze, der Grenzen der Privatautonomie und der Grundsätze des Körperschaftsrechts in einer für alle Mitglieder verbindlichen Weise selbst regeln. Die Vereinsautonomie umfasst das Recht zur eigenen Rechtsetzung, vor allem durch Satzungen und Wettkampfordnungen, das Recht zur Selbstverwaltung durch Anwendung des selbst gesetzten Rechts im Einzelfall und dessen Durchsetzung (Summerer in Hamm, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Auflage 2022, § 51 Sportrecht, Rn. 2). Im Rahmen der Vereinsautonomie sind Vereine und Verbände berechtigt, Verhaltenspflichten festzulegen und diese mittels eigener Ordnungs- und Strafgewalt durchzusetzen (aaO Rn. 21).
23c) Entscheidungen von Vereinen und Verbänden unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die durch Art. 9 GG grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie eingeschränkt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das staatliche Gericht lediglich zu prüfen, ob der Betroffene der Ordnungsgewalt des Vereins oder Verbandes unterliegt, die Ordnungsmaßnahme eine ausreichende Grundlage in einer gültigen Satzung hat und ob das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden. Darüber hinaus unterliegen auch die der Ordnungsmaßnahme zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen einer Überprüfung dahin, ob sie bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt wurden. Schließlich umfasst die gerichtliche Kontrolle auch die Prüfung, ob keine Willkür und keine grobe Unbilligkeit der Maßnahme vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/22, NJW 1984, 918 f; Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 43/87, NJW 1988, 552 ff).
24d) In Anwendung dieser Grundsätze liegen keine Gründe vor, die eine vorläufige Aussetzung der durch Entscheidung des Renngerichts vom 22.04.2024 verhängten Sanktionsmaßnahmen erfordern würden.
25aa) Der Antragsteller unterliegt nach Nr. 589 ff RO der Ordnungsgewalt des Antragsgegners. Die Entziehung der Besitzertrainerlizenz durch das Renngericht stützt sich auf § 3 Abs. 3 der Satzung des Antragsgegners i.d.F. von Mai 2020 i.V.m. Nr. 589, 590/26, 529, 530, 535/2, 593/1-Nr. 534 RO. Zur Entscheidung war das Renngericht gemäß Rn. 657 RO berufen. Dass das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde, macht der Antragsteller nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
26bb) Der Entzug der Besitzertrainerlizenz hält auch in sachlicher Hinsicht der im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich summarisch gebotenen gerichtlichen Nachprüfung stand. Weder wurden die der Entscheidung des Renngerichts zugrunde gelegten Tatsachen unzutreffend festgestellt noch liegen Willkür oder grobe Unbilligkeit vor.
27cc) Das Renngericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2024 den Antragsteller angehört. Es hat in einer umfangreichen Beweisaufnahme Urkunden im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt und fünf Zeugen vernommen. Die Beweisaufnahme war erschöpfend. Dass das Renngericht es fehlerhaft unterlassen hat, weitere Beweise zu erheben, macht der Antragsteller nicht geltend. Er rügt auch keine formalen Fehler der Beweisaufnahme. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller rügt im Wesentlichen die Beweiswürdigung durch das Renngericht und die Angemessenheit der verhängten Sanktionen. Die Rügen sind indes unberechtigt. Die Beweiswürdigung unterliegt nicht der Beanstandung durch den Senat. Sie ist weder unvollständig oder in sich widersprüchlich, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Renngericht hat bei der Überzeugungsbildung auch keine unzutreffenden Maßstäbe angesetzt. Schließlich sind auch die verhängten Sanktionen nicht zu beanstanden.
28dd) Tat zu 1.:
29Nach den insoweit von dem Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen des Renngerichts befand sich im Urin des Pferdes „H. Q.“ zum Zeitpunkt seines Startes bei einem Rennen in L. am 00.00.0000 der Wirkstoff Mepivacain. Damit lag objektiv ein Verstoß gegen Nr. 529 RO vor. Soweit das Renngericht in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ein Verschulden des Antragstellers in Form einfacher Fahrlässigkeit festgestellt hat, ist dies durch den Senat nicht zu beanstanden. Ohne eine solche Beweiserleichterung wäre dem Antragsgegner als Galoppsportverein eine wirksame und erfolgreiche Dopingbekämpfung nicht möglich, weil er naturgemäß nicht über die Kenntnis verfügt, wann, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise eine verbotene Substanz in den Organismus des Pferdes gelangt ist. Das Zufügen von verbotenen Substanzen ereignet sich im Allgemeinen in der Sphäre der Reiter oder Pferdebesitzer. Nur sie können durch ihre Stallorganisation Sorge dafür tragen, dass ein Pferd, das bei einem Turnier zum Einsatz kommen soll, nicht mit verbotenen Substanzen in Kontakt kommt (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2020 – U (Kart) 11/20, BeckRS 2020, 45472, Rn. 61).
30Der Vermutung eines schuldhaften Verhaltens des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass bei dem Pferd „H. Q.“ mit Mepivacain ein Mittel nachgewiesen wurde, das unstreitig keine Leistungssteigerung herbeiführen kann. Da dem Antragsteller nicht der Vorwurf des vorsätzlichen Dopings gemacht wird, kommt es auf die Frage, ob das Mittel zur Leistungssteigerung eingesetzt wurde, nicht an.
31Soweit der Antragsteller sich dahingehend eingelassen hat, die Zeugin Z. habe dem Pferd „H. Q.“ am 28.07.2023 heimlich und ohne sein Wissen das Medikament Mepivacain ins Futter gegeben, hat sich das Renngericht von der Wahrheit der die Einlassung des Antragstellers bestätigenden Aussage der Zeugin Z. nicht überzeugen können. Weder die Erhebung des Beweises noch die Würdigung der Zeugenaussage ist zu beanstanden. Wie sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme beim Renngericht vom 22.04.2024 entnehmen lässt, hat das Renngericht die Zeugin Z. intensiv und umfassend befragt. In seiner Entscheidung hat es eingehend begründet, warum es der Aussage keinen Glauben schenkt. Soweit der Antragsteller die Würdigung der Aussage der Zeugin Z. durch das Renngericht im einstweiligen Verfügungsverfahren angreift, legt er keine Fehler der Beweiswürdigung dar, die die Annahme einer unzutreffenden Tatsachenermittlung rechtfertigen könnten. Die Beweiswürdigung ist weder unvollständig noch weist sie Widersprüche auf. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Renngericht bei seiner Überzeugungsbildung auch keinen unvertretbaren Maßstab angesetzt. Soweit es auf verbliebene Zweifel hingewiesen hat, hat es die Maßstäbe angesetzt, die auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei der Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO anwendet. Danach erfordert die gerichtliche Überzeugungsbildung einen im täglichen Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02, MDR 2003, 566, juris Rn.5; BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133, juris Rn. 8). In die Überzeugungsbildung fließt naturgemäß auch der subjektive Eindruck des Renngerichts ein, das in der Würdigung der Beweise frei ist. Aus welchen Gründen es Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin Z. hat, hat das Renngericht nachvollziehbar begründet. Der Vorwurf einer willkürlichen - im Sinne einer von sachfremden Erwägungen getragenen - Beweiswürdigung ist danach unberechtigt.
32ee) Tat zu 2.:
33Nach den ebenfalls von dem Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen des Renngerichts behandelte der Tierarzt Y. am 14.08.2023 die Pferde „T.“ und „E.“ mit dem Medikament Dexamethason, einem entzündungshemmenden Glucocorticoid. Ein entsprechender Eintrag in das Medikamentenbuch erfolgte nicht, was einen Verstoß gegen Nr. 590/26 i.V.m. 535/2 der RO darstellt. Die Annahme eines grob fahrlässigen Regelverstoßes des Antragstellers beruht auf der Feststellung des Renngerichts, dass der Antragsteller von der Behandlung der Pferde „T.“ und „E.“ hätte Kenntnis haben können und müssen. Dieser Feststellung liegt die Aussage des Zeugen Y. zugrunde, der bekundet hat, er sei am 14.08.2023 zur Behandlung im S. I. gewesen und habe dort Pferde des Antragstellers behandelt. Die Pferde „T.“ und „E.“ hätten ursprünglich nicht auf der von der Stallleiterin üblicherweise angefertigten Liste der zu behandelnden Tiere gestanden, seien ihm dann aber von den Reitern gesondert präsentiert worden, weil diese eine Lahmheit gezeigt hätten. Er habe die Pferde daher behandelt. Standardmäßig trage er bei den von ihm behandelten Pferden die Diagnostik in seinen eigenen Computer ein, wo auch die vorherigen Behandlungen dokumentiert seien. Daneben existiere eine schriftliche Dokumentation, die er ebenfalls führe. Schließlich gebe es noch das Medikamentenbuch, in das er die Pferde, die er behandelt habe, eintrage. Die beiden Pferde seien ihm durchgegangen, er habe sie vergessen. Das Renngericht hat die Angaben des Zeugen Y. dahingehend verstanden, dass er die Behandlung der Pferde in seinem eigenen Computer und in der schriftlichen Dokumentation festgehalten und anschließend den Eintrag in das Medikamentenbuch vergessen habe. Eine solches Verständnis der Aussage von Y. ist nach dem Inhalt der protokollierten Zeugenaussage jedenfalls möglich. Dem durch den Antragsteller zitierten Satz „Diese beiden Pferde müssen mir durchgegangen sein; ich habe sie vergessen“ ging die Formulierung des Zeugen „Es liegt dort ein Buch vor; mittlerweile sind es zwei, in die ich die Pferde, die ich behandelt habe, eintrage.“ unmittelbar voraus. Das Protokoll lässt den Schluss, dass der Zeuge so zu verstehen war, er habe (lediglich) die Eintragungen im Medikamentenbuch vergessen, durchaus zu. Bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht kein Anhalt für eine unzutreffende oder – wie der Antragsteller unterstellt - wissentlich falsche Tatsachenfeststellung des Renngerichts. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.06.2024 eine eidesstattliche Versicherung vorlegt, ergibt sich daraus nicht, dass der Zeuge Y. bei seiner Vernehmung eine mit den Feststellungen des Renngerichts nicht in Einklang zu bringende Aussage getätigt hat. Seine Ausführung, Y. habe weder behauptet noch ausdrücklich verneint, dass er Eintragungen über die Behandlung der Pferde „T.“ und „E.“ in der Akte des S. I. vorgenommen habe, lässt die Möglichkeit, dass der Zeuge so verstanden werden konnte, dass sich das Vergessen von Eintragungen nur auf das Medikamentenbuch bezog, durchaus zu. Soweit der Antragsteller einen von Herrn C. X. verfassten Artikel aus der Zeitung „Sportwelt“ vom 25.04.2024 vorlegt, in dem Herr X. schrieb, Y. habe im Nachgang der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass er die Eintragungen nicht nur im Medikamentenbuch vergessen habe, sondern es insgesamt nicht eingetragen worden sei, reicht dies zur Glaubhaftmachung, dass der Zeugen Y. von dem Renngericht falsch verstanden wurde, nicht aus. Auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht ankommt, weist der Senat darauf hin, dass für die Annahme, Y. habe nicht nur die Eintragungen im Medikamentenbuch, sondern auch die Eintragungen in den digital und schriftlich geführten Behandlungsdokumentationen vergessen, wenig spricht. Würde man annehmen, der Zeuge hätte am 14.08.2023 jegliche Dokumentation unterlassen, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er sich auf eine entsprechende Nachfrage, ob er die Pferde mit Dexamethason behandelt habe, noch an die Behandlung erinnern konnte. Denn eine Nachfrage dürfte erst nach Bekanntgabe des Berichts der Deutschen Sporthochschule vom 11.09.2023 erfolgt sein. Seitdem war bereits etwa ein Monat vergangen und es ist anzunehmen, dass Y. in der Zwischenzeit eine Vielzahl an weiteren Behandlungen durchgeführt hat, was eine konkrete Erinnerung an die Behandlung der Pferde am 14.08.2023 mit Dexamethason nicht wahrscheinlich macht.
34Das Renngericht hat den Fahrlässigkeitsvorwurf aber auch nicht nur darauf gestützt, dass der Antragsteller den fehlenden Eintrag im Medikamentenbuch durch Abgleich des Buchinhaltes mit der schriftlichen Dokumentation hätte erkennen können. Es hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im S. I. weder nachprüfbare, standardisierte Vorgaben zur Führung des Medikamentenbuchs gemacht und deren Einhaltung überprüft, noch selbst die Richtigkeit des Medikamentenbuchs engmaschig kontrolliert habe. Diese Ausführungen unterliegen nicht der Beanstandungen durch den Senat. Sie gründen weder auf unzutreffend ermittelten Tatsachen noch ist die Bewertung des Verhaltens des Antragstellers als grob fahrlässig willkürlich. Der Antragsteller hat seinen Mitarbeitern gegenüber keine Vorgaben oder Anweisungen gemacht, die geeignet waren, Fehleintragungen im Medikamentenbuch zu verhindern. Eine Kontrolle des Medikamentenbuchs unmittelbar nach der tierärztlichen Behandlung durch eine zweite Person (4-Augen-Prinzip) hat – jedenfalls nicht standardmäßig - stattgefunden. Dass es eine Anweisung an die Gestütsleiterin gegeben hat, dass diese nach Abschluss der tierärztlichen Behandlung die schriftliche Dokumentation mit dem Medikamentenbuch abgleicht, behauptet der Antragsteller nicht. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stehe entgegen, dass im Behandlungsraum ein Zettel aufgehängt war, der an die Eintragungen erinnern sollte. Dieser Auffassung ist das Renngericht zu Recht nicht gefolgt. Dass es darin ein Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße gesehen hat, ist nicht zu beanstanden.
35ff) Tat zu 3.:
36Nach den Feststellungen des Renngerichts hat der Tierarzt R. dem Pferd „T.“ wegen Dauerrosse das Medikament Regumate mit dem Wirkstoff Altrenogest verordnet. Es hat weiter festgestellt, dass in dem anlässlich einer am 18.09.2023 durchgeführten Trainingskontrolle entnommenen Blut des Pferdes der Wirkstoff Altrenogest nachgewiesen wurde, und dass die Gabe des Medikaments Regumate nicht im Medikamentenbuch eintragen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte das Medikament, dessen Gabe der Tierarzt R. für die Dauer von 14 Tagen verordnet hatte, am 18.09.2023 im Medikamentenbuch eingetragen sein müssen. Gemäß Nr. 532/2 RO ist von jedem Trainer ein Medikamentenbuch zu führen, in dem sämtliche Medikamente aufzuführen sind, die den trainierten Pferden verabreicht werden (S. 1). Die erforderlichen Eintragungen haben unmittelbar nach der Anwendung des Mittels zu erfolgen (S. 2). Die Regelung bestimmt eindeutig und unmissverständlich, dass unmittelbar - das heißt zumindest am selben Tag - die Eintragung im Medikamentenbuch zu erfolgen hat. Eine Auslegungsweise, wonach erst nach Abschluss einer mehrere Tage andauernden medikamentösen Behandlung eines Pferdes Eintragungen im Medikamentenbuch vorzunehmen sind, ist angesichts des klaren Wortlauts der Regelung nicht möglich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, ihm wäre es aufgrund der Formulierung in Nr. 532/3 RO, wonach der Trainer dafür verantwortlich ist, dass der von ihm eingesetzte Tierarzt nach jeder Behandlung unverzüglich die entsprechenden Eintragungen in dem Medikamentenbuch vornimmt, nicht vorwerfbar, davon ausgegangen zu sein, dass eine Eintragung nach Abschluss der 14-tägigen Behandlung genüge, überzeugt dies nicht. Zum einen lässt sich der Begriff der „Behandlung“ in Nr. 532/3 RO in Anbetracht der klaren Formulierung in Nr. 532/2 RO nicht als mehrtägige Behandlung verstehen. Zum anderen hat der Antragsteller zu keiner Zeit behauptet, er habe vor dem 18.09.2023 die Vorschriften des Nr. 532 RO überhaupt zur Kenntnis genommen und sei der Auffassung gewesen, es genüge, wenn die Eintragungen erst nach Abschluss einer mehrtägigen Behandlung erfolgen. Darauf, dass er sich in einem schuldausschließenden Irrtum befunden habe, hat er sich nicht berufen und beruft er sich auch jetzt nicht. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist vor dem Hintergrund, dass dem Pferd „T.“ das Medikament, wie der Zeuge R. bekundet hat, durch eine Stallmitarbeiterin des S. Resorts gegeben wurde, und es offenbar keine Anweisung gab, wer in einem solchen Fall die Eintragungen im Medikamentenbuch vorzunehmen hatte, berechtigt. Die Bewertung ist jedenfalls nicht willkürlich.
37gg) Die verhängten Sanktionen unterliegen weder nach ihrer Art noch nach ihrer Dauer der Beanstandung durch den Senat. Diese sind weder willkürlich noch grob unbillig. Wie das Landgericht im Beschluss vom 10.06.2024 zutreffend ausgeführt hat, ist die Wahl der in Nr. 601 RO genannten Ordnungsmaßnahmen nicht ausschließlich davon abhängig, ob dem Beschuldigten ein erstmaliger Verstoß gegen die Rennordnung zur Last gelegt wird. Dass bei erstmaliger Begehung eines Verstoßes gegen die Rennordnung grundsätzlich kein Entzug der Besitzertrainerlizenz, sondern nur Verwarnung oder Geldbuße in Betracht kommt, ergibt sich aus den Bestimmungen der Rennordnung nicht. Dies ist auch nicht grob unbillig. In Anbetracht der unterschiedlichen Bedeutung der Gebote und Verbote für die Belange des Galopprennsports, die etwa von der Einreichung eines Verzeichnisses bestimmter für den Rennstall verpflichteter Personen bis zum 15.02. eines jeden Rennjahres (Nr. 207) bis hin zur Verabreichung von Anabolen Steroiden an Pferde zur Leistungssteigerung (Nr. 529) reichen, erscheint es vielmehr angemessen, in besonderem Maße auf das Gewicht des Regelverstoßes abzustellen.
38Der Auffassung des Antragstellers, das Renngericht habe mit dem (zeitigen) Entzug der Besitzertrainerlizenz gegen die Vorschrift der Nr. 601 RO und Nr. 4 RO i.V.m. Richtlinie R 3 verstoßen, kann der Senat nicht folgen. Die Richtlinie 3 zur Vereinheitlichung von Ordnungsmaßnahmen (Seite 182 ff RO) enthalten Empfehlungen zur Orientierung, um die Ordnungsmaßnahmen für gleichartige Verstöße innerhalb der Bundesrepublik zu vereinheitlichen. Die Nre. 529, 530, 535/2, 590/26, gegen die der Antragsteller nach den Feststellungen des Renngerichts verstoßen hat, sind bei den auf Seite 186 aufgeführten Regelverstößen, zu den Empfehlungen für Ordnungsmaßnahmen gegen Trainer ausgesprochen werden, nicht genannt. Das jeweilige Gewicht der dort aufgeführten Regelverstöße ist mit demjenigen der durch das Renngericht festgestellten Regelverstöße auch nicht annähernd vergleichbar.
39Die durch das Renngericht für die drei Taten jeweils bestimmte Dauer des Lizenzentzugs ist nicht willkürlich oder grob unbillig. Das Renngericht hat in seiner Entscheidung die Gründe für die gewählte Dauer des Entzugs ausgeführt. Dabei hat es sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Rüge des Antragstellers, das Renngericht hätte bei der Bemessung der Entzugsdauer für die Tat 1 nicht den Umstand schulderhöhend bewerten dürfen, dass das Pferd „H. Q.“ am 00.00.0000 mit einer verbotenen Substanz im Blut ins Rennen gegangen sei, ist unberechtigt. Die von ihm herangezogenen Vorschrift des § 46 Abs. 3 StGB ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Das in § 46 Abs. 3 StGB aufgestellte sog. Doppelverwertungsverbot verbietet es, bei der Strafzumessung die Umstände, die die Voraussetzung der Vollendung des Tatbestandes sind, nochmals strafschärfend oder strafmildernd zu berücksichtigen. Grund des Verbotes ist es, dass die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale im gesetzlichen Strafrahmen bereits „eingepreist“ ist und die Tatbestandserfüllung als solche keinen straferhöhenden Umstand bildet (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 61. Ed. 1.5.2024, § 46 StGB, Rn. 140). Einen solchen Strafrahmen enthält die Rennordnung nicht. Der in Nr. 601 RO aufgeführte Sanktionskatalog beinhaltet insgesamt sechs verschiedene Ordnungsmittel (1. Verwarnung, 2. Geldbuße, 3. Entziehung der Rennfarbe, der Lizenz, der Reiterlaubnis, 4. Verfall der Gewinnprozente, 5. Ausschluss, 6. Verweisung). Für die Wahl des tat- und schuldangemessenen Ordnungsmittels ist der Tatbestand des konkreten Regelverstoßes von maßgeblicher Bedeutung.
40Soweit das Renngericht bei der Wahl der angemessenen Sanktion auch generalpräventive Aspekte genannt hat, ist auch dies nicht willkürlich oder grob unbillig. Es entspricht der für den Strafprozess entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass generalpräventive Erwägungen auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.04.2005 – 4 StR 95/05, BeckRS 2005, 5541, Rn. 6 m.w.N.). Aus welchem Grund generalpräventive Erwägungen nicht auch bei der Bestimmung der Sanktion durch das Renngericht Geltung beanspruchen können sollen, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
41hh) Der Senat sieht auch keine Willkür oder grobe Unbilligkeit darin, dass die für die drei Taten jeweils bestimmte Dauer der Lizenzentziehung von sieben, fünf und sechs Monaten zu einer Gesamtdauer von einem Jahr und sechs Monaten addiert wurde. Die Rennordnung sieht eine der Vorschrift wie die des § 54 Abs. 2 StGB, nach der die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf, nicht vor. Es widerspricht auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen bei einer Mehrheit von einzelnen Verstößen gegen Regeln der Rennordnung aus den einzelnen Ordnungsmitteln, soweit möglich, eine Summe zu bilden.
42ii) Den Lizenzentzug hat das Renngericht ab dem 12.10.2024 zur Bewährung ausgesetzt. In Bezug auf den Beginn der Bewährungszeit hat sich das Renngericht – mangels Regelung in der Rennordnung - an der Vorschrift des § 57 Abs. 1 StGB orientiert. Für die Annahme einer willkürlichen Bestimmung der Bewährungszeit besteht daher kein Raum. Soweit der Ordnungsausschuss den Beginn der Bewährungszeit auf den 01.06.2024 bestimmt hat, fehlt es hingegen an einer entsprechenden Begründung. Da der Antragsgegner Berufung gegen die Entscheidung des Ordnungsausschusses eingelegt hatte, bestehen gegen eine den Antragsteller beschwerende Entscheidung, die Bewährungszeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnen zu lassen, keine grundsätzlichen Bedenken. Auch die mit drei Jahren bestimmte Dauer der Bewährungszeit unterliegt nicht der Beanstandung durch den Senat. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass sich das Renngericht an der Vorschrift des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB orientiert hat, die eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahre vorsieht. Die Entscheidung für eine dreijährige Bewährungszeit hat das Renngericht nachvollziehbar begründet. Der Vorwurf der Willkür ist auch hier unberechtigt.
43jj) Soweit der Antragsteller rügt, das Renngericht habe ihm willkürlich einen Teilfreispruch vorenthalten, der eine positive Kostenfolge nach sich gezogen hätte, ist – wie das Landgericht zutreffend im Beschluss vom 27.06.2024 ausgeführt hat – nicht ersichtlich, inwieweit dies für die von ihm begehrten Wiedereinräumung der Rechte aus der Lizenz von Bedeutung sein könnte. Das Renngericht hat wegen des Vorwurfs der unterlassenen Eintragung der am 17.09.2023 erfolgten Gabe von Meloxicam für die Pferde „H. Q.“ und „N.“ keine Sanktion ausgesprochen. Auf die Dauer des Lizenzentzugs hat sich der Vorwurf nicht ausgewirkt.
443.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil diese nicht statthaft wäre, §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.
464. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Angabe des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 23.05.2024 und der Wertfestsetzung durch das Landgericht.