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Oberlandesgericht Köln, 5 U 86/23

Datum:
10.06.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 86/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0610.5U86.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 309/22
Leitsätze:

Das WBVG findet auch auf Kurzzeitpflegeverträge Anwendung. Ist eine Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, bedarf es der Darlegung der erbrachten Einzelleistungen zur schlüssigen Darlegung des für die Pflege geschuldeten Entgeltes nicht. Die für das Minderungsverlangen in § 10 WBVG bestimmte Frist von sechs Monaten stellt eine materiell rechtliche Ausschlussfrist dar, mit deren Ablauf der Anspruch für den davor liegenden Zeitraum erlischt.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.06.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 10 O 309/22 – wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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