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Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 255/23 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe:
2I.
3Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
4Zu Recht hat das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Verstoß des Beklagten gegen den zahnmedizinischen Standard im Zusammenhang mit der im Jahr 2015 durchgeführten zahnprothetischen Versorgung des Ober- und Unterkiefers der Klägerin nicht hat beweisen können. Sie hat insbesondere nicht den Beweis führen können, dass die Zahnprothesen von Anfang an nicht richtig passten, aus ungeeignetem Material hergestellt waren oder dass die vier im Unterkiefer gesetzten Implantate unzureichend geplant oder fehlerhaft positioniert waren.
51.
6Zu Recht hat das Landgericht nach allgemeinen Regeln die Klägerin als Anspruchstellerin in vollem Umfang in der Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers gesehen. Im Bereich des ärztlichen Handels trägt grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17, VersR 2018, 1510 ff, juris Rn. 31; Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358, juris Rn. 9; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, B Rn. 200 m.w.N.). Der Beweis ist mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen (Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 200). Der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO setzt voraus, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der in Rede stehenden Behauptung zu bilden vermag. Dabei erfordert die gerichtliche Überzeugungsbildung zwar keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Erforderlich aber auch ausreichend ist bereits ein im täglichen Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02, MDR 2003, 566, juris Rn.5; BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133, juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018, 5 U 63/15, juris Rn. 23, Beschluss vom 10.09.2014 – 5 U 97/14, MedR 2015, 518 ff, Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO 35. Auflage, § 286 Rn. 19; Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 200). Bleibt eine streitige Behauptung ungeklärt, ist der Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten unbewiesen.
72.
8Die Überzeugung, dass dem Beklagten bei Durchführung der zahnprothetischen Versorgung der Klägerin im Jahr 2015 ein Fehler unterlaufen ist, hat das Landgericht nach Verwertung des im selbständigen Beweisverfahren (LG Köln, Az. 3 OH 14/19) erstatteten Gutachtens von Dr. Z. gemäß § 411a ZPO zu Recht nicht erlangen können. Fehler der Beweiswürdigung, die darin liegen können, dass die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f., juris Rn. 15; Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 10; Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/200, juris Rn. 16), zeigt die Berufung nicht schlüssig auf.
9a. Den noch in erster Instanz erhobene Behandlungsfehlervorwurf, die in ihrem Unterkiefer in den Regionen 32, 34, 42 und 44 gesetzten Implantate seien fehlerhaft gewesen, weil sie zahlenmäßig nicht ausreichend und nicht an den richtigen Stellen positioniert und deshalb nicht geeignet gewesen seien, um als Pfeiler für eine hinreichende Befestigung der erstellten zweiteiligen Teleskopprothese zu dienen, verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren zu Recht nicht weiter. Der Sachverständige Dr. Z. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.12.2021 ausgeführt, dass die Versorgung des Unterkiefers mit vier Implantaten leitliniengerecht gewesen sei, die Positionierung den fachlichen Vorgaben entsprochen habe und die Verankerung des Zahnersatzes mittels Knopfankers auf einem Steg lege artis erfolgt sei. Gegen die gutachterlichen Ausführungen von Dr. Z. und den darauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wendet sich die Berufung nicht. Weitere Ausführungen des Senats hierzu sind daher nicht veranlasst.
10b. Der durch Dr. Z. auf Seiten 5 ff seines Gutachtens vom 08.12.2021 (Bl. 205 der Beiakte LG Köln, 3 OH 14/19) beschriebene schadhafte Zustand der Ober- und Unterkieferprothesen in Gestalt von deutlich erkennbaren Rissen, Sprüngen und Defektstellen in beiden Prothesen sowie Ausbleichung des Prothesenkunststoffs, Loslösung des Kunststoffs von den Metallteilen und dadurch verursachter Bildung von Spalträumen lässt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht mit einem für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit auf eine fehlerhafte Herstellung der Prothesen, insbesondere nicht auf die Verwendung von ungeeignetem Material schließen. Dies ergibt sich aus dem auch den Senat in vollem Umfange überzeugenden Gutachten von Dr. Z.. Der Sachverständige hat es als sehr wahrscheinlich bezeichnet, dass die Mängel der Prothesen nicht Folge eines Behandlungsfehlers, sondern durch zu hohe Temperaturen verursacht worden sind. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige gelangt, nachdem er eine aus demselben Werkstoff wie die Prothese der Klägerin hergestellte Prothese einer Hitzebelastung durch Abkochen unterzogen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wies die erhitzte Prothese anschließend die gleichen Verformungen auf wie diejenige der Klägerin. Dr. Z. hat erläutert, dass der Prothesenkunststoff durch wiederholtes Abkochen einer Zahnprothese Schaden nehme. Er verliere wichtige Bestandteile, verforme sich und werde porös und brüchig. Die Versprödung, die Rissbildung und die ungleichmäßige Entfärbung entspreche dem Schadensbild des streitgegenständlichen Zahnersatzes der Klägerin (vgl. Seiten 2 ff des Gutachtens vom 13.07.2022, Bl. 280 ff der Beiakte LG Köln, 3 OH 14/19).
11Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht den Angaben der Klägerin, sie habe die Ober- und Unterkieferprothesen niemals ausgekocht, keinen Glauben schenken können. Dies unterliegt nicht der Beanstandung durch den Senat. Alternative Gründe dafür, dass die Prothesen ein Schadensbild aufweisen, wie sie bei einer Erhitzung derselben auftreten, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass die Prothesen durch normalen Gebrauch einen solchen Schaden genommen haben, spricht nichts. Wie die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, sind erstmals gegen Ende des Jahres 2018 Risse und weißliche Entfärbungen entstanden (vgl. Seite 2 des Gutachtens vom 08.12.2021). Der Behauptung der Klägerin, die Schäden könnten durch die Verwendung von minderwertigem Material bei der Herstellung der Prothesen entstanden sein, ist der Sachverständige überzeugend entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass als Werkstoff für den Prothesenkörper ausweislich der Rechnung des Dentallabors vom 15.07.2015 das Material Palapress der Firma I. verwendet worden sei. Dieses Material sei seit vielen Jahren als Standardmaterial im Gebrauch und bei ordnungsgemäßer Nutzung und Pflege dauerhaft gebrauchsfähig (Vgl. Seite 2 des Gutachtens vom 13.07.2022, Bl. 280 der Beiakte LG Köln, 3 OH 14/19). Eine Entfärbung des bei den streitgegenständlichen Prothesen verwendeten Kunststoffs PMMA könne nur durch ungeeignete Reinigungsmittel oder durch zu lange einwirkende, feuchte Hitze, nicht aber durch den alltäglichen normalen Gebrauch der Prothese entstehen (vgl. Seite 13 des Gutachtens vom 08.12.2021, Bl. 214 der Beiakte LG Köln, 3 OH 14/19).
12Dafür, dass nicht der durch das von dem Beklagten beauftragte Dentallabor A. GmbH abgerechnete und mit Konformitätsbescheinigung nachgewiesene Werkstoff verwendet wurde, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Vortrag der Klägerin, es sei ein minderwertiger Werkstoff verwendet worden, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Das Landgericht ist daher nicht gehalten gewesen, weiteren Beweis, etwa durch Einholung eines Materialgutachtens zu erheben.
13c. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die von ihr bemängelte und durch Dr. Z. bestätigte Situation von an den Kiefern nicht dicht anliegenden Prothesen, welche kaum Halt haben (vgl. Seite des 4 Gutachtens vom 08.12.2021, Bl. 205 der Beiakte LG Köln, 3 OH 14/19), auf eine mangelhafte Herstellung oder fehlerhafte Anpassung der Prothesen zurückzuführen ist. Dr. Z. hat ausgeführt, dass auch die mangelnde Passung der Prothesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Überhitzung des Materials zurückzuführen sei. Zu große Hitze, insbesondere langdauernde Erwärmung über 95 °C führe neben einer Versprödung, Rissbildung und Entfärbung des Prothesenkunststoffs auch zu einer themoplastischen Verformung und damit zu einer verschlechterten Passung des Prothesenkörpers (vgl. Seite 2 des Gutachtens vom 13.07.2022, Bl. 280 der Beiakte LG Köln, 3 OH 14/19).
14Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht angegeben hat, der Sitz der Prothesen sei von Beginn an mangelhaft gewesen, sie habe den Beklagten auch darauf angesprochen, dass die untere Prothese nicht richtig sitze und Lücken bzw. Abstände vorhanden seien, in denen sich Speisereste festsetzen, worauf der Beklagte jedoch nur erwidert habe, dass das nicht anders zu lösen sei (vgl. Seiten 1 f. des Sitzungsprotokolls vom 20.30.2024, Bl. 86 f. d.A.), kann sie ihre Behauptung nicht beweisen. Die Behandlungsdokumentation des Beklagten, den die Klägerin nach Einpassung der Prothesen am 24.09.2015, 05.07.2016 und am 03.08.2016 in seiner Praxis aufgesucht hatte, enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin von Problemen mit den Prothesen, insbesondere über eine ungenügende Passung berichtet hat. Der von ihr als Zeuge benannte Zahnarzt Dr. H. kann zur Passgenauigkeit der Prothesen im Jahr 2015 nichts bekunden, denn die Klägerin hat ihn erstmals im Dezember 2018 aufgesucht. Gleiches gilt für Prof. Dr. Y. vom Universitätsklinikum Bonn, bei dem die Klägerin vor der Behandlung beim Beklagten in zahnärztlicher Behandlung war. Ob der nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht mit Schriftsatz vom 22.04.2024 angetretene Beweis durch Vernehmung der Zeugin S. zu der Behauptung, die Klägerin habe bereits im August oder September 2016 vergeblich versucht, mit den Prothesen von einem Keks abzubeißen, wegen Verspätung gemäß §§ 296a, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist - Schriftsatznachlass wurde der Klägerin zum Ergebnis der Anhörung und nicht zur Nennung neuer Beweismittel gewährt -, kann der Senat dahinstehen lassen. Zum einen kann die Zeugin als medizinische Laiin aus eigener Wahrnehmung keine Aussage dazu machen, ob die Klägerin aufgrund einer nicht passgenau sitzenden Zahnprothese nicht von einem Keks abbeißen konnte. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass eine möglicherweise bereits im August oder September 2016 vorliegende Passungenauigkeit auf eine Überhitzung der Prothesen, etwa durch Eintauchen in heißes Wasser, beruhte.
15Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung mögliche Behandlungsfehler des Beklagten durch fehlerhafte Vermessung und Anpassung der Prothesen, mangelhafte Funktionsabformung, fehlerhafte Registerschablonen, fehlerhafte Kieferrelationsbestimmung, mangelhafte Erstellung der Gipsmodelle, mangelhafte Einprobe, mangelhafte Einbringung des Kunststoffes in der Küvette und ein mangelhaftes Einschleifen als denkbare Ursachen für einen von Anfang an mangelhaften Sitz der Prothesen in den Raum stellt, bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung durch den Senat. Für das Vorliegen solcher Behandlungsfehler fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Vielmehr spricht alles dafür, dass eine Überhitzung der Prothesen, von der aufgrund des Schadensbildes auszugehen ist, zu einer Passungenauigkeit der Prothesen geführt hat.
16d. Das Gutachten von Dr. Z. überzeugt den Senat. Seine sachverständigen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung der Behandlungsdokumentation und auf der Durchführung einer Erhitzungsprobe zur Klärung der Ursache des Schadensbildes der Prothesen. Das Gutachten ist eingehend begründet und lässt keine Fragen offen.
17Soweit Dr. Z., worauf die Klägerin zu Recht hinweist, auf Seite 13 seines Gutachtens vom 08.12.2021 sie mit der Angabe, Fehlpassungen und Entfärbungen seien erst im Jahr 2018 entstanden, teilweise unzutreffend oder zumindest widersprüchlich wiedergibt – nach den auf Seite 2 des Gutachtens zusammengefassten Erklärungen der Klägerin waren von Anfang an Fehlpassungen und Spalträume vorhanden und konnte sie von Anfang an nicht richtig kauen, Ende 2018 kamen dann auch noch Risse im Zahnersatz und weißliche Entfärbungen im Prothesenkunststoff hinzu – handelt es sich um eine bloße Ungenauigkeit in der Wiedergabe der Angaben der Klägerin, die nicht geeignet ist, die Überzeugungskraft des Gutachtens insgesamt in Frage zu stellen.
183.
19Unabhängig davon, dass die Klägerin einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht bewiesen hat, kann ihr Klageantrag zu Ziff. 1, mit dem sie die Zahlung eines Geldbetrages für eine Neuanfertigung der von ihr als mangelhaft behaupteten Zahnprothetik verlangt, auch deswegen keinen Erfolg haben, weil sie die Erstellung neuer Prothesen bislang noch nicht in Auftrag gegeben hat. Die Klägerin verlangt einen Vorschuss für die Kosten, die für eine Neuanfertigung der Zahnprothetik anfallen würden und die sie auf den Geldbetrag schätzt, den sie für die streitgegenständliche Behandlung an den Beklagten gezahlt hat. Einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die infolge eines Behandlungsfehlers erforderlich werdende Folgebehandlung kann die Klägerin jedoch von dem Beklagten schon aus Rechtsgründen nicht geltend machen. Im Arzthaftungsverfahren kann der Patient in der Regel vom behandelnden Arzt keinen Vorschuss auf die Kosten einer erst durchzuführenden Neuversorgung verlangen. Im Bereich des Personenschadens ist der zur Schadensbeseitigung verlangte Schadensersatz grundsätzlich zweckgebunden. Fiktive Heilbehandlungskosten sind nicht zu ersetzen (vgl. insoweit grundlegend BGH, Urteil vom 14.01.1986, VI ZR 48/85, abgedruckt in BGHZ 97, 14 ff). 5 U 139/14, Rz. 5, juris). Dies gilt auch für Ansprüche gegen einen Zahnarzt, die auf Behandlungsfehler gestützt werden. Solange die Nachbehandlung nicht durchgeführt wurde, sind keine Kosten entstanden, deren Ersatz als Schaden verlangt werden könnte. Vorliegend hat die Klägerin noch nicht einmal dargelegt, dass eine zahnprothetische Neuanfertigung konkret geplant ist. Einen Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes hat sie nicht vorgelegt. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, seit einer einmaligen Vorstellung bei Dr. H. am 18.12.2018 – außer den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Z. – keinen Zahnarzt mehr aufgesucht zu haben. Vor diesem Hintergrund wäre allein eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich der Kosten einer behandlungsfehlerbedingt erforderlichen Nachbehandlung zulässig gewesen, wie sie die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. erhoben hat.
204.
21Mangels Haftungsgrund bleiben auch die Klageanträge zu 2. und 3. ohne Erfolg. Da die Klägerin einen Behandlungsfehler nicht nachgewiesen hat, steht ihr kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Beklagten zu und kann sie auch nicht die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten verlangen.
22II.
23Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.