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Oberlandesgericht Köln, 5 U 26/23

Datum:
08.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 26/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0408.5U26.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 269/19
Leitsätze:

Der Patient wird durch die Auswahl eines Gutachters einer Fachrichtung, die in der streitigen Behandlungssituation strengere Anforderungen an Diagnostik und Therapie stellt als die Fachrichtung des behandelnden Arztes, grundsätzlich nicht beschwert (konkret: Kinderchirurg statt Kinderarzt bei Streit um die Rechtzeitigkeit der kinderärztlichen Reaktion auf eine Blinddarmentzündung).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2023 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 25 O 269/19 – wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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